{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1994-11-02","aktenzeichen":"2 StR 441/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n;\nURTEIL\n\n2 StR 441/94\nN vom\n\n-.n7 %\nEN ge3 ji Rum\n\n2. November 1994\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nNeville B EEEEn Acaus TOD seboren an @.\n1965 irn Lee (NEM) .\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 2. November 1994, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaier\nNiemöller\nGollwitzer\nAthing\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt 2 aus eiEEEEEEEn\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte IB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Gießen vom 11. März 1994\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit der\nAngeklagte im Fall 1 der Urteilsgründe freigesprochen worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den seine Täterschaft bestreitenden\nAngeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, von einem von\neiner nicht ermittelten Person zu Betrugszwecken eröffneten\nBankkonto in der Zeit vom 17. bis 22. September 1992 in\nKenntnis der Wertlosigkeit der vom Kontoeröffner erwirkten\nGutschrift durch acht Barverfügungen insgesamt 21.400 DM\nabgehoben zu haben. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision, mit der sie die Aufklärungsrüge\nund die Sachrüge erhebt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, auf die Verfahrensrüge braucht nicht eingegangen zu werden.\n\nNach den - insoweit mit der Sachverhaltsschilderung in\nder Anklageschrift übereinstimmenden - Urteilsfeststellungen hatte eine nicht ermittelte Person am 10. August 1992\nbei der Filiale der Sparkasse We in Te ein\nSparkonto eröffnet und am 10. September 1992 einen nicht\ngedeckten Scheck einer amerikanischen Firma über 15.000 US-Dollar zur Gutschrift vorgelegt, die am 16. September 1992\nerfolgte. In der Zeit vom 17. bis 22. September 1992 wurden\ndurch acht Barverfügungen insgesamt 21.400 DM abgehoben;\nauf dem Beleg über die Auszahlung von 3.000 DM am 21. September 1992 befindet sich eine Fingerspur des Angeklagten.\nDer Scheck wurde am 26. Oktober 1992 rückbelastet.\n\nDie von der Staatsanwaltschaft unter Beweis gestellte\nBehauptung, der Auszahlungsbeleg vom 21. September 1992\nsei, ausgenommen die Unterschrift, vollständig von einem\nBankangestellten an dem erwähnten Tag in den Räumen der\nSparkasse ausgefüllt worden, hat das Landgericht als für\ndie Entscheidung bedeutungslos erachtet. Es hat der behaupteten Tatsache zwar entnommen, daß der Angeklagte den Beleg\nin der Hand gehabt hatte. Es hat aber den Schluß, der Angeklagte sei auch derjenige gewesen, der mit Hilfe dieses Belegs das Geld (betrügerisch) abgehoben habe, als \"nicht\nzwingend\" erachtet und ihn nicht gezogen.\n\nAls \"unwiderleglich\" hat die Strafkammer die Einlassung\ndes Angeklagten hingenommen, er habe sein eigenes Lohnkonto\nbei der erwähnten Sparkassenfiliale unterhalten. Von dort\nhabe er Auszahlungsformulare in das Asylbewerberheim, in\n\ndem er wohnte, mitgenommen und für Mitbewohner zugänglich\naufbewahrt, weshalb nicht auszuschließen sei, daß ein seinen Fingerabdruck enthaltendes Formular von einem Mitbewohner für die Barabhebung vom 21. September 1992 benutzt worden sei. Darüber hinaus hat die Strafkammer - ohne daß dies\nvom Angeklagten selbst in Betracht gezogen worden wäre -\nals möglich erachtet, daß der Angeklagte \"sonst in der\nSparkassenfiliale verbliebene Formulare in die Hand genommen hatte\".\n\nII.\n\nDiese Beweiswürdigung hält sachlich-rechtlicher Nach-\n\nprüfung nicht stand.\n\n1. Die Feststellung von Tatsachen verlangt keine absolute, von niemandem anzweifelbare Gewißheit. Es genügt\nvielmehr, daß ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes\nMaß an Sicherheit besteht, demgegenüber vernünftiger Zweifel nicht laut werden kann. Ein auf Sachrüge zu beanstandender Rechtsfehler liegt unter anderem dann vor, wenn das\nTatgericht zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung\nvon der Schuld des Angeklagten gestellt hat (st. Rspr.,\nvgl. u.a. BGHR StPO 5 261 Beweiswürdigung 5).\n\nIm Hinblick darauf begegnet bereits die Formulierung,\nnach der das Vorhandensein eines Fingerabdrucks des Angeklagten auf dem Auszahlungsbeleg \"nicht zwingend\" den\nSchluß auf seine Täterschaft zulasse, rechtlichen Bedenken.\nSie weckt Zweifel, ob sich die Strafkammer bewußt war, daß\n_ aus einer Indiztatsache auch zu Ungunsten des Angeklagten\n\nSchlüsse, die nicht zwingend, sondern nur möglich sind, gezogen werden können.. Weiter weist der Umstand, daß das Gericht die ohne jede Schwierigkeit nachprüfbare Behauptung\ndes Angeklagten, er habe bei der betreffenden Sparkassenfiliale zur Tatzeit sein Lohnkonto unterhalten, ohne weiteres\nals unwiderlegbar behandelt hat, darauf hin, daß es ihm in\nnicht gebotener Großzügigkeit entgegengekommen ist. Vollends ergibt sich das letztere aus den weiteren vorstehend\nwörtlich wiedergegebenen Urteilsausführungen. Sie bedeuten,\nder Angeklagte könne in der Sparkassenfiliale ein Auszahlungsformular in die Hand genommen, aber dort gelassen haben, worauf eine andere Person bei ihrem betrügerischen\nVorhaben anschließend zufällig, jedenfalls ohne Tatbeteiligung seitens des Angeklagten, auf eben dieses Formular gestoßen sei und es benutzt habe. Die Annahme einer solchen\n\nMöglichkeit ist lebensfrend.\n\n2. Weitere Bedenken ergeben sich daraus, daß die Strafkammer in anderem Zusammenhang festgestellte und auch im\nHinblick auf die hier erörterte Tat bedeutsame Anhaltspunkte nicht in ihre Beweiswürdigung einbezogen hat. Nach jenen\nFeststellungen waren mehrere in FEB untergebrachte\nLandsleute des Angeklagten spätestens seit August 1992 im\nZuge von Kontoeröffnungsbetrügereien tätig. Der Angeklagte\nstand zu den Tätern in ständigem Kontakt. Auf entsprechende\nWeise wie in FEB wurde am 3. Februar 1993 bei der\nVolksbank Li@& ein Konto eröffnet und auf dieses ein gestohlener Scheck einer englischen Bank eingereicht. In den\n14 Tagen zwischen der Gutschrift und dem Bekanntwerden ihrer Wertlosigkeit hoben der Mitangeklagte und der Angeklagte über den Geldautomaten der Volksbank in Li@ Geld ab,\n\nder Angeklagte an einem Tag 1.000 DM und 500 DM, wofür er\ndie dem Kontoeröffner erteilte Kundenkarte und Geheimnummer\nverwendete und von jenem 200 DM erhielt. Diesen Sachverhalt\nhat das Gericht bei der Prüfung der Täterschaft des Angeklagten im hier erörterten Fall nicht angesprochen. Ohne\nseine ausdrückliche Erörterung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung konnte die Strafkammer aber nicht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangen, dem Angeklagten sei die Täterschaft nicht nachzuweisen.\n\nDamit war der Freispruch in diesem Fall aufzuheben.\n\nJähnke Maier Niemöller\nGollwitzer Athing","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-11-02/2-str-441-94","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-11-02/2-str-441-94","retrieved":"2026-08-21 23:22:56.506103+00:00"},"card":{"id":"bgh/1994-11-02/2-str-441-94","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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