{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1994-05-18","aktenzeichen":"2 StR 169/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 169/94\n\n' vom\n\n18. Mai 1994\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nNesat DD zus uw. <eboren ar\n\n1965 in Ag (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n18. Mai 1994 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 23. September 1993, soweit es ihn betrifft, mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"unerlaubten\ngewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge\" (S 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1,\nS 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Es legt ihm zur Last, in fortgesetzter Handlung bzw. im Rahmen eines eingespielten Bezugs- und\nVertriebssystems in der Zeit von Juni 1991 bis zu seiner\nFestnahme am 17. Dezember 1992 gewerbsmäßig mit insgesamt\n10,25 kg Heroinzubereitung mit einem Aurchschnittlichen\nwirkstoffgehalt von 25 % Handel getrieben zu haben. Mit\nseiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die\nVerletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. a) Nach der Anklage, die durch den Eröffnungsbeschluß unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen wurde,\nhat der Angeklagte\n\n\"in der Zeit von Sommer 1991 bis 17.12.1992 in\nHofgeismar und an anderen Orten ... aufgrund eines einheitlichen, auf fortgesetzte Durchführung\ngerichteten Tatentschlusses Heroin in der Absicht der Gewinnerzielung\" veräußert. \"So übergab er im Sommer 1991 an den gesondert verfolgten Ibrahim TS zweimal 30 g Heroin. Er\nwollte N dadurch bewegen, für ihn Heroin\nweiterzuveräußern\".\n\nb) In der Hauptverhandlung erteilte die Strafkamnmer\nunter anderem folgenden rechtlichen Hinweis:\n\n\"Als weiterer Einzalakt kommt die Anweisung an\nden Zeugen TW, im Frünjahr/sommer 1991 4 kg\nHeroin vom Hauptfriedhof zum Hauptbahnhof in\nKassel zu transportieren, in Betracht, wobei\neine gemeinschaftliche Begehungsweise mit Halil\nBEE senäß S 25 Abs. 2 StGB möglich ist\".\n\n: c) Im Urteil hat die Strafkammer in diesem Zusammenhang\nfestgestellt:\n\nDer Angeklagte handelte ab Jahresende 1990 zusammen mit Ha-111 BGB mit größeren Mengen Heroin, das entsprechend gemeinsamer Planung von unbekannten Lieferanten in Hamburg\n\nerworben, in der Wohnung des Angeklagten in Hip s<-\n\nstreckt sowie in der Umgebung von Kassel oder Tue\nverkauft wurde. Im Juni 1991 oder wenige Tage danach versuchte der Angeklagte, Ibrahim TEE für die Mitwirkung\nbeim Heroinverkauf zu gewinnen. Er und Bf nahnen Ten\nmit zum Hauptfriedhof in Kassel, holten dort aus einem Versteck mehrere Päckchen mit insgesamt 4 kg Heroinzubereitung\nund forderten ihn auf, das Rauschgift gegen ein Entgelt von\n5.000 DM einem Abnehmer an den Hauptbahnhof zu überbringen.\n\nTED 1chnte an.\n\nAuch in der Folgezeit hatte Ibrahim TB Kontakt zu\ndem i Angeklagten. Dabei erhielt er zunächst zumindest in\nzwei Fällen jeweils 30 g Heroin auf Kommission zum Preis\nvon 50 DM pro Gramm. Nach dem Verkauf zahlte Tgwwww den\nvereinbarten Preis an Di.\n\n2. Unter diesen Umständen bleibt offen, ob das Handeltreiben mit 4 kg Heroin Teil der in der Anklage bezeichneten Tat ist und damit Gegenstand der Urteilsfindung im Sinne des S 264 StPO war.\n\na) Dies war dann der Fall, wenn es sich bei mindestens\neiner der in der Anklage angeführten Mengen von 30 g um eine Teilmenge der 4 kg handelte. Dann war Handeltreiben mit\nder gesamten Menge von der Anklage und dem sie unverändert\nzur Hauptverhandlung zulassenden Eröffnungsbeschluß umfaßt.\nDenn wenn der Täter eine bestimmte Menge Rauschgift zum\nZwecke gewinnbringender Veräußerung erworben oder in Besitz\ngenommen hat, so stellt dies zusammen mit allen seinen wei-\n„teren hierauf bezogenen Tätigkeitsakten - zum Beispiel\nStrecken, Einfuhr, sonstiger Transport, allmähliche Veräu-\n\nßBerung in Teilmengen - nur eine einheitliche Tat des Handeltreibens dar (\"Bewertungseinheit\" vgl. BGHSt 30, 28;\nBGHR BtMG 5 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 27). In einem\nsolchen Fall ist dem Gericht die gesamte Tat zur Kognition\nunterbreitet, auch wenn nur einer der Tätigkeitsakte angeklagt ist. Zur Verwertung der anderen Handlungsteile bei\nder Urteilsfindung bedarf es lediglich eines Hinweises gemäß S 265 StPO. Daran ändert es nichts, daß die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall im Zusammenhang mit der Anklageerhebung durch Verfügung gemäß S 154 a Abs. 1 StPO die\nStrafverfolgung auf die in der Anklageschrift erwähnten Tätigkeitsakte beschränkt hat. Damit hat sie lediglich zum\nAusdruck gebracht, daß sie auf die Verfolgung der nicht erwähnten keinen Wert legte. Das Gericht konnte diese gleichwohl gemäß § 154 a Abs. 3 StPO wieder in das Verfahren einbeziehen. Obschon hierfür ein ausdrücklicher Beschluß\nzweckmäßig ist, konnte die Einbeziehung auch dadurch vorgenommen werden, daß das Gericht seine Absicht durch den Gang\nder Verhandlung, zum Beispiel durch Hinweis gemäß S 265\nStPO und Zeugenvernehmung zu den entsprechenden Tatteilen,\nfür die Beteiligten unmißverständlich zum Ausdruck brachte\nund einen durch die Beschränkungsverfügung geschaffenen\nVertrauenstatbestand beseitigte (vgl. z. B. BGH NJUW 1975,\n1748).\n\nb) Das Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen - daß\nmindestens eine der Mengen von 30 g aus dem Gesamtvorrat\nvon 4 kg Heroin stammte - läßt sich jedoch den Urteilsgründen und dem Akteninhalt nicht entnehmen. War dies nicht der\nFall, so war das Handeltreiben mit 4 kg Heroin - für sich\nallein, ohne die weiteren 60 g - eine rechtlich selbständi-\n\nge Tat, die von Anklage und Eröffnungsbeschluß nicht umfaßt\nwar und damit auch nicht durch den Hinweis gemäß S 265 StPo\nin das Verfahren einbezogen und zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden konnte. Dazu hätte es vielmehr einer\nNachtragsanklage mit Zustimmung des Angeklagten gemäß S 266\nStPO oder einer selbständigen Anklage bedurft. Gegebenenfalls kann dies - nach Einstellung des Verfahrens insoweit,\ndie der Senat wegen der unklaren Sachlage dem Tatgericht\nüberläßt - nachgeholt werden.\n\n3. Schon aus diesem Grund war das Urteil aufzuheben,\nund zwar nicht nur bezüglich des erörterten Sachverhalts,\nsondern mit Rücksicht auf den entscheidend verringerten Umfang des als fortgesetzte Handlung beurteilten Gesamtverhaltens des Angeklagten insgesamt.\n\nEs kommt hinzu, daß die erörterte Problematik auch hinsichtlich anderer den Angeklagten angelasteter Handelstätigkeiten besteht. Es sei insoweit lediglich auf den vom\nAngeklagten zusammen mit OÖ an 19. November 1992 in Hamburg getätigten Einkauf von 100 g Heroin hingewiesen, der\nim Rahmen der Erkundung neuer Bezugsquellen nach Wegfall\nder alten erfolgte, der somit schon nach den bisher zur\nfortgesetzten Handlung oder zum eingespielten Bezugs- und\nLiefersystem geltenden Grundsätzen nicht mehr als deren\nEinzelakt angesehen werden konnte und für den, als rechtlich selbständige Tat beurteilt, ebenfalls die Anklage\nfehlt.\n\nSchließlich rechtfertigen die bisherigen Feststellungen\nnicht die Beurteilung der Tat (auch) als Verbrechen gemäß\nS 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG. Für die Zeit ab dem 22. September\n1992, dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität (OrgKG) vom\n15. Juli 1992 (BGBl. I S. 1302), ist ausreichend konkret\nnur der zum Zwecke der Veräußerung getätigte Kauf von 10 g\nHeroinzubereitung am 19. November 1992 in Hamburg festgestellt. Da die Strafkammer aber nur in bezug auf die gesanmte vom Angeklagten gehandelte Rauschgiftmenge einen \"durchschnittlichen\" Wirkstoffgehalt von 25 % festgestellt hat,\nist nicht auszuschließen, daß der Wirkstoffgehalt bei diesen 10 g unterhalb der Grenze der nicht geringen Menge\nblieb.\n\n4. Für die neue Hauptverhandlung weist der erkennende\nSenat darauf hin, daß es bei Zweifeln darüber, welcher der\nvorstehend unter 1 a und b) genannten Sachverhalte vorliegt, im Hinblick auf $S 264 StPO einer Anklage bedarf;\nwenn sie sich in der Hauptverhandlung nicht beseitigen lassen, ist zugunsten des Angeklagten anzunehmen, daß die 60 9\nHeroin eine Teilmenge der 4 kg Heroin waren.\n\nJähnke Maier Theune\nNiemöller Detter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-05-18/2-str-169-94","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-05-18/2-str-169-94","retrieved":"2026-08-21 23:22:52.912527+00:00"},"card":{"id":"bgh/1994-05-18/2-str-169-94","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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