{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1994-11-02","aktenzeichen":"2 StR 449/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Macht ein Täter sich nach der letzten Ausführungshandlung\nkeine Vorstellungen über die Folgen seines Tuns, so ist ein\nbeendeter Versuch anzunehmen.","text_plain":"Osss-Nachschlagewerk; ja\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB S 24 Abs. 1 Satz 1\n\nMacht ein Täter sich nach der letzten Ausführungshandlung\nkeine Vorstellungen über die Folgen seines Tuns, so ist ein\nbeendeter Versuch anzunehmen.\n\nBGH, Urteil vom 2. November 1994 - 2 StR 449/94 - SchwG Gera\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n2 StR 449/94\n\nvom\n2. November 1994\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nReinhard M B aus LEE, Jeboren am EB. EEE\n1949 in Cr, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 2. November 1994, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaier\nNiemöller\nGollwitzer\nAthing\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt u»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt me aus wm\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revison der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Gera vom 5. April 1994\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung\neiner durch rechtskräftigen Strafbefehl erkannten Geldästrafe wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und\ndie Einziehung der Tatwaffe, eines Messers, angeordnet. Mit\nihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten und auf die\nSachrüge gestützten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene\nRechtsmittel. hat Erfolg.\n\nDas Landgericht hat festgestellt:\nNach einer tätlichen Auseinandersetzung des Angeklagten\n\nmit seinem Bruder Fritz MB in der wohnung der Zeugin\nHE forderte dieser den Angeklagten auf, \"daß er ver-\n\nschwinden solle, woraufhin der Angeklagte die Wohnung verließ. Als der Fritz ME kurze Zeit später bemerkte, daß\nder Angeklagte seine Tasche vergessen hatte, nahm er diese\nund trug sie hinaus auf den Hof. Der Angeklagte, der gerade\nüber den Hof ging, drehte sich um, ging auf den Fritz Me\nzu und stach diesen zweimal mit einem von ihm mitgeführten\nSpringmesser, welches offen in seiner Gesäßtasche steckte,\nin den Oberbauch, wobei er billigend in Kauf nahm, daß sein\nBruder dadurch getötet werden könnte. Nachdem der Angeklagte die Stiche geführt hatte, machte er sich jedoch keine\nVorstellung darüber, ob die Stiche tatsächlich zum Tode\nführen würden.\n\nDer Fritz MER konnte sich nach den Stichen noch ins\nHaus begeben, wo er vor der Wohnungstür des Zeugen BED\nim zweiten Stockwerk zusammenbrach. Auf welche Weise der\nFritz MB ins Haus gelangte, konnte nicht mehr geklärt\nwerden. Fest steht, daß er dies ohne fremde Hilfe tat\" (UA\nSs. 5).\n\nDurch die Stiche hatte Fritz MB lebensbedrohliche\nVerletzungen an Leber und Magen erlitten. Er konnte gerettet werden.\n\nNach Auffassung des Landgerichts ist diese Tat (nur)\nals gefährliche Körperverletzung zu werten, eine Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags scheide\naus. Zwar habe der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz\ngehandelt, er sei aber vom Tötungsversuch gemäß § 24 StGB\nstrafbefreiend zurückgetreten. Zu Gunsten des Angeklagten\nmüsse von einem unbeendeten Tötungsversuch ausgegangen wer-\n\nden, weil sich der Angeklagte nach Ausführung der Stiche\nüberhaupt keine Vorstellungen über die Folgen seines Tuns\ngemacht habe. Er habe die weitere Ausführung der Tat aufgegeben, indem er freiwillig nicht weiter auf das Tatopfer\neingestochen habe, obwohl ihm dies noch möglich gewesen wäre.\n\nDie Wertung des Landgerichts, es habe ein unbeendeter\nVersuch vorgelegen, begegnet durchgreifenden rechtlichen\nBedenken. Macht ein Täter sich nach der letzten Ausführungshandlung keine Vorstellungen über die Folgen seines\nTuns, so ist ein beendeter Versuch anzunehmen.\n\nIn diesem Falle rechnet der Täter sowohl mit der Möglichkeit, daß der angestrebte oder in Kauf genommene Erfolg\neintritt, als auch damit, daß er ausbleibt. Hält der Täter\naber den Erfolgseintritt für möglich, so liegt ein beendeter Versuch vor, und der Täter kann Straffreiheit nur erlangen, wenn er zur Verhinderung der Tatvollendung handelt.\nEr hat die Gefahr geschaffen und muß sie beseitigen.\n\nwürde man hier darauf abstellen, daß der Gleichgültige\nauch den Nichteintritt des Taterfolges für möglich hält\n- und deshalb einen unbeendeten Versuch annehmen, von dem\ndurch freiwilliges Abstandnehmen von weiteren Ausführungshandlungen strafbefreiend zurückgetreten werden könnte -,\nso käme der Täter in den Genuß der Straffreiheit, obwohl er\nkeine Distanzierung von der drohenden Rechtsgutverletzung,\ngeschweige denn eine innere Umkehr, erkennen läßt. Das\nstünde mit der dem $S 24 StGB zugrundeliegenden Wertentscheidung nicht im Einklang.\n\nSchließlich verdient der Leichtfertige, Gleichgültige,\nwelcher sich nach der Tat vom Opfer abwendet und es seinem\nSchicksal überläßt, auch kein Privileg gegenüber dem Bedächtigen, der sich Gedanken über die Folgen seines Tuns\nmacht, die Gefahr für sein Opfer erkennt und nur durch erfolgsverhinderndes Handeln Straffreiheit erlangen kann.\n\nDie hier vertretene Auffassung steht im Einklang mit\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Annahme von\nbedingtem Vorsatz bei einem Täter, dem bei seiner Tat der\nErfolgseintritt gleichgültig ist. Ein solcher Täter handelt\nvorsätzlich, weil er mit jeder eintretenden Möglichkeit\neinverstanden ist (BGH NJW 1960, 1821, 1822; vgl. ferner\nRGSt 75, 127; Schroeder in LK 11. Aufl. § 16 Rdn. 93; Cramer in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 15 Rdn. 84; Roxin\nATS 12 I Rdn. 30).\n\nDas angefochtene Urteil war demgemäß aufzuheben.\n\nJähnke Maier Niemöller\nGollwitzer Athing","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-11-02/2-str-449-94","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-11-02/2-str-449-94","retrieved":"2026-08-21 23:22:56.523987+00:00"},"card":{"id":"bgh/1994-11-02/2-str-449-94","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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