{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1994-08-24","aktenzeichen":"3 StR 268/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 268/94\n\nvom\n24. August 1994\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMohamed MED . seborener AED. alias Ka.\naus K@. geboren am ®. & :>5: in a1 Be (Libanon) ,\n\nwegen Mordes u. a.\n\nut\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 24. August 1994 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Kiel vom 15. November 1993 wird\nals unbegründet verworfen, da die Nachprüfung\ndes Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nErgänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts\nvom 16. Juni 1994 bemerkt der Senat:\n\nSoweit der Verteidiger die Unwirksamkeit der Anklage\ngeltend macht, handelt es sich zwar nicht um eine der Formvorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unterliegende Verfahrensrüge, sondern um eine von Amts wegen vorzunehmende\nPrüfung einer Verfahrensvoraussetzung. Diese ergibt jedoch,\ndaß die Anklageschrift durch Anklagesatz und wesentliches\nErgebnis der Ermittlungen die Verstöße des Angeklagten insoweit hinreichend konkretisiert, als sie der Verurteilung\nzugrundegelegt worden sind. Daß der Angeklagte nach der dafür allein maßgeblichen Urteilsformel nicht auch wegen un-\n\nerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (in Tateinheit, vgl. Beschluß des Senats vom 13. Juli 1994 - 3 StR\n138/94) verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht.\n\nDer Senat sieht keine Veranlassung, von seiner Rechtsprechung abzuweichen, wonach der Überlasser von Betäubungsmitteln bei einer durch eine unbeabsichtigte Überdosis herbeigeführten Todesgefahr nach § 13 StGB aufgrund\nvorangegangenen pflichtwidrigen Tuns verpflichtet ist, die\nGefahr abzuwenden (BGH NStZ 1984, 452; ebenso BGH NStZ\n1985, 319, 320 m. abl. Anm. von Roxin; vgl. auch BGH JR\n1993, 418, 419). Hier kommt hinzu, daß der Angeklagte das\nEingreifen hilfsbereiter Dritter verhindert hat.\n\nFerner weist der Senat darauf hin, obgleich der Angeklagte insoweit nicht beschwert ist, daß die beim Mord vom\nLandgericht vorgenommene Strafrahmenverschiebung nach § 49\nAbs. 1 StGB unter Anwendung der sog. Rechtsfolgenlösung\n{BGHSt 30, 105 ££f.) rechtsfehlerhaft ist. Für diesen vom\nGroßen Senat für Strafsachen in Heimtückefällen aufgezeigten Weg ist nur dort Raum, wo der Tatrichter wegen des Fehlens gesetzlicher Milderungsgründe eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängen müßte, die im Einzelfall aufgrund außergewöhnlicher Umstände schuldunangemessen wäre (BGH NStZ\n1982, 69; 1984, 20). Dies ist hier nicht gegeben, da die\nStrafkammer die Möglichkeit der Strafrahmenverschiebung\nnach den SS 13, 49 Abs. 1 StGB hatte und hierbei die von\nihr angenommene \"subjektive Zwangslage\" des Angeklagten bei\nErfüllung seiner Handlungspflicht hätte würdigen können. Im\nübrigen würden außergewöhnliche Umstände, die eine an sich\ngesetzlich nicht mögliche Strafrahmenverschiebung recht-\n\nfertigen könnten, in einer solchen \"Zwangslage\", die der\nAngeklagte selbst in erheblich schuldhafter Weise herbeigeführt hat, nicht gesehen werden können.\n\nRuß Zzschockelt Rissing-van Saan\nBlauth winkler","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-08-24/3-str-268-94","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-08-24/3-str-268-94","retrieved":"2026-08-21 23:22:54.867034+00:00"},"card":{"id":"bgh/1994-08-24/3-str-268-94","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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