{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1994-08-03","aktenzeichen":"2 StR 161/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n2 StR 161/94\n\n3. August 1994\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nSurinder S BED aus MOEe- Wa, geboren am\n@. EEE 1962 ir POS (TEE) ,\n\nwegen versuchter Vergewaltigung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 3. August 1994, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaier\nGollwitzer\nDetter\nAthing\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Me\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EIER aus GENE\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Darmstadt vom 29. November 1993\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nVergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und\nsechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts und erhebt darüber hinaus eine Verfahrensrüge. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge ist unbegründet im Sinne des S 349\nAbs. 2 StPO. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\naufgedeckt. Der näheren Erörterung bedürfen lediglich die\nStrafzumessungserwägungen.\n\nDas Landgericht hat zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, \"daß er über längere Zeit hinweg gegen die um\nHilfe rufende und sich aus Leibeskräften wehrende Zeugin\nsein Vorhaben verfolgt hat, ohne während dieser ganzen Zeit\n\nirgend zu Mitleid zu kommen und von ihr abzulassen.\" Es wäre zwar rechtsfehlerhaft, dem Täter anzulasten, daß er von\n\nseinem Vorhaben nicht mit strafbefreiender Wirkung zurück-\n\ngetreten ist (BGH NStZz 1983, 217). Das Landgericht hat je-\n\ndoch auf die Dauer der Tat und auf die in der Tatausführung\nzum Ausdruck kommende kriminelle Energie, insbesondere auf\n\ndie Hartnäckigkeit bei der Durchführung des Tatplans, abgestellt. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nOhne Rechtsverstoß hat das Landgericht dem Angeklagten\nferner angelastet, daß er die Geschädigte, \"die ihm weder\nirgendwelche Hoffnungen gemacht, noch sonst ihm irgendetwas\ngetan hatte, als Hure hingestellt hat\". Nach den Feststellungen erklärte der Angeklagte dem Zeugen KB. der ihn\nbei der Tatausführung überrascht und an der Vollendung der\nTat gehindert hatte, er habe der Geschädigten 20 DM gegeben, um damit zum Ausdruck zu bringen, die Geschädigte habe\ngegen Bezahlung mit ihm geschlechtlich verkehren wollen. Im\nRahmen der Strafzumessung führt das Landgericht weiter aus:\n\n\"Jedem Angeklagten steht es zu, sich zu verteidigen, und ein Angeklagter darf auch lügen. Der\nAngeklagte hat hier aber, und zwar obwohl er\nwußte, daß daran nichts stimmte, behauptet, die\nZeugin habe sich ihm für 20 DM angeboten, dieses\nGeld vereinnahmt, dann im Wald ihren Unterkörper\nentblößt und die Situation, in der sie ihn dadurch besonders aufgereizt habe, dann noch zum\nErheben einer Zusatzforderung von weiteren 30 DM\nausnutzen wollen. Dies zeigt in den Augen der\nKammer eine besonders niedrige Gesinnung dem von\nihm gequälten Opfer gegenüber, was sich ergänzend bei der Strafzumessung zu seinem Nachteil\nauswirken muß.\"\n\nDarin liegt keine unzulässige Berücksichtigung des Verteidigungsverhaltens des Angeklagten.\n\nEin Angeklagter darf im Rahmen seiner Verteidigung einen Belastungszeugen als unglaubwürdig hinstellen, ohne für\nden Fall des Mißerfolgs schon deshalb eine schärfere Bestrafung befürchten zu müssen. Inwieweit dabei Angriffe auf\ndie Ehre eines Zeugen erlaubt sind, beurteilt sich nach\n§ 193 StGB (BGH StV 1985, 146, 147; BGHR StGB S 46 Abs. 2\nVerteidigungsverhalten 1). Zutreffend hat das Landgericht\ndem Angeklagten hier aber den Schutz des § 193 StGB versagt, weil er die Geschädigte mit seinem Vorbringen angriffsweise verleumdet hat. Zwar ist die Anwendung des\n§ 193 StGB bei Verleumdungen, insbesondere in Fällen der\nRechtsverteidigung, nicht schlechthin ausgeschlossen (vgl.\nBGHSt 14, 48, 51; BGH NJIW 1964, 1148, 1149; RGSt 34, 222;\n48, 414; 58, 39; Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. § 193\nRdn. 3; Herdegen in LK 10. Aufl. $S 187 Rdn. 5; a.A. Lenckner in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. S 193 Rdn. 2 und Rudolphi in SK $S 193 Rdn. 2). Auch der Verteidigungszweck\nvermag Verleumdungen aber nur insoweit zu rechtfertigen,\nals sie - wie etwa der Vorwurf der uneidlichen falschen\nAussage oder des Meineids - inhaltlich zugleich das Leugnen\nbelastender Tatsachen bedeuten (RGSt 48, 414, 415; 58, 39;\nHerdegen a.a.O.). Ein darüber hinausgehendes angriffsweises\nVorbringen, mit dem ein Angeklagter wider besseres Wissen\nunwahre ehrenrührige Tatsachen über einen anderen behauptet, überschreitet die Grenzen der rechtlich geschützten\nVerteidigungsinteressen und schließt eine Anwendung des\n§ 193 StGB aus (BGH NJW 1964, 1148, 1149; RGSt 48, 414,\n415; 58, 39; Dreher/Tröndle und Herdegen, jeweils a.a.O.).\n\nDas war hier der Fall. Das Vorbringen des Angeklagten ging\nüber die. Behauptung der freiwilligen Hingabe hinaus und unterstellte dem Tatopfer ein in besonderem Maße anstößiges\n\nVerhalten.\n\nJähnke Maier Gollwitzer\nDetter Athing","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-08-03/2-str-161-94","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":4}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-08-03/2-str-161-94","retrieved":"2026-08-21 23:22:53.847813+00:00"},"card":{"id":"bgh/1994-08-03/2-str-161-94","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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