{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1995-01-18","aktenzeichen":"2 StR 462/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n2 StR 462/94\n\nvom\n18. Januar 1995\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Freiheitsberaubung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 18. Januar 1995, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke,\n\ndie: Richter am Bundesgerichtshof\nMaier\nTheune\nGollwitzer\nDr. Bode\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nin der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Kassel vom 11. März 1994 wird\nverworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat: den Angeklagten wegen Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt\nund seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine auf die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts gestützte Revision hat keinen Erfolg.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte im\nZustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit eine\nFrau, die in ihren auf einem Parkplatz abgestellten Pkw\neinsteigen wollte und die Fahrertür öffnete, unter Bedrohung mit einem Messer und mit den Worten: \"Kein Mucks,\nsonst ist es aus\", aufgefordert einzusteigen und auf den\nBeifahrersitz zu rutschen. Sie fügte sich unter der Drohung, und er selbst setzte sich auf den Fahrersitz. Er\nwollte mit ihr an einen anderen Ort fahren, um sie dort gegebenenfalls unter Anwendung von Gewalt \"sexuell anzugehen\", das heißt \"zu vergewaltigen oder ... sexuell zu nötigen\" (UA Bl. 16, 31). Ihr Angebot, ihm Geld - 1.000 DM - zu\n\ngeben, wies er zurück mit dem Bemerken, er wolle das Geld\nnicht haben, sie solle sich anschnallen und ruhig sein. In\nihrer Angst, vergewaltigt und möglicherweise getötet zu\nwerden, schlug sie ihm mit dem Handrücken ins Gesicht, öffnete die Beifahrertür und floh. Das Gericht konnte nicht\nfeststellen, \"in welchem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang (der Angeklagte) die von ihm geplanten Handlungen\nvornehmen wollte, ... ob er nach seiner Vorstellung bereits\nunmittelbar zur Tatbegehung angesetzt hatte\" (UA Bl. 31 f).\n\nI.\n\nDie Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne des S 349\nAbs. 2 StPO.\n\nII.\nAuch die Sachrüge hat keinen Erfolg.\n\n1. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin,\ndaß sich das festgestellte Verhalten des Angeklagten in objektiver und subjektiver Hinsicht als Beginn einer Entführung gegen den Willen der Entführten (§ 5 237 StGB) darstellt. Eine solche Tat wird gemäß S 238 StGB nur auf\nStrafantrag verfolgt. Das gilt auch für eine zum Zwecke der\nEntführung begangene Freiheitsberaubung, selbst wenn die\nEntführung, wie hier, nur bis zum - nicht strafbaren - Versuch gediehen ist (vgl. BGHSt 19, 320; BGH NStZ 1988, 70 £;\nBGHR StGB S 239 Abs. 1 Strafantrag 1; S 177 Abs. 1 Konkurrenzen 8).\n\nEin der Vorschrift des § 158 Abs. 2 StPO entsprechender\nStrafantrag lag jedoch vor, obschon er nicht wörtlich als\nsolcher bezeichnet wurde: Die Frau hatte auf ihrer Flucht\nvor dem Angeklagten noch am Parkplatz drei hilfsbereite\nPersonen getroffen, mit denen sie sodann die auf der anderen Straßenseite befindliche Eisdiele aufsuchte. Von dort\nverständigte eine dieser Personen - ersichtlich im Auftrag\noder jedenfalls mit Zustimmung der Frau - telefonisch die\nPolizei (UA Bl. 17). Ein Polizeibeamter begab sich in die\nEisdiele zu der Frau und erhielt von ihr die Täterbeschreibung (UA Bl, 18); in dem von ihm später gefertigten Bericht\nvermerkte er in diesem Zusammenhang die \"Strafanzeige durch\nGeschädigte, mündlich\" (SA Bl. 8). Im Zuge der daraufhin\nausgelösten Fahndung wurde der Angeklagte in etwa 500 m\nEntfernung vom Tatort angetroffen und zum Parkplatz zurückgebracht. Die davon verständigte Frau begab sich zur Gegenüberstellung ebenfalls dorthin und bezeichnete den Angeklagten als den Täter. Unmittelbar danach erklärte sie sich\nauf Befragen aussagebereit, gab zu Protokoll erneut eine\nSachverhaltsdarstellung und Täterbeschreibung und unterschrieb das Protokoll (SA Bl. 11). Damit hat sie gegenüber\nder Polizei ihren Verfolgungswillen unmißverständlich und\nschriftlich zum Ausdruck gebracht. Das genügt im Sinne des\nS 158 Abs. 2 StPO (vgl. BGHR StPO 5 158 Abs. 2 Formerfordernis 1). Daß der Vernehmungsbeamte in dem am folgenden .\nTag gefertigten und nur von ihm unterzeichneten Bericht die\n‚Formblattanfrage nach einem Strafantrag dahin beantwortete,\ndieser sei \"nicht erforderlich\" (SA Bl. 8), ändert daran |\nnichts,\n\n2. Daß der Angeklagte die Frau nur für kurze Dauer in\nseiner Gewalt hatte und sie dann flüchten konnte, ändert\nnichts daran, daß der Tatbestand des § 239 StGB verwirklicht war. Daß das Landgericht den Angeklagten nicht auch\n- zumindest - wegen versuchter Geiselnahme verurteilt hat,\nbeschwert ihn nicht.\n\nBei Berücksichtigung der zahlreichen, teils einschlägigen und schwerwiegenden Vorstrafen sowie der Tatsache, daß\nder Angeklagte die Tat während eines Sozialurlaubs aus der\nStrafhaft begangen hat, läßt auch die Strafzumessung keinen\nRechtsfehler erkennen.\n\nSchließlich sind die Voraussetzungen der Unterbringung\n\nJähnke Maier | Theune\nGollwitzer Bode","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-01-18/2-str-462-94","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-01-18/2-str-462-94","retrieved":"2026-08-21 23:22:57.208239+00:00"},"card":{"id":"bgh/1995-01-18/2-str-462-94","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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