{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1994-08-31","aktenzeichen":"5 StR 232/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n5 StR 232/94\n\nvom 31. August 1994\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. In KB au zn,\ngeboren am WB 1973 in Po.\n\n2. Thomas Friedrich Alfred H gie\naus Pos.\ndort geboren am us 1970,\n\nwegen Brandstiftung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\nHauptverhandlung vom 30. und 31. August 1994, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHorstkotte\n\nHarms\n\nHäger\n\nNack\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WB uns\nRichter am Kammergericht «m >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt em»\n\nals Verteidiger des Angeklagten x.\nRechtsanwalt >\n\nals Verteidiger des Angeklagten Hg.\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nin der Sitzung vom 31. August 1994\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom\n\n15. Oktober 1993 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Land-\n\ngerichts Potsdam zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Bezirksgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf der\nBrandstiftung (§ 308 Abs. 1 StGB), der gemeinschädlichen Sachbeschädigung (§ 304 Abs. 1 StGB) und des Verstoßes gegen das Waffengesetz ($S 53 Abs. 1 Satz 1\n\nNr. 4, 8 37 Abs. 1 Satz 1 Nr.7 WaffG) aus ta<sächlichen\nGründen freigesprochen. Sie wurden beschuldigt, am\n\n26. September 1992 zusammen mit unbekannt gebliebenen\nMittätern unter Einsatz von vier mit Benzin gefüllten\nBierflaschen einen Brand auf dem Gelände der Mahn- und\nGedenkstätte Sachsenhausen gelegt zu haben.\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft, die die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts beanstanden, haben Erfolg.\n\n1. Auf die Verfahrensrügen kommt es nicht an, weil die\nSachrüge durchgreift.\n\n2. Das Bezirksgericht hat das Aussageverhalten des Angeklagten KB und den Inhalt seiner Aussagen in einer\nWeise gewertet, die rechtlich bedenklich ist. Das führt\nzur Aufhebung des Freispruchs beider Angeklagten, weil\nsich der Tatrichter bei rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung möglicherweise davon überzeugt hätte, daß die Angeklagten als Täter oder Teilnehmer für die Brandlegung\nverantwortlich sind.\n\na) Der Angeklagte x oO |] hat mehrere Monate nach der Tat\nerfahren, daß ihn der Mitangeklagte HD He 125er\nhatte, Daraufhin bemühte er sich um ein falsches Alibi.\nAls seine Lebensgefährtin seinen entsprechenden Wunsch,\ndieses falsche Alibi zu bestätigen, ablehnte, erklärte\ner, \"dann sei es wohl das Beste, er gebe das zu und habe seine Ruhe\", Bei anschließenden polizeilichen und\nrichterlichen Vernehmungen gestand er seine Tatbeteiligung, wobei er auch den Mitangeklagten He und\nunbekannte \"Skinheads\" belastete. In einem Haftprüfungsstermin widerrief er das Geständnis, nachdem er in\ndem Antrag auf Haftprüfung noch ausgeführt hatte, er\nhabe die Tat in betrunkenen Zustand \"gemacht\". Später\nbezichtigte er Angehörige der \"linken Szene\" der Tat.\nIn der Hauptverhandlung legte er erneut ein \"Geständnis\" ab, das frühere Angaben des Angeklagten Bi 5)\nzur Grundlage hatte. Dieser hatte zwischenzeitlich Angaben über seine und des Mitangeklagten X ] Tatbetei-\n\nligung gemacht und sie dann widerrufen. Der Widerruf\ndes Geständnisses in der Hauptverhandlung durch X |]\nwar mit der Erklärung verbunden, er habe von seiner Beteiligung an einer Friedhofsschändung - die indes am\nangegebenen Ort nicht stattgefunden hat - ablenken wollen.\n\nb) Zutreffend vertritt der Tatrichter die Auffassung,\n\"Indizien\" für die Täterschaft beider Angeklagten seien\ndie widerrufenen \"Geständnisse\" (UA S. 19). Er hat sich\naber nicht von der Richtigkeit eines der Geständnisse\nüberzeugen können. Auf sie könne, so sind die Darlegungen des Tatrichters zu verstehen, eine Verurteilung\nnicht gestützt werden, weil der Inhalt des Geständnisses nicht \"unzweifelhaft als Täterwissen klassifiziert\"\nwerden könne (UA S. 32). Eingehend befaßt sich der Tatrichter - zu Recht - insbesondere mit der ersten polizeilichen, vor dem Richter bestätigten Aussage des Angeklagten KB. der in dieser zahlreiche Details zu\nseiner Tatbeteiligung und der des Angeklagten Hei»\ngenannt hat.\n\nEine umfassende Bewertung dieser Angaben - insbesondere\nbei Berücksichtigung ihrer Entstehung und der Analyse\ndes Aussageinhalts, die Indizien für ihre Richtigkeit\nergeben können - hat der Tatrichter unterlassen. Dies\nberuht ersichtlich darauf, daß der Angeklagte Angaben\ngemacht hat, die nach Auffassung des Bezirksgerichts\nobjektiv nicht zutreffen können. Bei dieser Bewertung\nverkennt der Tatrichter aber, daß die nach seiner Auffassung unzutreffenden Angaben eine Bewertung des sonstigen Aussageverhaltens nicht überflüssig machen.\n\nIn einem Punkt sind die vom tatsächlichen Geschehen abweichenden Angaben nicht erheblich; in zwei weiteren\nPunkten ist zwar nicht bewiesen, daß die Tat so, wie\nvon Kehn mitgeteilt, durchgeführt worden ist; mit objektiv feststehenden Tatsachen unvereinbar ist die Dar-Stellung im Geständnis von KM aber nicht:\n\naa) Die Überlegung, daß Kg als Zeitpunkt der Brandlegung den 25. September 1992, 23.45 Uhr bezeichnet hat,\ndas Feuer aber tatsächlich am 26. September 1992 um\n0.45 Uhr entdeckt worden ist, mag dagegen sprechen, daß\nKg alle Umstände der Tat zutreffend beschrieben hat.\nDie Zeitdifferenz ist nicht so gravierend, daß die\nsämtlichen anderen Angaben von x in Zweifel zu ziehen wären. Die zuverlässigkeit detaillierter Zeitangaben versteht sich hier nicht von selbst. Unabhängig davon gibt der Senat zu überdenken, daß vom 26. auf den\n27. September 1992 eine Zeitumstellung von einer Stunde\nvorgenommen worden ist.\n\nbb) Wichtiger ist die auf ein Sachverständigengutachten\ngestützte Überzeugung des Tatrichters, daß entgegen der\nDarstellung von X |] der Brand nicht \"durch Molotow-Cocktails\" verursacht worden sein kann. Diese Überzeugung stützt Ger Tatrichter maßgeblich darauf, daß in\nder Brandstelle keine Glasreste von Flaschen gefunden\nworden sind. Die von einem anderen Sachverständigen\naufgezeigte Möglichkeit eines \"Rosteffektes\", durch den\nso hohe Temperaturen erzeugt werden können, daß Flaschenglas in feinste Bestandteile zerspringe, hat der\nTatrichter deshalb ausgeschlossen, weil der von diesem\nSachverständigen vorausgesetzte Rosteffekt auf der spekulativen Annahne beruhe, daß die Brandflaschen nach\ndem Aufprall im Gebäude in ausreichendem Abszand vom\n\nFußboden unzerstört auf einer rostartigen Unterlage gelegen hätten. Daß es sich so verhalten haben kann, ist\nnach den Feststellungen indes nicht gänzlich ausgeschlossen. Der in Brand gesteckte Teil des Gebäudes war\nmit vierstöckigen hölzernen Bettgestellen, die mit\nStrohsäcken belegt waren, ausgestattet. Der unmittelbare Brandherd befand sich in der Höhe von etwa einem Meter über dem Fußboden (UA S. 11). Diese Gegebenheiten\nlassen es nicht völlig ausgeschlossen erscheinen, daß\nmehrere durch ein Fenster der Baracke geworfene Brandflaschen ohne Beschädigung in eine zum \"Rosteffekt\"\nführende Lage geraten sein können. Hinreichend zuverlässig ausgeschlossen hat der Tatrichter diese Möglichkeit nicht. Eine Spezialtechnik, die möglicherweise genaueren Aufschluß über die Brandursache hätte geben\nkönnen, stand damals der örtlichen Polizei nicht zur\nVerfügung (UA S. 23).\n\ncc) Noch in einem weiteren Punkt geht der Tatrichter\nmit seiner Annahme, das erste Geständnis des Angeklagten KB könne nicht zutreffen, von einer als sicher\nangenommenen Unrichtigkeit aus, obwohl die Angaben\nQurchaus zutreffen könnten. Der Tatrichter hält die\nAussage des Angeklagten KB. der zur Explosion geeignete Inhalt der Molotow-Cocktails sei dem Benzinschlauch eines Mopeds entnommen worden, für falsch,\nweil der Vorgang des Heraustropfens des Benzin-Ölgemisches aus dem Tank eines Mopeds zu zeitraubend gewesen\nsei. Der Tatrichter übersieht nicht, daß der Vorgang\ndurch Ansaugen beschleunigt werden kann, geht diesem\nGedanken aber nicht weiter nach, weil der Angeklagte\neine solche Technik nicht erwähnt habe. Zu einer derartigen Erläuterung brauchte der Angeklagte bei der For-\n\nmulierung seines Geständnisses aber keinen Anlaß gesehen zu haben, weil der Vorgang für ihn, möglicherweise\nauch für die vernehmenden Personen, selbstverständlich\ngewesen sein mag.\n\nc) Insgesamt legt die Beweiswürdigung in dem angefochtenen Urteil die Befürchtung nahe, daß der Tatrichter\nEntstehung und Inhalt der Geständnisse deshalb nicht\ngründlich genug geprüft hat, weil er einzelne Angaben\ndes Angeklagten für mit objektiven Beweisergebnissen\nunvereinbar gehalten hat. Zwar kann eine Verurteilung\nauf einen unbewiesenen Geschehensablauf nicht gestützt\nwerden. Bewiesene Angaben einer Auskunftsperson können\nsich jedoch, obwohl andere Angaben dieser Person unbewiesen bleiben, so zu einem Gesamtbild verdichten, daß\ndie Feststellung eines bestimmten Geschehens darauf gestützt werden kann. Im vorliegenden Fall bedeutet das,\ndaß die Tatbeteiligung der Angeklagten unter Umständen\nauch dann festgestellt werden kann, wenn Einzelheiten\nder Entstehung des Brandes offenbleiben müssen. Dabei\n\nwird vorausgesetzt, daß die verbleibenden Alternativen\nfür die Entstehung des Brandes sämtlich in einer Weise\nfestgestellt sind, daß die Täterschaft der Angeklagten\n- oder ihre Beteiligung in sonstiger Form - feststeht.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\n\nHäger Nack","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-08-31/5-str-232-94","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-08-31/5-str-232-94","retrieved":"2026-08-21 23:22:55.331204+00:00"},"card":{"id":"bgh/1994-08-31/5-str-232-94","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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