{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1994-05-18","aktenzeichen":"3 StR 628/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 628/93\n\nvom\n\n18. Mai 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKnut Helmut Heinrich < isumgummmmuumme\ngeboren am MEIN 156: ir up\n\nwegen Verdachts des Mordes\n\naus WW.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Nebenklägerin am 18. Mai\n1994 beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten, den Vorsitzenden\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß sowie\ndie Richter am Bundesgerichtshof Kutzer,\n\nDr. Rissing-van Saan, Dr. Blauth und Dr. Miebach wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nDer Senat hat auf die Revision der Nebenklägerin entgegen einem Antrag des Generalbundesanwalts auf Verwerfung des\nRechtsmittels nach S 349 Abs. 2 StPO unter Mitwirkung der in\nder Beschlußformel bezeichneten Richter mit einem auf S 349\nAbs. 4 StPO gestützten Beschluß vom 2. März 1994 das den An--\ngeklagten freisprechende Urteil des Landgerichts aufgehoben\nund die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Mit Beschluß vom 30. März 1994 hat der Senat von\nAmts wegen in gleicher Besetzung diese Entscheidung gemäß\ns 33 a StPO wieder aufgehoben, da das Beschlußverfahren nach\nS 349 Abs. 4 StPO bei einer Nebenklägerrevision nicht statthaft gewesen und damit das Verfahrensgrundrecht des Angeklagten auf Anhörung. in einer mündlichen Verhandlung verletzt worden sei.\n\nDer Angeklagte hat die beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, da sie sich durch den\nBeschluß vom 2. März 1994 im Sinne einer Endentscheidung\neinstimmig bereits in der Sache festgelegt hätten und nach\nBeratung ihre abschließende Meinung in dieser Instanz, nicht\netwa eine vorläufige Äußerung vor dem letzten Wort des Angeklagten zum Ausdruck gebracht hätten.\n\nDer Antrag enthält beachtliche Argumente; dennoch gibt\nder Senat ihm letztlich nicht statt. Der Gesetzgeber hat nur\nin den nach $S 23 StPO gesetzlich geregelten Ausnahmefällen\ndie Ausschließung eines Richters wegen früherer Mitwirkung\nin einer Sache vorgesehen. Im übrigen wird \"das deutsche\nVerfahrensrecht von der Auffassung beherrscht, daß der Richter auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herantrete, wenn er sich schon früher über denselben\nSachverhalt ein Urteil gebildet habe\" (BVerfGE 30, 149,\n153). Auch die Vorschrift des $S 33 a StPO geht davon aus,\ndaß der Richter grundsätzlich trotz Festlegung ohne die gebotene Anhörung nach der Gewährung rechtlichen Gehörs noch\nunbefangen entscheiden kann. Dem entspricht es, daß nach gefestigter Rechtsprechung ein Richter, der an einem vom Revisionsgericht aufgehobenen Urteil mitgewirkt hat, erneut in\nder zurückverwiesenen Sache mitentscheiden darf, ohne grundsätzlich als befangen zu gelten (BGHSt 21, 142, 143; 24,\n\n336 ff; BGH NStZ 1991, 595).\n\nNichts anderes gilt für das vorliegende Verfahren, bei\ndem in entsprechender Anwendung des 8 33 a StPO (vgl.\n\nBVerfGE 63, 77, 79) die unterbliebene Hauptverhandlung und\ndamit die verfahrensrechtlich gebotene, über das schriftliche Verfahren hinausgehende Anhörung des Angeklagten nachgeholt wird. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103\nAbs. 1 GG) gewährleistet den Verfahrensbeteiligten das\nRecht, sich nicht nur zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern\n(BVerfG NJW 1992, 2877). Dabei ist zu berücksichtigen, daß\nder frühere, nunmehr aufgehobene Beschluß des Senats vom\n\n2. März 1994 erging, ohne daß der Verteidiger des Angeklagten zu der Revisionsbegründung der Nebenklägerin und dem Antrag des Generalbundesanwalts Stellung genommen hatte, zumal\nder Verteidiger ohne Anberaumung eines Termins zur Hauptverhandlung nicht mit einer für den Angeklagten nachteiligen\nEntscheidung rechnen mußte. Er wird nunmehr in der Hauptverhandlung Gelegenheit haben, der Revisionsbegründung mit den\nfür den Angeklagten sprechenden Argumenten entgegenzutreten\nund somit dem Senat eine neue Entscheidungsgrundlage zu geben. Besondere Umstände, die einem verständigen Angeklagten\nAnlaß zur Besorgnis geben könnten, die erneut entscheidenden\nRichter seien nicht bereit, die anstehenden Rechtsfragen\naufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung neu zu überdenken und gegebenenfalls ihre frühere Entscheidung zu korrigieren, sind nicht ersichtlich. Solche Umstände können\nauch nicht darin gesehen werden, daß die frühere Entscheidung vom 2. März 1994 infolge eines Versehens in einer unzu-\n\nlässigen Verfahrensart erging, denn auch eine fehlerhafte\nRechtsanwendung kann grundsätzlich eine Ablehnung nicht\nrechtfertigen (vgl. BGH VRS 41, 203, 205; BGH NJW 1984,\n1907, 1909).\n\nzschockelt Foth Beyer\nwahl winkler","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-05-18/3-str-628-93","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-05-18/3-str-628-93","retrieved":"2026-08-21 23:22:52.934524+00:00"},"card":{"id":"bgh/1994-05-18/3-str-628-93","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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