{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1994-12-01","aktenzeichen":"1 StR 726/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n1 StR 726/94\n\nvom\n\n1. Dezember 1994\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWerner Ru ED | caus A Seboren am\n@. EEE 1957 in SEE - 7 a,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\n“zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 1. Dezember 1994 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten RuB wird\ndas Urteil des Landgerichts Regensburg vom 1. Juli\n1994, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im\nMaßregelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird\nverworfen.\n\nGründe:\n\nDer Maßregelausspruch nach § 64 StGB kann keinen Bestand\nhaben.\n\nNach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom\n16. März 1994 - 2 BvL 3/90 u.a. (StV 1994, 594) - setzt die\nAnordnung der Maßregel nach 8§ 64 StGB von Verfassungs wegen\ndie hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges\nvoraus; es genügt entgegen der für teilnichtig erklärten Vorschrift des § 64 StGB insoweit nicht mehr, daß die Behandlung\nim Maßregelvollzug nur nicht von vornherein aussichtslos er-\n\nscheint. Vielmehr ist zu fordern, daß eine hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges besteht (vgl. auch BGH,\nBeschl. vom 26. Oktober 1994 - 3 StR 453/94). Dieser Beschluß\ndes Bundesverfassungsgerichts ist ausweislich der Presseverlautbarung des Gerichts erst am 22. September 1994, also erst\nnach Verkündung des hier angefochtenen Urteils vom 1. Juli\n1994 bekannt gemacht worden. Demgemäß hat das Landgericht die\nverfassungsgerichtliche Entscheidung noch nicht berücksichtigt, sondern sich entsprechend der damals geltenden Rechtslage mit der Darlegung begnügt, daß die Entziehungskur \"durchaus\nnicht aussichtslos sei\" (vgl. S 64 Abs. 2 StGB a.F.). Das Revisionsgericht hat indes zu beachten, daß das nicht mehr genügt. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe vermag der\nSenat nicht hinreichend sicher zu entnehmen, daß das Landgericht mit Hilfe des Sachverständigen die konkrete Aussicht\neines Behandlungserfolges gleichwohl geprüft und bejaht hat.\n\nDie Maßregelfrage bedarf daher der Prüfung und Entscheidung durch einen neuen Tatrichter, der hierbei den genannten\nBeschluß des Bundesverfassungsgerichts zu beachten haben wird.\nDie neue Verhandlung wird auch Gelegenheit geben, auf die vom\nGeneralbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 3. November\n1994 geäußerten Bedenken gegen einen teilweisen Vorwegvollzug\nder Strafe einzugehen.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der\nRevisionsrechtfertigung Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\n\nFoth Wahl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-12-01/1-str-726-94","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-12-01/1-str-726-94","retrieved":"2026-08-21 23:22:56.693747+00:00"},"card":{"id":"bgh/1994-12-01/1-str-726-94","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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