{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1994-10-05","aktenzeichen":"2 StR 411/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 411/94\n\n«\n\nKar vom\n\n5. Oktober 1994\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMuharrem AB „aus Ki, geboren am DB. EEE 1949\nin Me (TEE), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n5, Oktober 1994 einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Köln vom 9. März 1994\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von\nSchutzbefohlenen und Beischlaf zwischen\nVerwandten schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"tateinheitlich begangener Vergewaltigung, sexueller Nötigung, sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen und Beischlaf zwischen\nVerwandten\" zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts näherte sich\nder Angeklagte erstmals etwa Mitte Mai 1991 seiner am\n@&. WER 1977 geborenen Tochter Nursah in sexueller Absicht.\nEr gab ihr Ohrfeigen, um seine sexuellen Ziele zu erreichen, schob dem im Bett liegenden Mädchen das Schlafanzugoberteil hoch und streichelte dessen Brüste.\n\nBei weiteren Vorfällen streichelte der Angeklagte seine\nTochter auch im Genitalbereich und küßte sie auf Mund und\nGeschlechtsteil. Später führte er mit ihr bis Ende des Jahres 1992 sowohl den Anal- als auch den Oralverkehr durch.\n\nDas Landgericht wertet dieses Geschehen als fortgesetzte sexuelle Nötigung in Tateinheit mit fortgesetztem sexuellen Mißbrauch von Schutzbefohlenen.\n\nDer Angeklagte habe in der Zeit von Mitte Mai 1991 bis\nEnde des Jahres 1992 seine Tochter in hundert Fällen unter\nAnwendung von Gewalt und Drohungen sexuell mißbraucht.\n\nSeit Beginn des Jahres 1993 bis Ende August 1993 habe\ner mit seiner Tochter in mindestens 50 Fällen den Geschlechtsverkehr durchgeführt.\n\nDas Landgericht wertet dieses Verhalten als (fortgesetzte) Vergewaltigung in Tateinheit mit (fortgesetztem)\nsexuellen Mißbrauch von Schutzbefohlenen und (fortgesetztem) Beischlaf zwischen Verwandten. Der Angeklagte habe\nseine Tochter jeweils durch Schläge, Tritte und Ziehen an\nden Haaren zum Beischlaf gezwungen.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil führt\nzum Wegfall der Verurteilung wegen Vergewaltigung und zur\nBeschränkung des Schuldumfangs hinsichtlich der Verurteilung wegen sexueller Nötigung sowie zur Aufhebung des\nStrafausspruchs; im übrigen ist die Revision im Sinne von\n§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nDie mit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1994, 1663) nicht zu vereinbarende Annahme einer\nfortgesetzten Handlung beschwert den Angeklagten nicht.\n\nDie Verurteilung wegen Vergewaltigung hat jedoch keinen\nBestand, weil die den Angeklagten insoweit angelasteten Taten hinsichtlich der Gewaltanwendung nicht ausreichend kon-\n\nkretisiert worden sind.\n\nDer Bundesgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, daß eine Verurteilung auf nur unbestimmte Feststellungen nicht gestützt werden darf. Je weniger konkrete Tatsachen über den Schuldvorwurf bekannt sind, um so fraglicher\nkann es sein, ob der Richter von der Tatbestandsverwirklichung durch den Angeklagten überhaupt überzeugt sein kann\n(vgl. BGH, Beschl. v. 25. März 1993 - 3 StR 14/84; V.\n\n15. Mai 1993 - 4 StR 237/93; v. 16. Juni 1993 - 4 StR\n288/93 = BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 4; BGHR StGB\n\ns 177 - Mindestfeststellungen 1; BGHR StGB S 177 Abs. 1-\nMindestfeststellungen 1).\n\nIm vorliegenden Falle kann sich das Landgericht hinsichtlich des eigenen Tatgeschehens nur auf die Aussage des\n\nTatopfers stützen.\n\nSoweit es um den Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs von\nSchutzbefohlenen und des Beischlafs zwischen Verwandten\ngeht, hat das Landgericht rechtsfehlerfrei dargelegt, aus\nwelchem Grunde es von der Richtigkeit der Angaben der\nZeugen und von der Anzahl der festgestellten Einzeltaten\n\nüberzeugt ist.\n\nSoweit dem Angeklagten aber gewaltsames Vorgehen angelastet wird, enthalten die Sachdarstellung und die Beweiswürdigung im wesentlichen nur allgemeine Feststellungen,\nwas um so bedenklicher ist, als die Zeugin möglicherweise\nein Interesse daran gehabt haben kann, die Vorfälle so zu\nschildern, daß sie sich immer nur einem gewaltsamen Vorgehen gefügt habe. Die Schwester der Zeugin hat zudem bekundet, sie habe sich massiver sexueller Zudringlichkeiten des\nAngeklagten immer erwehren können.\n\nHinreichend konkret beschrieben wurden allerdings zwei\nEinzelfälle der sexuellen Nötigung, und zwar der erste Vorfall überhaupt, der sich in einer Nacht Mitte Mai 1991 ereignete und bei dem der Angeklagte seine Tochter ohrfeigte,\num seine sexuellen Ziele zu erreichen, sowie der Fall, in\ndem festgestellt wurde, der Angeklagte habe seine Tochter\nso stark gewürgt, daß sie kaum noch Luft bekam.\n\nAuf diese Fälle hat der Senat den Schuldumfang begrenzt, soweit es um den Vorwurf der sexuellen Nötigung\n\ngeht.\n\nDer Schuldspruch wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen und Beischlafs zwischen Verwandten wird in seinem Umfang von dem Wegfall der Verurteilung wegen Vergewaltigung und der Begrenzung des Schuldspruchs hinsichtlich\nder sexuellen Nötigung nicht berührt.\n\nDer Senat hat den nach den bisherigen Feststellungen\nsicheren Schuldumfang neu bestimmt und lediglich den Strafausspruch aufgehoben, ungeachtet der Frage, ob in einer\nweiteren Hauptverhandlung noch Feststellungen zu konkreten\nEinzelfällen der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung getroffen werden könnten. Denn der Opferschutz gebietet es\nhier, eine Wiederholung der die Tochter des Angeklagten belastenden Zeugenvernehmung zu vermeiden. Eine solche Vernehmung wäre aber nach einer Aufhebung des Schuldspruchs\nunumgänglich (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Januar 1994 - 5 StR\n678/93).\n\nDem neu entscheidenden Tatrichter steht gemäß § 178\nStGB ein Strafrahmen zwischen einem und zehn Jahren zur\nVerfügung. Bei der Bemessung der Strafe aus diesem Rahmen\nkann er die Vielzahl der Fälle des sexuellen Mißbrauchs und\n\nren Te\n\ndes Beischlafs zwischen Verwandten als wesentlichen Strafschärfungsgrund berücksichtigen.\n\nJähnke . Theune Gollwitzer\nBode Athing","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-10-05/2-str-411-94-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-10-05/2-str-411-94-2","retrieved":"2026-08-21 23:22:56.180369+00:00"},"card":{"id":"bgh/1994-10-05/2-str-411-94-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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