{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1994-09-07","aktenzeichen":"2 StR 264/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Der Tatbestand des S 307 Nr. 2 StGB ist nur dann erfüllt,\nwenn der Täter die durch die Brandstiftung herbeigeführte\ngemeingefährliche Situation zur Begehung der in der Vorschrift genannten weiteren Taten ausnutzen will (Fortentwicklung von BGHSt 38, 309).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 8 307 Nr. 2\n\nDer Tatbestand des S 307 Nr. 2 StGB ist nur dann erfüllt,\nwenn der Täter die durch die Brandstiftung herbeigeführte\ngemeingefährliche Situation zur Begehung der in der Vorschrift genannten weiteren Taten ausnutzen will (Fortentwicklung von BGHSt 38, 309).\n\nBGH, Urt. vom 7. September 1994 - 2 StR 264/94 - SchwG\nLimburg\na.d. Lahn\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n2 StR 264/94\nYumdur Sy vom\n\n7. September 1994\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nCuma DB EEE aus wei, geboren am MB. GEmn\n1964 oder EM oder WEB 1962 in KEED (TEEEEEE),, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen besonders schwerer Brandstiftung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 7. September 1994, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaier\nNiemöller\nGollwitzer\nDetter\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE aus EEE und\nRechtsanwalt EEE aus >\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\nJustizangestellte WB\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Limburg an der Lahn\nvom 2. Februar 1994\n\n1. im Schuldspruch dahingehend abgeändert,\ndaß der Angeklagte wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit versuchter\nschwerer räuberischer Erpressung verurteilt wird;\n\n2. im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders\nschwerer Brandstiftung (S 307 Nr. 2 StGB) in Tateinheit mit\nversuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Revision des\nAngeklagten, mit der er eine Verfahrensrüge erhebt und die\nVerletzung materiellen Rechts rügt, führt auf die Sachbeschwerde zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nI. Das Landgericht hat festgestellt:\n\nDer türkische Bauunternehmer Y. lebt in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen. \"Hiervon erfuhren auch der Angeklagte und ... C. . Sie beschlossen, daß ... Y. ihnen einen Teil seines Vermögens abzugeben habe\" (UA S. 6). Nach\nvorangegangenen vergeblichen Versuchen, Y. zur Zahlung eines Geldbetrages zu veranlassen, suchten der Angeklagte und\nC. ihn am Abend des Tattages gegen 23.00 Uhr in seinem Hause auf. Der Angeklagte \"eröffnete dem Y., er solle\n50.000 DM bezahlen oder er würde sterben ... Y. blieb dabei, daß der Angeklagte nichts bekäne. Dieser und sein Begleiter C. verließen deutlich verärgert nach ca. 10 Minuten\ndie Wohnung. Der Angeklagte drohte: \"Ihr werdet sehen, das\nwird Euch noch leid tun'\" (UA S. 6).\n\nDer Angeklagte und C. kehrten gegen 23.30 Uhr zum Hause\ndes Y. zurück. Aus einem Kanister goß der Angeklagte an der\nEingangstür mindestens 1 1 Benzin aus und entzündete es.\nVon dem entstehenden Feuer wurden Holzteile an einem Türrahmen und zwei Türblätter derart in Brand gesetzt, daß sie\nauch nach Verlöschen des Benzinbrandes selbständig weiterbrannten. Die Rauchentwicklung verursachte eine Panik unter\nden Hausbewohnern, die keine Fluchtmöglichkeit sahen und\nsich aus den oberen Stockwerken in den Hof hinabließen; da-\n\nbei erlitt eine Bewohnerin eine schwere Verletzung. Das\nFeuer wurde alsbald durch Nachbarn gelöscht.\n\n\"Der Angeklagte verfolgte bei der Entzündung des Benzins den Zweck, den Y. zu bestimmen, die geforderte Zahlung\ndoch zu leisten, und wollte durch ein deutliches Zeichen\ndie Ernsthaftigkeit seines Zahlungsbegehrens untermauern,\ndem Y. deutlich machen, daß er nicht locker lassen werde,\nbis seine Forderung von 50.000 DM ... erfüllt sei ... . Es\nkam ihm darauf an, massiv auf den Zeugen Y. einzuwirken,\ndaß er gefügig gemacht und sein Widerstand gebrochen werde\"\n(UA S. 8). \"Das Brandgeschehen schloß sich unmittelbar an\ndie Bedrohung des Y. mit dem Tod an. Der Brand erfüllte die\nFunktion, die vorhergehende Bedrohung des Y. durch eine unmittelbare Reaktion auf dessen Verweigerungshaltung nachdrücklich zu untermauern\" (UA S. 17).\n\nNach der Brandlegung besuchten der Angeklagte und C.\neine Gaststätte. Weitere gegen Y. gerichtete Aktivitäten in\nder Brandnacht sind nicht festgestellt worden.\n\nII. 1. Die Verfahrensrüge ist unbegründet im Sinne von\nS 349 Abs. 2 StPO.\n\n2. Sachrüge.\n\nDie Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils ist frei\nvon Rechtsfehlern. Nicht zu beanstanden ist auch die Wertung des festgestellten Sachverhalts als versuchte schwere\nräuberische Erpressung. Die Verurteilung wegen tateinheit-\n\nlich begangener besonders schwerer Brandstiftung gemäß\nS 307 Nr. 2 StGB hat hingegen keinen Bestand.\n\nDie Voraussetzungen dieses Straftatbestands liegen\nnicht vor. Die Strafdrohung richtet sich gegen den Täter,\nder in der Absicht handelt, die Tat zur Begehung eines anderen, schwerwiegenden Delikts, unter anderem auch einer\nräuberischen Erpressung, auszunutzen. Dabei stellt sich die\nFrage, welcher Zusammenhang zwischen der Brandstiftung und\nder vom Täter beabsichtigten weiteren Straftaten bestehen\nmuß. Das Gesetz beschreibt diesen Zusammenhang mit dem\nMerkmal des Ausnutzens. Bei wörtlichem Verständnis dieses\nBegriffs würde der Tatbestand, wenn eine räuberische Erpressung geplant ist (§ 255 StGB), alle Fälle erfassen, in\ndenen der Täter bei der Brandstiftung die Absicht verfolgt,\nhierdurch einer erpresserischen Drohung Nachdruck zu verleihen, sei es, daß er sich des Mittels der Brandstiftung\nzur Vorbereitung einer erst noch auszusprechenden, mit dem\nHinweis auf das Geschehene zu unterstreichenden Drohung bedient, sei es, daß er mit der Brandstiftung eine bereits\nausgesprochene Drohung bekräftigt.\n\nSo weit reicht der Tatbestand des § 307 Nr. 2 StcB aber\nnicht. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß\ndie geplante weitere Tat in sehr nahem zeitlichen, sachlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Brandstiftung stehen muß (BGHSt 38, 309). Auch in diesem Fall handelte es\nsich um eine räuberische Erpressung. Allerdings verhielt es\nsich dabei so, daß die Drohung der Brandstiftung nachfolgen\nsollte, diese selbst also im Verhältnis zur räuberischen\nErpressung eine bloße Vorbereitungshandlung war. Dagegen\n\nhatte im vorliegenden Fall der Angeklagte dem Opfer schon\nvor der Brandstiftung erfolglos gedroht, die räuberische\nErpressung also bereits versucht und, nachdem er mit Worten\nnicht zum Ziel gelangt war, sein erpresserisches Vorhaben\nmit der Brandstiftung weiterverfolgt. Dieser Versuch der\nräuberischen Erpressung stand mit der Brandstiftung in Tateinheit (§ 52 StGB). Unabhängig von diesem rechtlichen Verhältnis beider Delikte war damit - anders als in dem bereits entschiedenen Fall - bereits ein sehr naher zeitlicher, sachlicher und räumlicher Zusammenhang zwischen der\nBrandstiftung und der räuberischen Erpressung gegeben. Indessen reicht zur Verwirklichung des in S 307 Nr. 2 StGB\nbeschriebenen Tatbestands auch ein solcher Zusammenhang\nnicht in jedem Fall aus. Soweit die Bestimmung verlangt,\ndaß der Täter in der Absicht gehandelt hat, die Tat (S 306\nStGB) zur Begehung einer bestimmten weiteren Straftat auszunutzen, genügt es dafür noch nicht, daß er die Brandstiftung in irgendeiner Weise als Mittel zur Begehung einer\nweiteren Straftat verwenden will. Ausnutzung der Tat bedeutet vielmehr, daß die durch Brandstiftung herbeigeführte\ngemeingefährliche Situation mit den ihr eigentümlichen Besonderheiten dem Täter als Gelegenheit zur Begehung einer\nweiteren Straftat dient.\n\nDiese Auslegung findet ihre Bestätigung in der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, ihrer Zweckbestimmung und\nin einem wertenden Vergleich mit den weiteren Tatbestandsalternativen der Nr. 2 und den die gleich hohe Strafdro-\n| hung begründenden Tatbeständen, die in Nrn. 1 und 3 des\n5 307 StGB beschrieben sind.\n\nDie Vorschrift des § 307 Nr. 2 StGB in der bis zur Änderung durch das EStGB vom 2. März 1974 geltenden Fassung\nstellte die Brandstiftung unter erhöhte Strafe, wenn sie in\nder Absicht begangen wurde, \"um unter Begünstigung derselben\" Mord oder Raub zu begehen oder einen Aufruhr zu erregen. Diese Formulierung brachte, worauf der Bundesgerichtshof schon hingewiesen hat (BGH aa0 S. 310 f.), das Erfordernis einer unmittelbaren Anbindung der geplanten weiteren\nStraftat an die durch den Brand verursachte gemeingefährliche Situation deutlich zum Ausdruck. Die Neufassung der\nVorschrift ergänzte \"zur Klarstellung\" (BT-Drucks. 7/1261\nS. 20) den Katalog der geplanten weiteren Straftaten um die\nTatbestände des räuberischen Diebstahls und der räuberischen Erpressung und ließ den - nicht mehr bestehenden -\nTatbestand des Aufruhrs entfallen. Ein Wille des Gesetzgebers zu einer darüberhinausgehenden sachlichen Änderung der\nVorschrift ist den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen.\nSoweit an die Stelle der Worte \"um unter Begünstigung derselben\" der Begriff des \"Ausnutzens\" getreten ist, sollte\ndie Bestimmung offenbar nur an den heutigen Sprachgebrauch\nangepaßt werden. Schon die Entstehungsgeschichte der heute\ngeltenden Fassung des Gesetzes führt daher zu der Auslegung, daß der Tatbestand des § 307 Nr. 2 StGB ebenso wie\nnach seiner alten Fassung nur dann erfüllt ist, wenn der\nTäter die weitere Tat \"unter Begünstigung der Brandstiftung\", also unter Ausnutzen der durch diese bewirkten gemeingefährlichen Situation begehen will.\n\nNur diese einengende Auslegung des Begriffes des \"Ausnutzens\" kann es rechtfertigen, einen Täter der gegenüber\ndem Grundtatbestand des § 306 StGB wesentlichen erhöhten\n\nStrafandrohung des Qualifikationstatbestandes des S 307\nStGB unterfallen zu lassen.\n\nDiese Strafandrohung trägt einerseits dem Umstand Rechnung, daß der von einem Brand unmittelbar oder mittelbar\nbetroffene Personenkreis (z.B. Bewohner oder Besucher des\nin Brand gesetzten Hauses, Nachbarn, Passamten, Feuerwehrleute und andere Helfer) in der aufgeregten und verwirrten\nSituation eines gemeingefährlichen Brandes gegenüber Angriffen und Gefährdungen weniger geschützt ist als unter\nnormalen Umständen und deshalb - ebenso wie der in vergleichbarer Situation von einem Diebstahl Betroffene, 8 243\nAbs. 1 Nr. 6 StGB - besonderen Schutzes auch durch das\nStrafrecht bedarf.\n\nAndererseits besteht bei Fallgestaltungen, wie sie der\nEntscheidung BGHSt 38, 309 oder der hier zu entscheidenden\nSache zugrundeliegen, in Fällen also, in welchen eine\nBrandstiftung als Vorbereitungshandlung für eine geplante\nräuberische Erpressung dienen soll oder als Nötigungsmittel\nfür eine solche eingesetzt wird, ohne daß der Täter sich\ndie durch den Brand hervorgerufene gemeingefährliche Situation zunutze macht, kein Bedürfnis für die Anwendung des\nerhöhten Strafrahmens des § 307 StGB. Insoweit unterscheiden sich die Taten hinsichtlich ihrer Strafwürdigkeit nicht\nvon Brandstiftungen aus anderen Motiven oder von Brandstiftungen in Tateinheit mit anderen Straftaten als den in\n§ 307 Nr. 2 StGB aufgeführten, so daß die Strafrahmen des\n§ 306 StGB oder der mit der Brandstiftung tateinheitlich\nzusammentreffenden Strafbestimmungen für einen gerechten\nSchuldausgleich ausreichen. Dagegen ist der Unrechts- und\n\n- 10 -\n\nSchuldgehalt einer Tat höher anzusetzen, bei der der Täter\neinen Brand legt, um gegenüber dem in der von ihm herbeigeführten gemeingefährlichen Situation seiner natürlichen und\nnormalen Schutzsphäre beraubten Opfer die geplante weitere\nschwere Straftat leichter begehen zu können. Nur für diese\nFälle ist daher die in S 306 StGB wesentliche erhöhte Strafe des $S 307 StGB zu rechtfertigen.\n\nDaß der Gesetzgeber mit der Strafvorschrift des § 307\nNr. 2 StGB nur ein solches unmittelbares Ausnutzen der\ndurch die Brandstiftung verursachten gemeingefährlichen situation auch für die räuberische Erpressung als geplanter\nweiterer Tat erfassen wollte, ergibt ein Vergleich mit den\nanderen Tatbestandsalternativen dieser Bestimmung. Ein\n\"Ausnutzen\" der Brandstiftung für einen Mord, einen Raub\noder einen räuberischen Diebstahl ist nur in der Form denkbar, daß der Täter sich die durch den Brand geschaffene Situation unmittelbar zu dem weiteren Angriff gegen das Opfer\ndieser Straftaten zunutze macht. Für die räuberische Erpressung kann dann nichts anderes gelten.\n\nSchließlich führt auch eine vergleichende Betrachtung\nder weiteren Qualifikationstatbestände des § 307 StCB zu\nder einengenden Auslegung des Begriffs des Ausnutzens im\nSinne der vorstehenden Ausführungen. § 307 Nr. 1 StGB verlangt, daß der Tod eines Menschen verursacht wird, der sich\nzur Zeit der Tat in einer der in Brand gesetzten Räumlichkeiten befand, daß sich also die dem Brand innewohnende Gemeingefahr im Tod eines Menschen konkretisiert hat. § 307\nNr. 3 StGB stellt eine Steigerung dieser Gemeingefahr durch\nEntfernung oder Unbrauchbarmachung von Löschgeräten unter\n\n- 11 -\n\nerhöhte Strafe. Beide Tatbestände knüpfen daher unmittelbar\nan die Gemeingefahr an, die der Brandstiftung nach § 306\nStGB innewohnt. Auch das Ausnutzen für eine räuberische Erpressung in Nr. 2 aa0 kann sich dann nur auf die mit dem\nBrand verbundene Gemeingefahr beziehen.\n\nIm hier zu entscheidenden Falle aber hat der Angeklagte\ndie durch die Brandlegung herbeigeführte gemeingefährliche\nSituation nicht zur weiteren Verfolgung seines Erpressungsvorhabens ausgenutzt. Zusammen mit C. suchte er nach der\nBrandlegung eine Gaststätte auf und beide unternahmen in\nder Brandnacht nichts weiter, um Y. zur Zahlung des geforderten Geldbetrages zu veranlassen. Spätere Aktivitäten in\ndieser Richtung aber könnten nicht als \"Ausnutzen\" der\nBrandstiftung im Sinne der hier erfolgten einengenden Auslegung dieses Begriffes angesehen werden, weil dann die gemeingefährliche Situation nicht mehr bestanden hätte.\n\nDer Angeklagte hat daher - tateinheitlich mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung - nur den Tatbestand\nder schweren Brandstiftung gemäß 5 306 Nr. 2 StGB erfüllt.\nDa weitere Feststellungen im Sinne eines Ausnutzens der\ndurch den Brand herbeigeführten gemeingefährlichen Situation durch den Angeklagten nicht zu erwarten sind, stellt\nder Senat den Schuldspruch um. § 265 StPO steht dem nicht\nentgegen. Der Angeklagte hätte sich nach Wegfall des Tatvorwurfs des § 307 Nr. 2 StGB nicht anders als geschehen\nverteidigen können.\n\nObwohl die verhängte Strafe innerhalb des Strafrahmens\ndes S 306 StGB liegt und dem Senat auch nicht unangemessen\n\n- 12 -\n\nhoch erscheint, nötigt der Wegfall der Verurteilung nach\nS 307 StGB wegen der unterschiedlichen Strafrahmen beider\nBestimmungen zur Aufhebung des Strafausspruches.\n\nNach Wegfall des die Zuständigkeit des Schwurgerichts\nbegründenden Tatvorwurfs der besonders schweren Brandstiftung gemäß § 307 StGB (§ 74 Abs. 2 Nr. 16 GV6G) verweist der\nSenat die Sache entsprechend S 354 Abs. 3 StPO an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück (BGH bei Holtz\nMDR 1977, 810, 811; BGH NJW 1984, 1764, 1765 a.E.; Hanack\nin Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. $S 354 Rdn. 66; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. § 354 Rdn. 42).\n\nJähnke RiBGH Maier ist infolge Niemöller\nUrlaubs verhindert, seine\nUnterschrift beizufügen.\nJähnke\nGollwitzer Detter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-09-07/2-str-264-94","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-09-07/2-str-264-94","retrieved":"2026-08-21 23:22:55.626230+00:00"},"card":{"id":"bgh/1994-09-07/2-str-264-94","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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