{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1994-09-07","aktenzeichen":"2 StR 285/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n2 StR 285/94\n= vom\n\n7. September 1994\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nIrmtraud F EEE seborene vB aus Fri,\ngeboren am MM. EEE 1955 in cm.\n\nwegen Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 7. September 1994, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaier\nNiemöller\nGollwitzer\nDetter\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEEEB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE» aus CEEEEEB\n\nals Vertreter der Nebenklägerin,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Marburg vom 25. Januar\n1994 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf des Totschlags freigesprochen, da sich nicht ausschließen lasse,\ndaß sie bei der Tat, der Tötung ihres Ehemannes, infolge\neines Affektes schuldunfähig (§ 20 StGB) gewesen sei.\n\nDie gegen den Freispruch gerichtete Revision, die von\nder Mutter des Getöteten als Nebenklägerin eingelegt worden\nist, hat mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechtes Erfolg, so daß sich eine Erörterung der Verfahrensbeschwerde\n\nerübrigt.\n\nII.\n\n1. Das Landgericht hat im wesentlichen folgenden Sachverhält festgestellt:\n\nSchon seit Beginn ihrer 1975 geschlossenen Ehe, aus der\n1976 der Sohn Stefan hervorgegangen war, hatte es zeitweise\nAuseinandersetzungen zwischen den Eheleuten gegeben. Der\nEhemann hatte die Angeklagte dabei, in gereizter Stimmung\nvermehrt Alkohol trinkend, beschimpft, ihr Unfähigkeit in\nberuflicher wie sexueller Hinsicht vorgeworfen und sie auch\ngeschlagen; außerdem hatte er sie im weiteren Verlauf der\nEhe wiederholt mit Schlägen zum Geschlechtsverkehr und anderen, von ihr abgelehnten Sexualpraktiken gezwungen und,\nwenn sie Trennungsabsichten äußerte, mit der Wegnahme des\nSohnes und Übergriffen gegen ihre Eltern gedroht. Das Maß\ndieser Auseinandersetzungen hatte sich in den letzten Ehe-\n\njahren gesteigert.\n\nAls die Angeklagte am 10. September 1992 spätnachmittags nach Hause kam, machte ihr der Ehemann Vorwürfe wegen\neiner Telefonrechnung, beschimpfte sie, weil ihr Geschäft\nnichts einbringe, drohte an, ihren Vater zu erschießen und\n- falls ihre Eltern sich nicht am nächsten Tag zur Übereignung des Hauses entschließen sollten - das Haus in Brand zu\nstecken. Im Laufe des Abends nahm seine Wut noch zu. Er\nschlug die Angeklagte mehrmals, warf ein Glas hinter ihr\nher und setzte dabei seine Beschimpfungen fort. Nach Mitternacht sprang er auf, packte die Angeklagte am Hals,\nwürgte sie, schrie \"Ich bring' Dich um\", schlug den dazwischentretenden Sohn und rief \"Ich stecke euch das Haus in\n\nBrand\". Die Angeklagte befreite sich aus seinem Griff, lief\nin den Keller und holte von dort ein Nageleisen sowie einen\nvorschlaghammer. Als sie die Wohnung wieder betrat, hörte\nsie ihren Ehemann, der inzwischen ins Schlafzimmer gegangen\nwar, nach ihr rufen. Sie stellte den Vorschlaghammer im\nFlur ab, nahm das verdeckt gehaltene Nageleisen ins Schlafzimmer mit, setzte sich auf die Kante ihres Bettes und\nschob das Werkzeug darunter. Sie versuchte nun, beruhigend\nauf ihren Ehemann einzureden. Dieser verlangte jedoch von\nihr in groben Worten Geschlechtsverkehr. Die Angeklagte,\ndie ihre Periode hatte, lehnte ab. Daraufhin zerrte ihr\nEhemann sie ins Bett und drohte ihr die Erzwingung von\nAnalverkehr an. Im Verlauf des Gerangels, bei dem sie sich\neine blutende Verletzung am linken Unterarm zuzog, gelang\nes ihr, sich ihrem Ehemann zu entwinden. Sie holte das Nageleisen hervor und schlug damit auf ihn ein. Die Schläge\ntrafen ihn im Gesicht, am Hinterkopf sowie im Brust- und\nSchulterbereich. Insgesamt kam es zu 17 Hiebverletzungen,\nunter anderem auch zu einem Schädelbruch. Anschließend\nbrachte die Angeklagte ihrem Ehemann mit einem scharfen Gegenstand sechs ausgedehnte Schnittverletzungen am Hals bei,\ndie zu seinem Tod führten.\n\n2. Das Landgericht ist - dem Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen folgend - zu dem Ergebnis gelangt,\ndaß bei der Angeklagten Schuldunfähigkeit (S 20 StGB) aufgrund einer tiefgreifenden, affektbedingten Bewußtseinsstörung nicht auszuschließen sei. |\n\nFür die Annahme eines affektiven Ausnahmezustandes\nspreche zunächst, daß bei der Angeklagten eine hysterische\n\nNeurose \"mit Neigung zu Konversionen und Ängsten\" vorgelegen habe, die auch mitursächlich für die Entwicklung der\nEhe gewesen sei. Die stark harmoniebedürftige Angeklagte\nhabe in der Beziehung zu ihrem Mann eine Opferrolle eingenommen, ohne sich Konflikten offen zu stellen. Sie habe\nsich über Jahre dem psychischen und physischen Druck ihres\nEhemannes ausgesetzt und alles in Kauf genommen, um die\nFassade einer intakten Familie aufrechtzuerhalten. Hinzu\nkomme, daß sie im Verlaufe des Abends vor der Tat - infolge\nihrer Menstruation sicher noch verletzbarer und labiler -\ndurch die stundenlangen Drohungen und Tätlichkeiten ihres\nEhemannes in panische Angst um sich und ihre Angehörigen\ngeräten sei. Desweiteren müsse berücksichtigt werden, daß\nes sich angesichts der wesenhaften Passivität und einer\nsehr geringen Konflikt- und Aggressionsbereitschaft der Angeklagten um eine für sie persönlichkeitsfremde Tat handele. Für einen Affektdurchbruch spreche auch ihr Erschöpfungszustand nach der Tat, der in den ersten fünf Tagen\nnach ihrer Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt ärztlich\nbehandelt worden sei. Beim Eintreffen der Polizei am Tatort\nhabe sie ruhig und wie eine Unbeteiligte gewirkt, auch auf\nihre Mutter einen apathischen Eindruck gemacht.\n\nDie psychiatrische Sachverständige habe die von der Angeklagten geschilderte Erinnerungslücke einer psychogenen\nUrsache im Sinne des Selbstschutzes zugeordnet; sie habe\nausgeführt, die Einsichtsfähigkeit der Angeklagten sei mit\nSicherheit nicht aufgehoben, ihre Steuerungsfähigkeit dagegen erheblich eingeschränkt und möglicherweise, was sich\nnicht ausschließen lasse, sogar aufgehoben gewesen.\n\nDiesen Ausführungen folge die Kammer, obwohl im vorbereitenden, schriftlichen Gutachten der Sachverständigen lediglich die Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht worden\nseien und die Hauptverhandlung zur Persönlichkeitsstruktur\nder Angeklagten wie auch zum Handlungsablauf \"kein wesentlich andersgeartetes Bild\" ergeben habe. Schon im vorbereitenden Gutachten habe die Sachverständige \"den impulshaften\nDurchbruch als schweren affektiven Durchbruch qualifiziert\nund es als durchaus nachvollziehbar erachtet, daß die Angeklagte damals - panikhaft agierend - für sich keine Handlungsalternativen mehr gesehen habe\". Das seien Umstände,\ndie bereits die Annahme einer nicht auszuschließenden\nSchuldfähigkeit trügen. Für die Divergenz zwischen dem Ergebnis des vorbereitenden Gutachtens und ihrer jetzigen Beurteilung habe die Sachverständige eine nachvollziehbare\nErklärung gegeben: \"Ihre Eindrücke aus der ... Hauptverhandlung, gerade auch von dem ... Lebensgang der Angeklagten und ihre jahrelang erlittenen Demütigungen und Mißhandlungen sowie die ... Tatrekonstruktion samt der schicksalhaften Verflechtung der Angeklagten hiermit seien so tiefprägend gewesen, daß sie - die Sachverständige - nicht umhingekommen sei, sich selbst korrigierend ... auch einen\n\nSchuldausschluß bedeutenden ... Tatzeit-Zustand für\nmöglich zu halten\".\n\n3. Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagte habe\nsich - nicht ausschließbar - in einem affektbedingten Zustand der Schuldunfähigkeit (5 20 StGB) befunden, hält mit\nder dafür gegebenen Begründung rechtlicher Prüfung nicht\n\nstand.\n\nSie <=;\n\na) Eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung im Sinne des\n$S 20 StGB kann - wie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt ist - auch gegeben sein, wenn ein physisch\nund psychisch gesunder Täter allein durch den Höchstgrad\nseiner Erregung die Selbstbesinnung und die Fassung verliert (BGHSt 11, 20, 23; BGH bei Holtz MDR 1977, 458). Ob\nein solcher Ausnahmezustand vorliegt, beurteilt sich nach\neiner Reihe von tat- und täterbezogenen Merkmalen, die als\nIndizien für und gegen die Annahme eines schuldrelevanten\nAffekts sprechen können. Derartige Merkmale hat die forensische Psychiatrie im einzelnen benannt und in Katalogen\nzusammengestellt, die - bei allen Unterschieden in der Gewichtung einzelner Merkmale - in wesentlichen Punkten übereinstimmen (vgl. insbesondere Saß Nervenarzt 1983, 557 ££:\nFortschrNeurPsych. 1985, 55, 61; ferner Langelüddeke/Bresser, Gerichtliche Psychiatrie 4. Aufl. S. 256 ff; Mende bei\nForster, Praxis der Rechtsmedizin, 1986 S. 503 f); sie sind\nbei der gerichtlichen, mit sachverständiger Hilfe vorzunehmenden Beurteilung der Schuldfähigkeit des Täters im einzelnen zu prüfen, zu berücksichtigen und im Rahmen einer\nGesamtwürdigung zu bewerten (BGHR StGB S 21 Affekt 4; weitere Rechtsprechungsnachweise bei Detter NStZ 1994, 174 £.;\nvgl. Salger in Festschrift für Tröndle, 1989, S. 201,\n208 f; ausführlich dazu: Jähnke in LK 11. Aufl. $S 20\nRdn. 57 m.w.N.).\n\nDas Landgericht hat bei seiner Beurteilung zwar einzelne dieser Merkmale geprüft und gewürdigt. Auf der Grundlage\ndes festgestellten Sachverhalts könnten seine Ausführungen,\nwas letztlich nicht entschieden zu werden braucht, ausreichen, um die Annahme eines die Schuldfähigkeit erheblich\n\nvermindernden Affekts (5 21 StGB) zu rechtfertigen. Die Annahme eines Affekts, der die Schuldfähigkeit des Täters\naufhebt (5 20 StGB), kommt aber nur in Ausnahmefällen in\nBetracht (vgl. Jähnke a.a.O. Rdn. 58). Deshalb bedarf es\nhierfür stets einer sämtliche Merkmale einbeziehenden Gesamtwürdigung aller insoweit bedeutsamen Umstände.\n\nDiesen Anforderungen wird die Begründung, die das Landgericht für einen völligen Ausschluß der Schuldfähigkeit\ngegeben hat, nicht gerecht. Wesentliche Umstände, die hiergegen sprechen können, sind unerörtert geblieben, weshalb\ndie Besorgnis besteht, daß die Kammer sie nicht berücksichtigt hat. Dies betrifft vor allem die Tatsache, daß die Angeklagte, bevor es zur tatauslösenden Provokation durch ihren Ehemann kam, nicht nur mit weiteren Tätlichkeiten von\nseiner Seite gerechnet, sondern sich auch darauf eingestellt, vorbereitet und dafür \"bewaffnet\" hatte: Sie war in\nden Keller gelaufen, hatte dort Nageleisen und Vorschlaghammer geholt, war mit diesen Gegenständen in die Wohnung\nzurückgekehrt, hatte den Hammer im Flur abgestellt, das Nageleisen mit ins Schlafzimmer genommen, es dabei vor ihrem\nEhemann verborgen gehalten und unter ihr Bett geschoben. In\ndiesem Verhalten lag - ohne daß dies das Gewicht der von\nihrem Ehemann ausgehenden Provokation verringern würde -\neine Mitgestaltung der Tatsituation, die ein Indiz gegen\neinen plötzlichen, unvermittelten und gänzlich unkontrollierbaren Affektdurchbruch liefern konnte. Dieser Umstand\nhätte der Würdigung um so eher bedurft, als die Angeklagte\nnach Betreten des Schlafzimmers nicht sofort auf ihren Ehemann einschlug, sondern ihn zunächst noch mit Worten zu beruhigen suchte. Hinzu kommt, daß seine Reaktion - das Ver-\n\nlangen sexueller Hingabe, die Androhung von Analverkehr und\nder Versuch, sich die Angeklagte mit Gewalt gefügig zu machen - nicht über den Rahmen dessen hinausging, was er ihr\nschon früher, durch Erzwingung von ihr abgelehnter Sexualpraktiken, angetan hatte. In dieser Hinsicht lag für die\nAngeklagte keine gänzlich neue und unbekannte Situation\nvor. Daß sich die Kammer mit diesen Umständen nicht auseinandergesetzt hat, ist ein Würdigungsmangel, auf dem die Annahme einer völligen Schuldunfähigkeit beruhen kann. In\ndiesem Zusammenhang ist überdies von Bedeutung, daß sich\ndie Urteilsgründe nicht dazu verhalten, von welchen subjektiven Gegebenheiten wie Situationseinschätzung, Vorstellungen, Absichten und Gefühlsregungen das Handeln der Angeklagten in der Phase des Tatanlaufs, beginnend mit dem Herbeiholen der Werkzeuge, bestimmt oder begleitet war. Weiter\nzu würdigen wäre auch der Umstand gewesen, daß die Angeklagte, nachdem sie dem Opfer eine große Anzahl erheblicher\nVerletzungen mit dem Nageleisen zugefügt hatte, das Tatmittel wechselte und ihrem Ehemann nunmehr mit einem scharfen\nGegenstand die todesursächlichen Schnitte am Hals beibrachte. Auch ein solcher Wechsel des Tatwerkzeugs kann - insbesondere dann, wenn das neue Werkzeug nicht sogleich zur\nHand war, sondern erst noch von anderswo geholt werden mußte - gegen die Annahme einer affektbedingten Aufhebung der\nSchuldfähigkeit sprechen.\n\nb) Durchgreifenden Bedenken begegnet schließlich die\nBegründung, mit der sich das Landgericht dem Ergebnis des\nvon der psychiatrischen Sachverständigen erstatteten Gutachtens angeschlossen hat. Soweit es meint, daß bereits die\nAusführungen der Sachverständigen im vorbereitenden Gutach-\n\nten die Annahme einer nicht ausschließbaren Schuldunfähigkeit trügen, kann dem schon deshalb nicht gefolgt werden,\nweil die Urteilsgründe nicht den wesentlichen Inhalt dieses\nGutachtens wiedergeben, sondern nur eine einzelne Passage\ndaraus zitieren. Unaufgelöst bleibt vor allem der Widerspruch zwischen den Ergebnissen des schriftlichen und mündlichen Gutachtens. Die Sachverständige war in ihrem vorbereitenden, schriftlichen Gutachten zu der Auffassung gelangt, daß die Schuldfähigkeit der Angeklagten lediglich\nerheblich vermindert gewesen sei, hatte dann aber bei der\nErstattung ihres mündlichen Gutachtens in der Hauptverhandlung darüber hinausgehend auch eine völlige Aufhebung der\nSchuldfähigkeit für nicht ausschließbar erklärt. Dieser\nWechsel in der Beurteilung hat zwar für sich genommen\nrechtlich keine Bedeutung, da für die gerichtliche Überzeugungsbildung nur das in der Hauptverhandlung erstattete,\nderen Ergebnis einbeziehende Gutachten maßgebend ist, einem\nvorbereitenden schriftlichen Gutachten dagegen lediglich\ndie Bedeutung einer vorläufigen Äußerung zukommt, die von\nvornherein unter dem Vorbehalt von Änderungen aufgrund des\nErgebnisses der Hauptverhandlung steht. Hier verhielt es\nsich aber so, daß die Sachverständige zu einer anderen Beurteilung kam, obwohl sich - wie das Landgericht selber\nhervorhebt - an den Beurteilungsgrundlagen nichts wesentliches geändert hatte. Dies verlangte nach einer Erklärung.\nDie Erklärung, welche die Sachverständige hierfür - den Urteilsgründen zufolge - gegeben hat, ist jedoch unzureichend\nund nicht nachvollziehbar. Mit dem bloßen Hinweis auf\n\"tiefprägende Eindrücke\", die nicht objektivierbar und mithin auch nicht nachprüfbar sind, ist ein sachlicher, rational einsichtiger Grund für die Änderung der Beurteilung der\n\nSchuldfähigkeitsfrage nicht dargetan. Das Landgericht hätte\nsich daher mit dieser Erklärung nicht begnügen dürfen, sondern auf der Angabe eines sachlichen, die Divergenz plausibel erklärenden Grundes bestehen und, falls ein solcher\nGrund nicht benannt worden wäre, die Hinzuziehung eines\nweiteren Sachverständigen erwägen müssen. Durch den unaufgelösten Widerspruch ist die Eignung des Sachverständigengutachtens als Grundlage für die Annahme einer völligen\nSchuldunfähigkeit jedenfalls derart in Frage gestellt, daß\nauch deshalb der Freispruch nicht bei Bestand bleiben kann.\n\nJähnke RiBGH Maier ist infolge Niemöller\nUrlaubs verhindert, seine\nUnterschrift beizufügen\nJähnke\n\nGollwitzer Detter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-09-07/2-str-285-94","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-09-07/2-str-285-94","retrieved":"2026-08-21 23:22:55.652342+00:00"},"card":{"id":"bgh/1994-09-07/2-str-285-94","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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