{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1994-12-21","aktenzeichen":"2 StR 628/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 SS 78, 264 a, HessPresseG SS 4 Abs. 2 Nr. 2,\n12 Abs. 1\n\nKapitalanlagebetrug, der durch unrichtige oder unvollständige Angaben in gedruckten Prospekten begangen wird, unterliegt nicht der kurzen Verjährung nach dem Hessischen Lan-\n\ndespressegesetz.\n\nBGH, Urt. vom 21. Dezember 1994 - 2 StR 628/94 - LG Wiesbaden\n\nNachschlagewerk: ja nein\nBGHSt: ja nein\nVeröffentlichung: ja nein\nBE: RiBGH Niemöller\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n2 StR 628/94\nAi N Q \\e vom\n\n21. Dezember 1994\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Bankkaufmann Hans Peter St EEE aus we-GEEEEM, geboren am BD. EEE 1936 ir SEE,\n\nwegen Mißbrauchs von Titeln und Kapitalanlagebetrugs\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21. Dezember 1994, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\nAthing\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Ce\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretärin Win der Verhandlung,\n\nJustizangestellte EEE bei der Verkündung\nals Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Wiesbaden vom 18. Mai\n1994 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit\ndas Verfahren eingestellt worden ist. In diesem\nUmfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mißbrauchs\nvon Titeln zu einer Geldstrafe verurteilt, das Verfahren\njedoch wegen Verfolgungsverjährung eingestellt, soweit dem\nAngeklagten zur Last gelegt worden war, durch unrichtige\nund unvollständige Angaben in einem Prospekt zum Vertrieb\nvon Anteilen an einem Immobilienfonds Kapitalanlagebetrug\n(5 264 a StGB) begangen zu haben.\n\nGegen diese Einstellungsentscheidung richtet sich die\nRevision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel ist mit\nder Sachrüge begründet und wird vom Generalbundesanwalt\nvertreten; es hat Erfolg.\n\nII.\n\n1. Das Landgericht hat hierzu im wesentlichen folgendes\nfestgestellt:\n\nDer Angeklagte war Geschäftsführer einer GmbH, die sich\nmit Kapitalanlageberatung befaßte (\"BB-Ko ib -CmbH -\nBeratung Marketing & Kapital\"), außerdem auch Vorstandsvorsitzender einer Aktiengesellschaft (\"AWMB Anleger-Dienstleistungs-Aktiengesellschaft für Management und Verwaltung\"), die Immobiliengeschäfte betrieb. Beide Gesellschaften hatten ihren Sitz in WÜEEEEEEB. zur werbung von Anlegern für den Erwerb von Anteilen an einem Immobilienfonds\n(\"Geschlossene Grundstücks-Gesellschaft GGG Nr. @ 'Fa-WEB’ \") 1ieß die GmbH einen Hochglanzprospekt drucken und\nspätestens ab dem 7. Februar 1987 verteilen. Der Vertrieb\nder Anteile begann im Mai 1987 und war im Mai 1989 abgeschlossen.\n\n2. Das Landgericht hält die Verfolgung des angeklagten\nKapitalanlagebetrugs für verjährt. Der Prospekt, der die\nangeblich unrichtigen und unvollständigen Angaben enthalte,\nsei ein Druckwerk; eine durch Verbreitung von Druckwerken\nbegangene Straftat verjähre nach S$S 12 Abs. 1 des Hessischen\nPressegesetzes in sechs Monaten. Diese Frist sei maßgebend.\nDaran ändere hier auch nichts, daß S 4 Abs. 2 Nr. 2 des\nHessischen Pressegesetzes seinem Wortlaut nach Druckwerke,\ndie nur den Zwecken des Gewerbes dienten (wie etwa Werbedrucksachen), generell dem Anwendungsbereich des Landespressegesetzes entziehe. Sinn und Zweck dieser Regelung bestünden darin, \"harmlose\" Druckwerke von den Ordnungsvor-\n\nschriften des Landespressegesetzes (Impressumzwang, Verpflichtung zur Benennung eines verantwortlichen Redakteurs,\nGegendarstellungspflicht usw.) auszunehmen, \"weil von ihnen\nregelmäßig keine Gefahren für Rechtsgüter der Allgemeinheit\noder einzelner\" drohten. Abgesehen davon, daß sich der hier\nzu beurteilende Prospekt von den im Gesetz beispielhaft genannten Druckwerken unterscheide, treffe auf solche Druckwerke die \"Vermutung der Ungefährlichkeit\" nicht zu; vielmehr seien es gerade die von derartigen Prospekten ausgehenden \"Gefahren für die individuellen Vermögensinteressen\"\ninsbesondere unerfahrener Kapitalanleger, die den Gesetzgeber zur Einfügung des S 264 a in das StGB veranlaßt hätten.\nDie sich daraus ergebende Antwort auf die Verjährungsfrage\ndecke sich im übrigen mit der Beurteilung entsprechender\nRechtsfragen im Bereich des § 4 UWG und des § 38 Abs. 5\nGWB.\n\n3. Die angefochtene Einstellungsentscheidung hat keinen\nBestand.\n\nDie Verfolgung des dem Angeklagten vorgeworfenen Kapitalanlagebetrugs ($S 264 a StGB) ist nicht verjährt. Die\nsechsmonatige Verjährung nach S 12 Abs. 1 Hessisches Pressegesetz (im folgenden: HessPresseG) gilt - entgegen der\nAnsicht des Landgerichts - hier nicht. Die Vorschrift bezieht sich auf die Strafverfolgung derjenigen Vergehen und\nVerbrechen, die durch Veröffentlichung oder Verbreitung von\nDruckwerken strafbaren Inhalts begangen werden. Sie ist im\nvorliegenden Falle nicht anwendbar.\n\nve\n\nKapitalanlagebetrug (5 264 a StGB), der durch Verbreitung gedruckter Prospekte (\"Prospekttäuschung\") verübt\nwird, erfüllt allerdings die Voraussetzung, nach der die\nTat mit einem Druckwerk \"strafbaren Inhalts\" begangen sein\nmuß (sog. Presseinhaltsdelikt, vgl. RGSt 66, 145; BGHSt 26,\n40, 43 ff; Jähnke in LK 11. Aufl. S 78 Rdn. 15 m.w.N.).\nDenn bei dieser Form der Verwirklichung des Straftatbestands liegt die Strafbarkeit gerade im Inhalt des Prospektes begründet, weil § 264 a StGB voraussetzt, daß die unrichtigen oder unvollständigen Angaben, die den Kern des\nHandlungsunrechts ausmachen, in dem Prospekt selber enthalten sind.\n\nDer kurzen Verjährung nach S 12 Abs. 1 HessPresseG\nsteht aber $S 4 Abs. 2 Nr. 2 desselben Gesetzes entgegen.\nDiese Vorschrift nimmt vom Begriff des \"Druckwerks\", wie er\nin S 4 Abs. 1 näher bestimmt ist, solche Druckwerke aus,\n\"die nur den Zwecken des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens\" dienen, und nennt als Beispiele\nhierfür \"Formulare, Preislisten, Werbedrucksachen, Familienanzeigen, Geschäfts-, Jahres- und Verwaltungsberichte\".\nDiese Regelung, die sich mit gleichem oder nur unwesentlich\nabweichendem Wortlaut auch in den Pressegesetzen der anderen Bundesländer (mit Ausnahme Bayerns) findet (vgl. Löffler, Presserecht 3. Aufl. Bd. IS 7 LPG S. 361 ff. und\nStöckel in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze,\n\nP 190 Vorb. Rdn. 9), entzieht die bezeichneten Druckwerke\nder Geltung aller Bestimmungen des Landespressegesetzes,\ndie an das Vorliegen eines Druckwerks anknüpfen; das gilt\nmithin auch für die in $S 12 Abs. 1 HessPresseG getroffene\nVerjährungsregelung.\n\nZu den in $S 4 Abs. 2 Nr. 2 HessPresseG genannten Druckwerken gehören auch Prospekte im Sinne des § 264 a StGB.\nSie sind - ungeachtet der sie kennzeichnenden, formal-inhaltlichen Besonderheiten (Angaben über die angebotene Kapitalanlage, Anspruch auf Vollständigkeit) - Werbeschriften\n(Lackner, StGB 20. Aufl. § 264 a Rdn. 10; Dreher/Tröndle,\nStGB 46. Aufl. S 264 a Rdn. 9; Cramer in Schönke/Schröder,\nStGB 24, Aufl. S 264 a Rdn. 18 f; Samson in SKS 264 a\nRdn. 23); sie lassen sich daher bereits den in dieser Bestimmung beispielhaft erwähnten \"Werbedrucksachen\" zuordnen\nund dienen nach ihrem objektiven Charakter, für den Inhalt\nund Beschaffenheit maßgebend sind (RGSt 14, 279, 282 f; 36,\n11, 13; 66, 145 f; Löffler aaO Rdz. 58), unmittelbar und\nausschließlich (RGSt 36, 11, 13 £; Löffler aa0; Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts 3. Aufl. 12. Kap.\nRdz. 20) den \"Zwecken eines Gewerbes\". Daß unter den weit\nauszulegenden Begriff des Gewerbes (vgl. hierzu RGSt 20,\n63, 65; Löffler aaO Rdz. 59; Löffler/Ricker aaO Rdz. 21)\nauch die privatwirtschaftliche Betätigung im Rahmen von Kapitalanlagegeschäften fällt, kann nicht zweifelhaft sein.\n\nDem entsprechen die Feststellungen, die das Landgericht\nzu dem hier in Rede stehenden Prospekt getroffen hat. Dieser zielte seinem Inhalt nach darauf ab, Kapitalanleger für\ndie Beteiligung an einem Immobilienfonds zu werben, mit\ndessen Einrichtung die vom Angeklagten geleitete, in dieser\nBranche tätige Firma die Absicht erwerbswirtschaftlicher\nGewinnerzielung verband. An dieser Zweckbestimmung ändert\nes nichts, daß der Prospekt - wie das Landgericht festgestellt hat - auch \"allgemeine Angaben über Inflation und\nSteuern, die Darstellung einer Zinseszinsrechnung sowie\n\nmeinungsbildende Wertungen über die Sicherheit der Renten\n\nund Inflationsschutz\" enthielt. Angaben, Darstellungen und\nWertungen dieser Art dienen innerhalb eines Prospekts, der\nfür einen Immobilienfonds wirbt, allein dazu, das Interesse\ndes Lesers an der angebotenen Kapitalanlage zu wecken und\n\nihm den Gedanken einer Beteiligung nahezulegen; sie halten\nsich damit im Rahmen des ausschließlich verfolgten gewerb-\n\nlichen Zwecks.\n\nDas Landgericht vertritt demgegenüber die Ansicht, daß\ns A Abs. 2 Nr. 2 HessPresseG nach seinem Sinn und Zweck\nhier keine Anwendung finden könne, weil die Vorschrift allein auf die Befreiung von bestimmten presserechtlichen\nVerpflichtungen abziele und nur \"harmlose\" Druckwerke meine. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift sind die darin bezeichneten\nDruckwerke nicht nur in einzelnen Beziehungen, sondern insgesamt von der Geltung der Vorschriften des HessPresseG\nausgenommen. Ob sie \"harmlos\" sind oder nicht, ist dabei\nohne Belang. Daran ändert es nichts, daß sich in Schrifttum\nund Rechtsprechung die Bezeichnung \"harmlose Druckwerke\"\ndurchgesetzt hat. Denn dabei handelt es sich nur um einen\nabkürzenden, der leichteren terminologischen Verständigung\ndienenden Sprachgebrauch. Dieser geht auf die Zeit der Geltung des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 (RGBl.\nS. 65) zurück, dessen § 6 Abs. 2 Druckwerke dieser Art lediglich von der Impressumpflicht freistellte. Schon damals\nwurde aber \"Harmlosigkeit\" des Druckwerks nicht etwa als\nrechtserhebliches Merkmal gewertet (vgl. KG GA 51 (1902),\n59 £f); umso weniger kann diesem - zumindest mißverständli-\n\nchen - Sprachgebrauch nach der jetzigen Gesetzeslage recht-\n\nliche Bedeutung zuerkannt werden.\n\nDie Rechtsansicht des Landgerichts läßt sich auch nicht\nmit dem Hinweis auf Regelungen in anderen Gesetzen (s 4\nUWG, 5 38 Abs. 5 GWB) und die dazu ergangene Rechtsprechung\nbegründen. Die Gesetzesregelungen selbst stehen der hier\nvertretenen Auffassung nicht entgegen. Die Frage nach dem\nAnwendungsbereich des § 4 Abs. 2 Nr. 2 HessPresseG hat sich\nin diesem Zusammenhang, soweit ersichtlich, bislang nicht\ngestellt, ist jedenfalls noch nicht höchstrichterlich entschieden worden.\n\nFür Kapitalanlagebetrug, der durch unrichtige oder unvollständige Angaben in gedruckten Prospekten begangen\nwird, gilt mithin nicht die kurze Verjährung des Presserechts; zugrundezulegen ist vielmehr die an der Strafdrohung des S 264 a StGB ausgerichtete Verjährungsfrist von\nfünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Diese Frist war bei\nder Urteilsverkündung am 18. Mai 1994 noch nicht verstrichen. Die Verjährung der 1987 begonnenen Tat war jeweils in\nAbständen von weniger als fünf Jahren unterbrochen worden,\nso durch den Durchsuchungsbeschluß des Amtsgerichts wiesbaden vom 12. Juli 1989 (S 78 c Abs, 1 Nr. 4 StGB) und durch\n\n- 10 -\n\ndie Anklageerhebung am 5. Oktober 1992 (5 78 c Abs. 1Nr. 6\nStGB). Da die Frist danach jedesmal von neuem zu laufen begann (S 78 c Abs. 3 Satz 1 StGB), ist Verjährung nicht eingetreten.\n\nJähnke Theune Niemöller\nGollwitzer Athing","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-12-21/2-str-628-94","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-12-21/2-str-628-94","retrieved":"2026-08-21 23:22:57.021700+00:00"},"card":{"id":"bgh/1994-12-21/2-str-628-94","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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