{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1994-06-10","aktenzeichen":"3 StR 361/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 361/92\n\nvom\n\n10. Juni 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n10. Juni 1994 gemäß SS 349 Abs. 4, 206 a StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten gegen das\n\nII.\n\nUrteil des Landgerichts Wuppertal vom\n3. Februar 1992 wird\n\n1. das Verfahren eingestellt, soweit der\nAngeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs\neines Kindes (S 176 StGB), begangen vor\ndem 6. Juli 1978, sowie wegen sexuellen\nMißbrauchs von Schutzbefohlenen (Ss 174\nStGB) und wegen Beischlafs zwischen\nVerwandten (§ 173 StGB), begangen vor\ndem 6. Juli 1983, verurteilt worden\nist; die insoweit entstandenen Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des\nAngeklagten werden der Staatskasse auf-\n‚erlegt;\n\n2. das weitergehende Urteil mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die verbliebenen Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten\nsexuellen Mißbrauchs eines Kindes (80 Einzelakte) in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen (200 Einzelakte) und mit Beischlaf zwischen Verwandten (150 Einzelakte), begangen in der Zeit von Ostern 1972 bis November\n1987 zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.\n\nDie hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung materiellen\nRechts.\n\nwährend sich die Verfahrensrügen als offensichtlich unbegründet erweisen, hat die Revision mit der Sachrüge Erfolg.\n\nAuf die Vorlage unter anderem dieser Sache hat der Gro-Be Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs am 3. Mai\n1994 (GSsSt 2 und 3/93) entschieden, daß die Annahme einer\nfortgesetzten Handlung bei Straftaten nach SS 176, 174, 173\nStGB nicht in Betracht kommt.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten durch das Landgericht\nwegen einer - fortgesetzten - Tat hat daher keinen Bestand.\n\nDie Annahme von Tatmehrheit führt zur Einstellung des\nVerfahrens wegen Verjährung (§ 206 a StPO), soweit der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes vor dem\n\n6. Juli 1978 sowie wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen und wegen Beischlafs zwischen Verwandten vor dem\n6. Juli 1983 verurteilt worden ist. Die zehnjährige Verjährungsfrist (S 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB) der unter S$S 176 StGB\nfallenden Handlungen des Angeklagten und die fünfjährige\nVerjährungsfrist (S 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) der Taten nach\n\nss 174, 173 StGB ist erstmals durch die Anordnung der Vernehmung des Beschuldigten gemäß S 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB am\n6. Juli 1988 (Bd. I S. 19 d.SA) unterbrochen worden.\n\n' Die weitergehende Verurteilung des Angeklagten hat keinen Bestand, weil die Feststellungen das Verhalten des Angeklagten wegen der verbliebenen in nicht verjährter Zeit begangenen Taten nur in wenigen Fällen so konkret bezeichnen,\ndaß erkennbar wird, welche bestimmten Taten von dem Urteil\nerfaßt werden. Auch bei einer Mehrzahl gleichgelagerter oder\nähnlicher Straftaten müssen sich diejenigen, derentwegen ein\nAngeklagter verurteilt wird, von anderen gleichartigen, die\nder Angeklagte begangen haben kann, genügend unterscheiden\nlassen (vgl. BGH NStZ 1992, 602). Die Verurteilung wegen Taten, die insgesamt nur vage umschrieben sind, ist, insbesondere dann, wenn der Angeklagte die Vorwürfe ganz oder teilweise bestreitet, mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht\nvereinbar. Bei unbestimmten Feststellungen zum Tatvorwurf\nbesteht auch die Gefahr, daß der Tatrichter für die Verurteilung keine eindeutige Grundlage gewinnen konnte und sich\nvon einer in ihren Grenzen unklaren Gesamtvorstellung hat\nleiten lassen. Im übrigen wird, je weniger konkrete Tatsachen über den Schuldvorwurf im Urteil mitgeteilt werden,\nauch fraglicher, ob der Richter von der Tat im Sinne des\n§ 261 StPO überzeugt sein kann (vgl. BGHSt 10, 137, 139; BGH\n\nStV 1991, 245; BGHR StPO S 267 I 1 Mindestfeststellungen 1,\n3, 4; BGHR StGB vor S 1 Rechtsstaatsprinzip Feststellungen\n3; BGH, Beschluß vom 25. März 1994 - 3 StR 18/94 und BGH,\nBeschluß vom 6. April 1994 - 2 SER 76/94). Deshalb bedarf es\nder Feststellung einer \"Mindestzahl ihrer Begehung nach konkretisierter Einzeltaten innerhalb eines bestimmten Zeitraums (innerhalb einer bestimmten Woche, eines bestimmten\nMonats)\" (BGH, Beschluß vom 3. Mai 1994 - GSSt 2 und 3/93\nunter IV 1 baa, S. 32). | .\n\nDiesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil\nhinsichtlich der noch nicht verjährten Taten nur insoweit,\nals festgestellt worden ist, daß der Angeklagte erstmals\nMitte 1981 mit seiner Tochter, als diese etwa dreizehneinhalb Jahre alt war, geschlechtlich verkehrte und das Mädchen\nspäter einmal versuchte, sich gegen den Geschlechtsverkehr\nmit dem Angeklagten zur Wehr zu setzen. Im übrigen nennt das\nUrteil lediglich summarisch eine Vielzahl von Fällen, bei\ndenen der Angeklagte in den folgenden Jahren mit seiner\nTochter - jeweils während ihrer Regelblutung - den Beischlaf\nausgeübt hat.\n\nSoweit hinsichtlich des Geschlechtsverkehrs, den der\nAngeklagte eine Woche nach einem Abtreibungsversuch an seiner Tochter im Jahre 1983 mit dieser ausführte, ein Vergehen\ngemäß SS 174, 173 StGB ausreichend festgestellt ist - S 176\nSteB kommt wegen Erreichens der Altersgrenze des Mädchens,\ndas am 7. Dezember 1981 vierzehn Jahre alt geworden war,\nnicht mehr in Betracht -, kann wegen der bisherigen ungenauen zeitlichen Einordnung nicht ausgeschlossen werden, daß\ndieses Geschehen vor dem 6. Juli 1983 stattgefunden hat, die\n\nStraftat deshalb möglicherweise als verjährt anzusehen ist.\nIm übrigen vermögen die bisherigen Feststellungen eine Verurteilung des Angeklagten nach 5 173 StGB nur noch insoweit\nzu tragen, als festgestellt worden ist, daß der Angeklagte\nmit seiner Tochter zweimal im Dezember 1986 in der Wohnung,\nferner im Januar 1987 nach einem Besuch der Tochter bei der\nGroßmutter sowie einmal Ende August 1987 und im November\n1987 jeweils samstags nach einer Rückkehr des Angeklagten\nvon einer Geschäftsreise geschlechtlich verkehrt hat.\n\nDer Senat hat eine Beschränkung des Schuldspruchs auf\ndie ausreichend festgestellten Straftaten nicht vorgenommen.\nAngesichts der zahlreichen vom Landgericht allerdings nur\npauschal mitgeteilten Fälle ist zu erwarten, daß in der neuen Hauptverhandlung ausreichend konkrete Feststellungen getroffen werden können.\n\nRuß Zzschockelt Kutzer\nRissing-van Saan Winkler","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-06-10/3-str-361-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-06-10/3-str-361-92","retrieved":"2026-08-21 23:22:53.093362+00:00"},"card":{"id":"bgh/1994-06-10/3-str-361-92","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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