{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1994-12-02","aktenzeichen":"2 StR 362/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n2 StR 362/94\n\nUlm vom\n\n2. Dezember 1994\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Axel Gert D u aus vd\ngeboren am Emm 1945 in SiMEMMEmmEE,\n\n2. Josef Hermann L GmmmEE aus Li, geboren am\nOHR 1912 ir. Vu ,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 2. Dezember, aufgrund der Hauptverhandlung vom 30. November 1994, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof:\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\nDetter\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof dm\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte unn>\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Koblenz vom 11. Oktober\n1993 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten Des und Lime\nwe in den Fällen der Urteilsgründe II 2 (Anklagepunkt 1 a) und II 5 (Anklagepunkt 2) freigesprochen worden sind.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-\n\nsten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten DiimEB von\nVorwurf des Betrugs und der Untreue sowie den Angeklagten\nIB vom Vorwurf des Betrugs und der Beihilfe zur Untreue, jeweils in mehreren Fällen, aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet die\nFreisprechung, soweit es um zwei Tatkomplexe geht, zu denen\n\n3\n\ndas Landgericht folgende Feststellungen getroffen hat:\n\nDer Angeklagte Domus war seit dem Jahre 1975 Angestellter der Hocue 7 u CmbH (in folgendem Habau genannt), einer Generalunternehmensfirma für\nschlüsselfertiges Bauen.\n\nEr war Leiter der Projektgruppe \"öffentliche Ausschreibungen\". In dieser Eigenschaft oblag ihm die verantwortli-\n\nche Betreuung und Gesamtabwicklung der öffentlichen Bauvorhaben, welche die Habau als Generalunternehmer durchführte.\nEr hatte insbesondere die Kalkulationen (für Submissionsangebote) zu erstellen, Angebote gegenüber den öffentlichen\nAuftraggebern abzugeben, die Angebote der Subunternehmen\neinzuholen und die Richtigkeit von Abrechnungen zu prüfen.\nDie mit den jeweiligen Subunternehmen und den Bauherren abzuschließenden Verträge mußte der Angeklagte ebenfalls vorbereiten. Der Vertragsschluß selbst und die Anweisung von\nzahlungen blieb allerdings der Geschäftsleitung vorbehalten, welche grundsätzlich jedoch den Vorschlägen des Angeklagten folgte.\n\n1. Im Jahre 1985 schrieb das Staatliche Hochbauant Hei\nEEE Sen Umbau und Erweiterungsbau der \"Elementary\nSchool\" (Grundschule) auf dem Gelände der amerikanischen\nStreitkräfte in Milli aus. Die Habau beteiligte sich an\ndieser Ausschreibung. Der Angeklagte Dun holte Angebote von Subunternehmen ein, darunter auch ein Angebot\nfür Stahlbau- und Schlosserarbeiten für die Neubauten\n\n(Teil B des Leistungsverzeichnisses). Der Angeklagte Lo\nbot dabei diese Arbeiten, die pauschal ausgewiesen und abgerechnet werden sollten, am 25. Juli 1985 für 382.000 DM\nan.\n\nDer Angeklagte Des hatte für die Habau das gesamte dem Staatlichen Hochbauamt Heim sesenüber abzugebende Angebot auf 9.917.368,12 DM kalkuliert und dabei\ndie Arbeiten gemäß Teil B des Leistungsverzeichnisses mit\nnur 310.000 DM angesetzt.\n\nAm 14. Oktober 1985 erhielt die Habau den Zuschlag auf\nihr Angebot.\n\nDer Angeklagte Im gab am 26. Februar 1986 ein umfassendes Angebot für sämtliche Stahlbau- und Schlosserarbeiten über insgesamt 1.850.527,80 DM brutto = 1.623.270 DM\nnetto ab, in welchem die Stahlbau- und Schlosserarbeiten\nfür die Neubauten gemäß Teil B des Leistungsverzeichnisses\nnunmehr mit 793.012 DM berechnet wurden. Dieses Angebot\nlegte der Angeklagte der Geschäftsführung befürwortend vor.\nEs wurde Gegenstand des am 4. März 1986 zwischen der Habau\nund dem Angeklagten Lggg® abgeschlossenen Bauvertrages.\n\n2. Die Firma Li wurde am 24. August 1984 vom\nStaatsbauamt Ma beauftragt, als Generalunternehmen sechs\nWohnhäuser auf dem Natoflugplatz Hahn zu renovieren. Mit\nVertrag vom 10. September 1984 übernahm die Habau gegen ein\nHonorar von 200.000 DM die wirtschaftliche Durchführung der\nBaumaßnahme von der Firma Lg im Innenverhältnis. Im Au-Benverhältnis sollte die Firma L@ib weiter als Generalun-\n\nternehmer auftreten. Aus diesem Grunde wurden Briefköpfe\nund Stempel der beiden Firmen untereinander ausgetauscht.\nDas Bauprojekt wurde im Herbst des Jahres 1986 abgeschlossen.\n\nAm 2. Februar 1987 ging bei der Habau eine am 16. Januar 1987 ausgestellte und mit dem Briefkopf der Firma Lg\nversehene Rechnung ein, mit der ein Betrag von 62.262,24 DM\nfür die Lieferung und den Einbau von 104 Fenstern in zwei\nder sechs Wohnhäuser auf dem Natoflugplatz Hahn geltend gemacht wurde, obgleich in diese Gebäude entsprechende Fenster nicht eingebaut worden waren. Die Rechnung wurde dennoch vom Angeklagten DB als richtig abgezeichnet,\nder Rechnungsbetrag deshalb an die Firma Lew ausbezahlt.\n\nII.\n\nDas Landgericht hält den gegen die Angeklagten erhobenen Vorwurf, sie hätten in den genannten Fällen der Habau\nin betrügerischer und treuwidriger Weise Schaden zugefügt,\nnicht für bewiesen.\n\nl. Im ersten Fall (siehe oben I 1) sei nicht festzustellen, daß der Angeklagte Di das Angebot für die\nArbeiten gemäß Teil B des Leistungsverzeichnisses mit nur\n310.000 DM bewußt zu niedrig kalkuliert habe.\n\nEs könne auch nicht festgestellt werden, daß dem Angeklagten Die bei der Vorlage des letzten Angebots\nder Firma Lk in Höhe von 793.012 DM an die Geschäftsführung der Habau noch bewußt gewesen sei, daß er selbst\n\ndiese Arbeiten bei der Submission vom 31. Juli 1985 dem\nStaatlichen Hochbauant Heap sesenüber mit nur\n310.000 DM angeboten hatte.\n\nDaß die Habau eine reale Chance gehabt habe, die genannten Leistungen zu einem Preise von 310.000 DM \"einzukaufen\" sei ebenfalls nicht festzustellen, An sein Angebot\nvom 25. Juli 1985, wonach die Arbeiten für 382.000 DM\ndurchgeführt werden sollten, sei der Angeklagte Im bei\nAbschluß des Vertrages mit der Habau vom 4. März 1986 nicht\nmehr gebunden gewesen, denn die Angebotsfrist, die nach den\nAusschreibungen 24 Tage betragen habe, sei bereits abgelaufen gewesen. Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte Dig\nGE Ser Geschäftsführung günstigere Angebote anderer\nUnternehmen verschwiegen habe, lägen nicht vor. Die von der\nFirma LG erbrachten Leistungen seien schließlich ihren\nPreis auch noch wert. Sie hätten - wie vom Sachverständigen\nberechnet - einen Minimalwert von 403.978 DM, einen Mittelwert von 560.701 DM und einen Maximalwert von 782.578 DM\ngehabt. |\n\n2. Im zweiten Fall (siehe oben I 2) könne nicht mehr\ngeklärt werden, wer die Rechnung für die nichterbrachten\nLeistungen erstellt habe. Die Rechnung könne auch im Verantwortungsbereich der Habau geschrieben worden sein, die\nja Briefköpfe der Firma Les verwendet habe. Im Hinblick\ndarauf, daß die Habau und die Firma Lg auch andere Objekte durchführten, sei nicht auszuschließen, daß die Rechnung der Verschleierung einer anderen Transaktion diente,\nder möglicherweis eine wirkliche Gegenleistung zugrundegelegen habe. Die Einlassung des Angeklagten Lg, er habe\n\ndie Rechnung nicht erstellt und den Eingang der Zahlung einem anderen Projekt zugerechnet, sowie die Angaben des Angeklagten Deuiils er habe sich bei der Abzeichnung der\nRechnung über das Fehlen der angewiesenen Gegenleistung\nkeine Gedanken gemacht, weil die Regie des Bauvorhabens bei\nder Firma Lg gelegen habe, sei nicht zu widerlegen.\n\nf}\n\nIII.\nDie Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.\n\nDas Landgericht hat wesentliche Umstände, die für die\nVerurteilung der Angeklagten bedeutsam sein können, nicht\nerörtert, es hat keine Gesamtwürdigung aller gegen die Angeklagten sprechenden Umstände unternommen und zudem an die\nfür eine Verurteilung erforderliche richterliche Überzeugung zu hohe Anforderungen gestellt (vgl. BGH, Urt. v.\n\n6. November 1987 - 2 StR 390/89; v. 9. September 1994 -\n4 StR 364/94; BGHR StPO 5 261 Einlassung 5). |\n\n1. Fall Iı\n\nDie Habau war als Generalunternehmer tätig. Die Höhe\nihrer Angebotspreise bei den Submissionen hingen entscheidend davon ab, zu welchen Preisen die von ihr beauftragten\nSubunternehmer leisten konnten. Die Habau mußte - falls sie\nkeine Verluste erwirtschaften wollte - sorgsam darauf bedacht sein, als Generalunternehmer von den Subunternehmern\ngünstigere Angebote zu erlangen als sie selbst abgab. Vor\ndiesem Hintergrund ist die Tatsache, daß der Angeklagte\nDB das Angebot des Angeklagten Lie befürworte-\n\nte, das mit 793.012 DM mehr als doppelt so hoch war wie der\nPreis, den die Habau gegenüber dem Staatlichen Hochbauant\nHe verlangt hatte, ein wesentliches Indiz dafür,\ndaß der Angeklagte DEE den Angeklagten Lie in\ntreuwidriger und betrügerischer Weise zu Lasten der Habau\nbegünstigt hat.\n\nDas gilt um so mehr, als Lim am 25. Juli 1985 bereits ein wesentlich niedrigeres Angebot in Höhe von\n382.000 DM abgegeben hatte, das die Habau in der dafür vorgesehenen Frist jederzeit hätte annehmen können. Zwar war\nLogump Dei Abschluß des Vertrages am 4. März 1986 wegen Ablaufs der Angebotsfrist nicht mehr an dieses Angebot gebunden. Das Landgericht hätte sich jedoch mit der Frage auseinandersetzen müssen, warum der Angeklagte nicht dafür\nsorgte, daß dieses Angebot rechtzeitig angenommen wurde.\n\nDas Landgericht hätte auch die naheliegende Frage erörtern müssen, warum der Angeklagte Do das neue, wesentlich höhere Angebot des Angeklagten Lg ohne weiteres akzeptierte, obwohl es mehr als doppelt so hoch war wie\ndas ursprüngliche. Auch wenn für die Habau rechtlich keine\nMöglichkeit bestanden haben mag, sich auf das frühere Angebot Lee zu berufen, so lag es doch im Hinblick auf das\nInteresse Ib an einer künftigen Zusammenarbeit mit der\nHabau nahe, daß Lim nach einem Hinweis auf das. wesentlich niedrigere frühere Angebot den neuen Preis erheblich\nreduziert hätte, wenn man ein entsprechendes Ansinnen an\nihn gestellt hätte. Wenn der Angeklagte Dem sich\nunter diesen Umständen nicht einmal um einen geringeren\nPreis bemühte, sei es durch Verhandlungen mit Lg. sei\n\n- 10 -\n\nes durch Einholung von Angeboten anderer Unternehmen, sondern die Vergabe der Arbeiten zu einem Maximalpreis befür- ,\nwortete, dann ist das ein wesentliches Indiz für ein betrügerisches Zusammenwirken zwischen dem Angeklagten Die\n\nWB und dem Angeklagten Lg zu Lasten der Habau.\n\nDaß der Angeklagte Diyuuiin, bei Abschluß des Vertrages mit dem Angeklagten Lew nicht mehr gewußt haben\nsollte, daß Langer ihm die Arbeiten bereits für nur\n382.000 DM angeboten hatte, liegt in Anbetracht der Bedeutung, die die mit den Subunternehmen zu vereinbarenden\nPreise für die Habau als Generalunternehmer hatten, völlig\nfern, zumal das erste Angebot Leib schriftlich vorlag.\n\nSoweit das Landgericht bezweifelt, ob dem Angeklagten\nDES Dei Abschluß des Vertrages zwischen Li und\nder Habau am 4. März 1986 bewußt war, daß die Habau selbst\ndie genannten Arbeiten für lediglich 310.000 DM angeboten\nhatte, so daß ihr bei der Position B des Leistungsverzeichnisses ein Verlust in Höhe von 483.012 DM entstehen würde,\nwenn das neue Angebot des Angeklagten Lam angenommen\nwird, tragen diese Erwägungen der beschriebenen Bedeutung,\ndie den Angeboten der Subunternehmer für die Preiskalkulationen der Habau zukam, nicht ausreichend Rechnung. Der Angeklagte Dumme mußte immer bemüht sein, die Angebotspreise der Habau mit den Angeboten der Subunternehmer in\nEinklang zu bringen.\n\nIn nur unzureichender Weise setzt sich das Landgericht\nauch mit einem weiteren wesentlichen gegen die Angeklagten\nsprechenden Indiz auseinander. Der Angeklagte Lip äußer-\n\n- 11 -\n\ni |\nte anläßlich einer Durchsuchung seiner Geschäftsräume durch\n\ndie Steuerfahndungsstelle KOWEEB unter anderem, von den\n793.000 DM habe einen Teil der Angeklagte Due er -\nhalten. In der Hauptverhandlung bezeichnete der Angeklagte\nLan Siese Angaben als falsch, sie seien auf seine Aufregung bei der Durchsuchung zurückzuführen. Das Landgericht\nhält es nicht für ausgeschlossen, daß der Angeklagte Lem\nin seiner Aufregung, ohne den genauen Tatvorwurf zu kennen,\nsein teureres Angebot gegenüber den Steuerfahndern als mit\ndem Angeklagten Dh absesprochen rechtfertigen\nwollte, ohne daß die Absprache tatsächlich stattgefunden\nhabe. Diese Erklärung des Landgerichts ist weder aus sich\nheraus, noch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe\nverständlich, zumal der Angeklagte Lie selbst sich nicht\neinmal darauf beruft, er habe einen zu hohen Preis rechtfertigen wollen. Im übrigen bleibt die Äußerung des Angeklagten Lau gegenüber den Beamten der Steuerfahndung\nselbst dann ein gewisses gegen die Angeklagten sprechendes\nIndiz, wenn nicht geklärt werden kann, warum Li derartige Angaben gemacht hat.\n\nDas Landgericht hätte außerdem alle für und gegen den\nAngeklagten sprechenden Umstände in einer Gesamtbetrachtung\nwürdigen müssen. Einzelne Belastungsindizien, die für sich\ngenommen zum Beweis der Täterschaft nicht ausreichen, können in ihrer Gesamtheit die für eine Verurteilung notwendige Überzeugung des Tatrichters begründen (BGHR StPO S 261\nBeweiswürdigung, unzureichende 1).\n\nIm Rahmen einer derartigen Gesamtwürdigung hätte auch\nberücksichtigt werden müssen, daß der Angeklagte Ln auf\n\n- 12 -\n\nVeranlassung des Angeklagten Dome 62.262,29 DM für\nden angeblichen Einbau von Fenstern erhielt, obwohl ihm\ndieser Betrag jedenfalls objektiv nicht zustand.\n\nDaß die vom Angeklagten Lu zuletzt mit 793.012 DM\nangebotenen Leistungen nach dem Gutachten des Sachverstän-\n. digen einen \"Maximalwert\" von 782.578 DM hatten, rechtfertigt nicht die Annahme, daß bei einem Zusammenwirken zwischen Le und Dessseeii 2u Lasten der Firma Habau diese letztlich keinen Vermögensnachteil erleiden konnte. Der\nWert der von der Firma Li angebotenen und erbrachten\nLeistungen bestimmt sich nicht nach dem genannten Maximalwert, sondern nach dem Preis, der im konkreten Fall im\nWettbewerb erzielbar gewesen wäre (vgl. BGHSt 38, 186 =\nBGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 36).\n\n2. Fall I 2\n\nDie Freisprechung der Angeklagten in diesem Falle ist\nschon deshalb aufzuheben, weil das Urteil in seiner Sachdarstellung insoweit nicht den Anforderungen genügt, die an\nein freisprechendes Urteil zu stellen sind (vgl. BGHR StPO\n$S 267 Abs. 5 Freispruch 2, 4, 5, 7, 8).\n\nDas Landgericht stellt auf der einen Seite fest, die\nmit dem Briefkopf der Firma Lil versehene Rechnung über\n62.262,24 DM vom 16.. Januar 1987 sei am 2. Februar 1987 bei\nder Habau eingegangen. Auf der anderen Seite soll nicht\nauszuschließen sein, daß die Rechnung im Verantwortungsbereich der Habau selbst geschrieben wurde. Dies ist ein\nnicht auflösbarer Widerspruch.\n\nEs bleibt vor allem offen, aus welchem Grunde die Rechnung für die Firma IE erstellt und der Betrag an sie\nüberwiesen wurde. Unklar. bleibt, in welcher Eigenschaft die\nFirma Im den genannten Geldbetrag erhalten sollte, etwa\nals nach außen hin weiter auftretender Generalunternehmer\nfür Leistungen eines anderen Subunternehmers oder für eigene Leistungen. Es versteht sich nicht von selbst, daß die\nLieferung und der Einbau der Fenster unmittelbar von der\nFirma IR und nicht von einem anderen Subunternehmen erfolgen sollte.\n\nDas Landgericht legt auch nicht dar, wie der Vertrag\nzwischen der Firma Lwwww und der Habau, nach dem die Habau\ndie Baumaßnahmen im Innenverhältnis \"wirtschaftlich durchführte\", im einzelnen gehandhabt wurde, insbesondere welche\nRechte und Pflichten die Vertragspartner hatten. Ohne\nKenntnis dieser objektiven Gegebenheiten kann der Senat\nnicht beurteilen, ob die Annahme des Landgerichts, die\n62.262,24 DM seien möglicherweise nur versehentlich ausbezahlt worden, frei von Rechtsfehlern ist (vgl. auch BGH,\nUrt. v. 24. August 1994 - 3 StR 204/94).\n\n3. Das Landgericht hat in den Fällen I 1 und 2 trotz\nerheblicher gegen die Angeklagten sprechender objektiver\nVerdachtsgründe deren Einlassung zur subjektiven Tatseite\nfür nicht widerlegbar erachtet. Dabei hat es möglicherweise\nnicht berücksichtigt, daß der Tatrichter nach ständiger\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht verpflichtet\nist, die Angaben eines Angeklagten nur deswegen als unwiderlegt hinzunehmen, weil es für das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise gibt. Der Tatrichter hat sich aufgrund ei-\n\nner Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme seine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der .\nEinlassung zu bilden. Dabei ist es für die richterliche\nÜberzeugung erforderlich aber auch genügend, daß ein nach\nder Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit besteht, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr auftauchen können (vgl. BGHSt 34, 29, 34; BGHR StPO S 261 Einlassung 5, Überzeugungsbildung 20; 8 267 Abs. 5 Freispruch 4;\nBGH, Urt. v. 14. April 1993 - 3 StR 604/92 und vom 8. September 1994 - 4 StR 364/94).\n\nJähnke Theune Niemöller\nGollwitzer Detter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-12-02/2-str-362-94","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-12-02/2-str-362-94","retrieved":"2026-08-21 23:22:56.740388+00:00"},"card":{"id":"bgh/1994-12-02/2-str-362-94","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1994-12-02","dockets":["2 StR 362/94"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 02.12.1994 – 2 StR 362/94","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-12-02/2-str-362-94","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Koblenz vom 11. Oktober\n1993 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten Des und Lime\nwe in den Fällen der Urteilsgründe II 2 (Anklagepunkt 1 a) und II 5 (Anklagepunkt 2) freigesprochen worden sind.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-\n\nsten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:22:56.740388+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}