{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1994-04-29","aktenzeichen":"3 StR 528/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":"EGStGB Art. 315\nDDR-StGB SS 131, 213, 225, 244\n\n1.\n\nb)\n\na)\n\nb)","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\n\nBGHSt:\n\nja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB SS 3, 5 Nr. 6, SS 7, 239, 241 a\nEGStGB Art. 315\nDDR-StGB SS 131, 213, 225, 244\n\n1.\n\nb)\n\na)\n\nb)\n\nBGH,\n\na) Für eine in der DDR zum Nachteil eines - dort an-\n\nsässigen - DDR-Bürgers begangene politische Verdäch-\n\ntigung (S 241 a StGB) galt zur Tatzeit das Strafrecht\nder Bundesrepublik Deutschland (Bestätigung von BGHSt\n30, 1).\n\nKommt eine politische Verdächtigung in der DDR durch\neine Anzeige einer noch nicht beendeten sog. Republik-\n\n£lucht in Betracht, so sind dem Angezeigten drohende\n\nrechtsstaatswidrige Gewalt- oder Willkürmaßnahmen im\nSinne des § 241 a StGB nur solche, die offensichtlich\nin schwerwiegender Weise gegen die Menschenrechte verstoßen.\n\nFür eine in der DDR zum Nachteil eines DDR-Bürgers\ndurch eine politische Verdächtigung begangene Freiheitsberaubung galt zur Tatzeit das Strafrecht der DDR\n(Aufgabe von BGHSt 32, 293).\n\nHat sich die Mitwirkung des Anzeigeerstatters in einem\nErmittlungs- und Strafverfahren wegen sog. Republikflucht auf das durch das DDR-Recht gebotene Maß beschränkt, so hat er sich in aller Regel nicht wegen\nBeteiligung an einer Freiheitsberaubung nach S 131\nDDR-StGB strafbar gemacht.\n\nUrteil vom 29. April 1994 - 3 StR 528/93 - LG Dresden\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIm Namen des Volkes\nUrteil\n\n3 _StR 528/93\n\nvom\n\n29. April 1994\n\nin der Strafsache\n\ngegen\nJana L geborene F ‚ auscC\ngeboren am 1965 in B ‚\n\nwegen politischer Verdächtigung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\nVerhandlung vom 27. April 1994 in der Sitzung vom 29. April\n1994, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKutzer,\nDr. Rissing-van Saan,\nDr. Blauth,\nDr. Miebach\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt _\nals Verteidiger der Angeklagten\n\n- in der Verhandlung vom 27. April 1994 -,\n\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Dresden vom\n26. April 1993 wird verworfen.\n\n2. Auf die Revision der Angeklagten wird das\nvorbezeichnete Urteil aufgehoben; die Angeklagte wird freigesprochen.\n\n3. Die Kosten des Verfahrens und die der Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen einer in der\nfrüheren DDR begangenen politischen Verdächtigung nach\n§ 241 a StGB in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen zu\neiner Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und deren\nVollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Angeklagte hat\ndrei Fluchtwillige angezeigt, die daraufhin von einem DDR-Gericht wegen versuchten schweren ungesetzlichen Grenzübertritts zu Freiheitsstrafen verurteilt wurden.\n\nGegen das Urteil richten sich die jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft und der\nAngeklagten. Die Staatsanwaltschaft erstrebt die zusätzliche\nVerurteilung der Angeklagten wegen Freiheitsberaubung nach\n§ 239 StGB, die Angeklagte ihren Freispruch. Die Revision\nder Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg, weil auf die DDR-\n\nTaten der Angeklagten zur Tatzeit zwar § 241 a StGB, nicht\naber § 239 StGB anwendbar war. Die Revision der Angeklagten\ndringt durch, weil die für eine Verurteilung erforderliche\ninnere Tatseite einer politischen Verdächtigung nach $S 241 a\nStGB nicht festgestellt werden kann.\n\nA,\nNachdem die 1965 geborene Angeklagte eine Lehre als\n\nHandelskauffrau angetreten hatte, gewann das Ministerium für\nStaatssicherheit (M£fS) sie 1984 als inoffizielle Mitarbeite-\n\nrin. Sie informierte es auch über Sven S ‚ mit dem sie\neine intime Beziehung unterhielt. Im März 1986 berichtete\ndie Angeklagte dem M£S über kleinere von S begangene\n\nkriminelle Machenschaften, woraufhin er zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt wurde. Nach der Haftentlassung\nmeldete er sich im November 1988 bei der Angeklagten, um die\nBeziehung zu ihr wieder aufzunehmen und sie zu einer gemeinsamen Ausreise in die Bundesrepublik zu bewegen. Als die Angeklagte erfuhr, daß er gemeinsam mit seinen Freunden Sven\nW . und Mario H mit dem Auto oder der Eisenbahn\ndie Elbe bei Magdeburg erreichen und diese schwimmend überqueren wollte, informierte sie das MfS. Gegenüber den Überredungsversuchen S ‚ mit ihnen gemeinsam zu fliehen,\nverhielt sie sich abwartend. Einerseits war sie ihm emotional zugetan, andererseits wollte sie mit Rücksicht auf ihr\nKind in der DDR bleiben. Sie versuchte, S: von seinen\nFluchtplänen abzubringen, und setzte ihn daher davon in\nKenntnis, daß sie \"gewisse Verbindungen zur Staatssicherheit\" unterhalte und diese bereits Verdacht geschöpft habe.\nEr drohte ihr für den Fall, daß sie nicht mit fliehe und sie\n\n\"geschnappt\" würden, damit, sie bei den DDR-Behörden wegen\nUnterlassens der in $S 225 DDR-StGB vorgeschriebenen Anzeige\neines schweren ungesetzlichen Grenzübertritts anzuzeigen.\n\nSie glaubte ihm nicht, daß er die Drohung wahrmachen würde.\n\nAm Morgen des 19. Dezember 1988 erschien S. ‚ Für sie\nüberraschend, mit Mario Hı in ihrer wohnung und forderte sie auf, jetzt mitzufliehen. Sven W wurde später\n\nabgeholt. Der Angeklagten gelang es, von den anderen unbemerkt, das MfS telefonisch zu verständigen; sodann stieg sie\nin den Fluchtwagen ein. Dieser wurde noch im Stadtgebiet von\nChemnitz von der Polizei gestellt. In dem sich anschließenden Strafverfahren, in dem die Angeklagte als Zeugin auftrat, wurde Sven W wegen versuchten schweren ungesetzlichen Grenzübertritts nach $S 213 Abs. 3 und 4 DDR-StGB\n\n(\"S 213 Abs. 2, Abs. 3\" auf UA S. 10 ist ersichtlich ein\nFehlzitat) zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt, von der er 11 Monate verbüßte. Gegen Mario H\n\nwurde auf eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten erkannt, von\nder er ebenfalls 11 Monäte verbüßte. Sven S erhielt unter Einbeziehung einer anderweit verhängten Freiheitsstrafe\nvon einem Jahr eine Freiheitsstrafe von 34 Monaten.\n\nB.\nI. Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDie zuungunsten der Angeklagten eingelegte Revision der\nStaatsanwaltschaft ist unbegründet. Die von der Staatsanwaltschaft erstrebte Bestrafung der Angeklagten auch wegen\nBeteiligung an einer Freiheitsberaubung nach § 239 StGB wäre\nmöglich, wenn für den durch die Angeklagte verursachten\n\nFreiheitsentzug der Angezeigten zur Tatzeit das Strafrecht\nder Bundesrepublik Deutschland gegolten hätte (Art. 315\nAbs. 4 EGStGB). Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Senat\ngibt seine entgegenstehende Rechtsprechung in BGHSt 32, 293\nauf (nachfolgend unter Ziff. 1). Der Freiheitsentzug der von\nder Angeklagten Angezeigten muß daher nach dem zur Tatzeit\ngeltenden Strafrecht der DDR beurteilt werden (Art. 315\nAbs. 1 EGStGB, $S 2 StGB). Danach kommt eine Bestrafung der\nAngeklagten wegen Beteiligung an einer Freiheitsberaubung\nnach § 131 DDR-StGB nicht in Betracht (nachfolgend unter\nziff. 2).\n\n1. Der Senat hat in BGHSt 32, 293 die Anwendbarkeit des\n§ 239 StGB in Fällen der vorliegenden Art mit im wesentlichen folgender Begründung bejaht: Wie der Senat bereits in\nBGHSt 30, 1 entschieden habe, gelte das Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland auch für eine in der DDR begangene\npolitische Verdächtigung (S 241 a StGB) zum Nachteil eines\nBürgers der DDR, der dort seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen\nAufenthaltsort habe. Das folge aus der Entstehungsgeschichte\ndes S 241 a StGB und dem für diese Vorschrift geltenden Universalitätsgrundsatz des $S 5 Nr. 6 StGB. Der vom Gesetzgeber\nder Bundesrepublik auch für DDR-Bürger gewollte umfassende\nSchutz gegen die in $S 241 a StGB umschriebene Gefährdung\ndurch rechtsstaatswidrige Gewalt- oder willkürmaßnahmen müsse gemäß S 7 Abs. 1 StGB auch dann gelten, wenn die Gefährdung des DDR-Bürgers sich durch dessen Inhaftierung verwirkliche und damit den Tatbestand der Freiheitsberaubung erfülle.\n\nDie Überprüfung dieser in BGHSt 30, 1 und 32, 293 vertretenen Auffassungen erfordert eine Stellungnahme zum innerdeutschen Strafanwendungsrecht.\n\na) Art. 315 Abs. 4 EGStGB ordnet an, daß das Übergangsrecht der Absätze 1 bis 3 keine Anwendung findet, soweit für\ndie in der DDR begangene Tat das Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts\ngegolten hat. Die Frage, für welche allein in der DDR begangenen Taten zur Tatzeit das Strafrecht der Bundesrepublik\nDeutschland gelten sollte, wird weder vom StGB noch vom\nEGStGB ausdrücklich geregelt. Der Gesetzgeber wollte die Lösung der Rechtsprechung überlassen (Nachw. in BGHSt 30, 1,\n3/4; 32, 293, 296). Welche Taten das sind, läßt sich nicht\ndaraus ermitteln, daß in den Rechtsanwendungsvorschriften\nder SS 3 ff. StGB die DDR durchweg wie Ausland und die Bundesrepublik wie Inland behandelt wird. Denn die Rechtsbegriffe \"Inland\" und \"Ausland\" passen nicht auf das Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu der früheren DDR. Auch\nder Abschluß des Grundlagenvertrags vom 21. Dezember 1972\nzwischen beiden deutschen Staaten hat nichts daran geändert,\ndaß Deutschland als Ganzes trotz der Organisation der deutschen Staatsgewalt in zwei Teilstaaten fortbestand, so daß\ndie DDR aus verfassungsrechtlicher Sicht zu Deutschland gehört hat und im Verhältnis zur Bundesrepublik nicht als Ausland angesehen werden durfte (BVerfGE 36, 1, 16 £f., 23; 77,\n137, 151; 82, 316, 320). Andererseits war die DDR ein selbständiges Völkerrechtssubjekt, dessen Unabhängigkeit und\nSelbständigkeit in inneren und äußeren Angelegenheiten zu\nrespektieren war (BVerfGE 36, 1, 22, 27 £.). Das vor der\nWiedervereinigung geltende Strafanwendungsrecht der Bundes-\n\nrepublik muß daher der besonderen Situation der beiden\n\"Teilstaaten Deutschlands\" Rechnung tragen. Dies kann nur\ndurch eine den jeweiligen Gesetzeszweck berücksichtigende\nlediglich sinngemäße Anwendung der in Betracht kommenden\nVorschriften des Strafanwendungsrechts des StGB geschehen.\n\n' b) Die sinngemäße Anwendung des § 3 StGB vor der Wiedervereinigung führt zu der Auslegung, daß Inland im Sinne\ndieser Vorschrift lediglich den damaligen räumlichen Geltungsbereich des StGB erfaßt hat, weil der Gebietsgrundsatz\ndes 5 3 StGB an das Funktionieren der Staatsgewalt anknüpft\nund die Bundesrepublik auf dem Gebiet der DDR keine Staatsgewalt ausübte (BGHSt 30, 1, 4). Die Geltung der SS 241 a,\n239 StGB für die Tat der Angeklagten kann daher nicht auf\neine sinngemäße Anwendbarkeit des $S 3 StGB gestützt werden.\nSie ergibt sich auch nicht aus der sinngemäßen Anwendbarkeit\ndes S 7 Abs. 1 StGB (Geltung des deutschen Strafrechts für\nAuslandstaten gegen Deutsche) oder des S 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB\n(Geltung des deutschen Strafrechts für Auslandstaten von Tätern, die zur Zeit der Tat Deutsche waren oder es nach der\nTat geworden sind). Denn dies würde im Ergebnis auf eine umfassende Geltung des Strafrechts der Bundesrepublik Deutschland auf Straftaten in der DDR hinauslaufen, weil die meisten Straftaten in der DDR von Deutschen gegen Deutsche begangen worden sind. Mit der sinngemäßen Anwendung des S 7\nStGB auf DDR-Taten würde die Beschränkung des S 3 StGB auf\nin der Bundesrepublik begangene Straftaten de facto wieder\naufgehoben. Sie wäre im übrigen mit der Übergangsregelung\ndes Art. 315 EGStGB nicht vereinbar, die davon ausgeht, daß\n\nauf \"DDR-Alttaten\" grundsätzlich das zur Tatzeit geltende\nStrafrecht der DDR Anwendung findet (vgl. BGHSt 39, 54,\n\nc) Von der Unanwendbarkeit des 5 7 Abs. 1 StGB auf\nStraftaten gegen DDR-Bürger in der DDR sind entgegen BGHSt\n32, 293 keine Ausnahmen für Taten anzuerkennen, durch die\nDDR-Bürger infolge einer in der DDR begangenen politischen\nVerdächtigung Opfer von rechtsstaatswidrigen Gewalt- oder\nwillkürmaßnahmen geworden sind.\n\naa) Um S 241 a StGB in diesen Fällen anwenden zu können, bedarf es des Rückgriffs auf S 7 Abs. 1 StGB nicht.\nDenn die Anwendbarkeit des S 241 a StGB auch auf DDR-Taten\nfolgt aus dem Universalitätsgrundsatz des § 5 Nr. 6 StGB.\nDanach gilt das deutsche Strafrecht, unabhängig vom Recht\ndes Tatorts, für eine im Ausland begangene Verschleppung\noder politische Verdächtigung (SS 234 a, 241 a StGB), wenn\ndie Tat sich gegen einen Deutschen richtet, der im Inland\nseinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, Die\nAnwendung dieser Vorschrift auf DDR-Taten hält allerdings\nder Generalbundesanwalt, einer in der Literatur weit verbreiteten Meinung folgend, deswegen nicht für möglich, weil\ndie DDR bei der Anwendung ein und derselben Vorschrift\nnicht, was den Tatort angehe, wie Ausland und, was den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Tatopfers angehe,\nwie Inland behandelt werden könne. Diese Betrachtungsweise\nberücksichtigt aber nicht die der sinngemäßen Anwendung des\nS 5 Nr. 6 StGB auf das innerdeutsche Strafanwendungsrecht\nzugrundezulegenden Kriterien. Wie oben dargelegt, muß Ausgangspunkt der Auslegung die Erkenntnis sein, daß die Reich-\n\nweite des Geltungsanspruchs des StGB für nur in der DDR begangene Taten sich nicht unmittelbar aus den SS 3 ff. StGB\nergibt, sondern von der Rechtsprechung unter Beachtung des\nbesonderen Verhältnisses der beiden Teilstaaten Deutschlands\nzueinander aus den (unterschiedlichen) Prinzipien zu entwikkeln ist, die den einzelnen Strafanwendungsvorschriften zugrunde liegen. Dieser normbezogenen Herausarbeitung des jeweiligen Gesetzeszwecks entzieht sich, wer schematisch die\nBundesrepublik mit \"Inland\" und die DDR mit \"Ausland\"\ngleichsetzt.\n\nAus § 5 Nr. 6 StGB ergibt sich, daß Täter einer politischen Verdächtigung nach § 241 a StGB nicht nur ein Bürger\nder Bundesrepublik, sondern jedermann sein kann. Aus der Ergänzung des Gebietsgrundsatzes des § 3 StGB durch den Universalitätsgrundsatz des S 5 Nr. 6 StGB folgt weiter, daß\nTatort einer politischen Verdächtigung sowohl das Inland als\nauch das Ausland, also auch das Gebiet der früheren DDR,\nsein kann, ohne daß es in diesem Zusammenhang notwendig wäre, zu entscheiden, ob die DDR insoweit wie Inland oder wie\nAusland zu behandeln war. Zweifelhaft kann demnach allein\nsein, ob die in S 5 Nr. 6 StGB angeordnete Beschränkung der\nmöglichen Tatopfer auf Deutsche, die im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, die Bürger der früheren DDR bei sinngemäßer Anwendung des Universalitätsgrundsatzes als Tatopfer ausgeschlossen hat. Daß diese Deutsche\nwaren und das Gebiet der DDR im Verhältnis zur Bundesrepublik staatsrechtlich als Inland angesehen werden kann, folgt\naus dem Grundgesetz (BVerfGE 36, 1, 17, 31; 82, 316, 320).\nDarauf, daß auch strafrechtlich das in $S 5 Nr. 6 StGB verwendete Merkmal \"Inland\" schon zur Tatzeit einen über das\n\nfrühere Gebiet der Bundesrepublik hinausreichenden Inhalt\nhatte, deutet der Umstand, daß S 5 StGB in Nr. 3 Buchst. a,\nin Nr. 5 Buchst. b und in Nrn. 7 bis 10 nicht, wie in Nr. 6,\nvom Inland, sondern vom \"räumlichen Geltungsbereich dieses\nGesetzes\" sprach, wenn nur das frühere Gebiet der Bundesrepublik gemeint war (zum Sprachgebrauch nach der Wiedervereinigung vgl. S 5 Nr. 8 StGB i.d.F. des 27. StrÄndG vom\n23.7.1993, BGBl. I S. 1346). Eine die DDR erfassende Auslegung des Merkmals \"Inland\" in S 5 Nr. 6 StGB wird schließlich nicht dadurch ausgeschlossen, daß die DDR bei der sinngemäßen Anwendung des $S 3 StGB nicht wie Inland behandelt\nwird. Denn die SS 3 und 5 Nr. 6 StGB regeln unterschiedliche\nBereiche. Bei dem Merkmal \"Inland\" in $S 3 StGB geht es um\ndie Begrenzung der strafrechtlichen Inanspruchnahme von\nDeutschen, die außerhalb des Bundesgebiets handeln, während\ndas Merkmal \"Inland\" in S 5 Nr. 6 StGB lediglich den Kreis\nder Tatopfer beschreiben soll.\n\nWeder der Wortlaut des 5 5 Nr. 6 StGB noch rechtssystematische Gründe sprechen daher dagegen, in der DDR ansässige\nBürger in den geschützten Personenkreis einzubeziehen. Ihre\nEinbeziehung hängt vielmehr allein davon ab, ob sie vom\nNormzweck des § 5 Nr. 6 StGB gedeckt ist. Dies ist nach der\nEntstehungsgeschichte des S 241 a StGB unbezweifelbar (vgl.\ndie Nachw. in BGHSt 30, 1, 2). Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber des Zweiten Strafrechtsreformgesetzes, auf den die geltende Fassung des S 5 Nr. 6\nStGB zurückzuführen ist, davon hat abgehen wollen (vgl.\nBGHSt 30, 1, 2/3; 32, 293, 296). Dieser Schutzzweck ist\nschließlich auch nicht durch den Grundlagenvertrag entfallen, Das Bundesverfassungsgericht hat die trotz dessen Ab-\n\nschlusses fortbestehende Verpflichtung der Bundesrepublik\nDeutschland hervorgehoben, den Bürgern der DDR \"Schutz und\nFürsorge angedeihen zu lassen\" (BVer£GE 36, 1, 31).\n\nEs wäre daher eine normzweckwidrige Verkürzung des Universalitätsgrundsatzes der ss 241 a, 5 Nr. 6 StGB, den durch\ndiese Vorschriften allen nicht im Ausland ansässigen Deutschen - und zwar auch im Ausland und vor ausländischen Tätern - gewährten Schutz gegen rechtsstaatswidrige Verschleppung und politische Verdächtigung gerade den in der DDR ansässigen Deutschen vorzuenthalten. Der Senat hält daher an\nseiner in BGHSt 30, 1 ausgesprochenen Auffassung fest, daß\nfür eine in der DDR zum Nachteil eines - dort ansässigen -\nDDR-Bürgers begangene politische Verdächtigung (5 241 a\nStGB) das Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland gegolten\nhat. Dieses ist gemäß Art. 315 Abs. 4 EGStGB auch nach der\nWiedervereinigung maßgebend. |\n\nr\n\nbb) Für eine in der DDR zum Nachteil eines DDR-Bürgers\ndurch eine politische Verdächtigung begangene Freiheitsberaubung hat dagegen zur Tatzeit das Strafrecht der DDR gegolten (Aufgabe von BGHSt 32, 293). Die Anwendung des § 239\nStGB auf DDR-Taten, in denen die politische Verdächtigung\nzur Freiheitsentziehung geführt hat, läßt sich weder auf die\nsinngemäße Anwendbarkeit des S 7 Abs. 1 StGB (vgl. oben unter B I 1b) noch auf den Universalitätsgrundsatz des $S 5\nNr. 6 StGB stützen. |\n\nS 5 Nr. 6 StGB betrifft nur die Verschleppung und die\npolitische Verdächtigung (SS 234 a, 241 a StGB), nicht aber\ndie Freiheitsberaubung (5 239 StGB) und ist als Ausnahme von\n\n- 13 -\n\nder Strafanwendungsregel des S 3 StGB grundsätzlich keiner\nErweiterung auf dort nicht genannte Delikte zugänglich. Im\nübrigen ist die Regelung des § 5 Nr. 6 i.V.m. § 241 a StGB\nallein kein sachgerechter Anknüpfungspunkt für die Anwendbarkeit des S 239 StGB. Denn die Frage, ob das Strafrecht\nder Bundesrepublik Deutschland oder das der DDR anzuwenden\nist, wenn in der DDR deren Bürger aus politischen Gründen an\nLeib oder Leben geschädigt oder ihrer Freiheit beraubt worden sind, sollte einheitlich beantwortet werden. Es entständen Wertungswidersprüche, wenn das StGB nur auf solche Freiheitsberaubungen durch rechtsstaatswidrige Inhaftierungen in\nder DDR angewendet würde, die sich aus einer politischen\nVerdächtigung ergeben haben, nicht aber auf solche - unter\nUmständen viel schwerwiegendere - Freiheitsberaubungen, die\nsich aus von Amts wegen eingeleiteten Strafverfahen ergeben\nhaben. Auch können politische Verdächtigungen gegenüber DDR-Organen nicht nur Freiheitsberaubungen, sondern infolge der\nrechtsstaatswidrigen Haft zusätzlich Körperverletzungs- oder\n- bei Verurteilungen zum Tode oder bei Todesfällen während\nder Haft - Tötungsdelikte zur Folge haben. Dafür, daß auch\nfür deren Ahndung der Universalitätsgrundsatz des $S 5 Nr. 6\nStGB gelten solle, fehlt im Gesetz jeder Anhalt. Eine solche\nAnnahme wäre auch nicht damit zu vereinbaren, daß andere\nrechtsstaatswidrige Gewalt- oder willkürmaßnahmen zum Nachteil von DDR-Bürgern - z.B. Todesschüsse im Grenzgebiet -\nnach dem Tatzeitrecht der DDR beurteilt werden (BGHSt 39, 1;\n39, 168).\n\nSchließlich führt es auch nicht zu unzuträglichen Ergebnissen, das Tatzeitstrafrecht für eine in der DDR begangene politische Verdächtigung nach dem StGB und für eine da-\n\ndurch verursachte Freiheitsberaubung nach dem DDR-StGB zu\nbestimmen. Denn das DDR-StGB kannte den Tatbestand der Freiheitsberaubung (S 131), der bei offensichtlichen schweren\nMenschenrechtsverletzungen auch rechtsstaatswidrige Inhaftierungen erfaßte (vgl. das zur Veröffentlichung in BGHSt\nbestimmte Urteil vom 13. Dezember 1993 - 5 StR 76/93 -\n\nSs. 22 ff., MDR 1994, 395, 398), während dem DDR-StGB ein der\npolitischen Verdächtigung vergleichbarer Straftatbestand\nfremd war.\n\n2. Es ist daher nach S 131 DDR-StGB zu prüfen, ob sich\ndie Angeklagte wegen Beteiligung an einer Freiheitsberaubung\n‘ zum Nachteil der von ihr Angezeigten strafbar gemacht hat.\nDies ist nach den Feststellungen nicht der Fall.\n\nNach $S 131 DDR-StGB wurde u.a. mit Freiheitsstrafe bis\nzu zwei Jahren bestraft, wer einen Menschen einsperrt oder\nauf andere Weise rechtswidrig der persönlichen Freiheit beraubt. Prüfungsmaßstab für das Merkmal der Rechtswidrigkeit\nist das Recht der DDR. § 131 DDR-StGB erfaßt daher in Fällen\nder vorliegenden Art nicht solche Handlungen, die das Recht\nder DDR den ihm unterworfenen Bürgern zur Pflicht gemacht\nund deren Unterlassung § 225 Abs. 1 DDR-StGB sogar mit Strafe bedroht hat. Bei Unterlassen der Anzeige eines gemeinschaftlichen ungesetzlichen Grenzübertritts sah 8 225 Abs. 1\nNr. 5, Abs. 3 i.V.m. § 213 Abs. 3 Nr. 5 DDR-StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen bis\nzu zehn Jahren vor. Daraus folgt, daß ein DDR-Bürger sich\njedenfalls dann nicht nach S 131 DDR-StCB strafbar gemacht\nhat, wenn er von einer sog. Republikflucht vor deren Beendigung glaubhaft Kenntnis erlangt und sich in Befolgung des\n\n- 15 -\n\nGebots des S 225 Abs. 1 und 4 DDR-StGB darauf beschränkt\nhat, dies bei einer Dienststelle der Sicherheitsorgane der\nDDR zur Anzeige zu bringen und in einem späteren DDR-Strafverfahren als Zeuge zu bekunden. So lag es hier. Dafür, daß\ndie Angeklagte über das durch das DDR-Recht gebotene Maß\nhinaus im Strafverfahren zum Nachteil der von ihr Angezeigten mitgewirkt hat, bestehen keine Anhaltspunkte.\n\nDer Senat hat nicht über einen Fall zu entscheiden, in\ndem gegenüber dem Angezeigten schwere und offensichtliche\nMenschenrechtsverletzungen begangen worden sind und der Anzeigeerstatter dies billigend in Kauf genommen hat. Bei solchen Sachverhalten wäre S 131 DDR-StGB grundsätzlich anwendbar (vgl. oben unter B I 1 c bb a.E.). Hier kommt eine\nStrafbarkeit der Angeklagten wegen Beteiligung an einer\nFreiheitsberaubung nach S 131 DDR-StGB schon deswegen nicht\nin Betracht, weil der Senat aufgrund der Besonderheiten des\nvom Landgericht festgestellten Sachverhalts ausschließen\nkann, daß die Angeklagte schwere und offensichtliche Menschenrechtsverletzungen an den von ihr Angezeigten in ihren\nVorsatz aufgenommen hat. So hatte die Angeklagte Sven S\n\n‚ dem sie emotional zugetan war, vor der Tat darüber informiert, daß sie gewisse Verbindungen zum MfS unterhalte\nund daß dieses bereits Verdacht geschöpft habe. Sie hat auf\ndiese Weise versucht, ihn von weiteren Fluchtvorbereitungen\nabzuhalten. Im Falle einer Nichtanzeige hat sie - unwiderlegt - geglaubt, seitens der \"Stasi\" Repressalien befürchten\nzu müssen oder sich nach 5 225 DDR-StGB strafbar zu machen;\nim übrigen hatte ihr Sven S seinerseits angedroht, er\nwerde sie wegen eines Verstoßes gegen § 225 DDR-StGB anzeigen, falls sie sich an seinem Fluchtvorhaben nicht beteilige\n\n- 16 -\n\nund er gefaßt werde. Sie ging bei der Unterrichtung des MfS\ndavon aus, daß die Polizei rechtzeitig eingreifen werde.\nEntsprechend ihrer Annahme wurden die Fluchtwilligen bereits\nnach kurzer Fahrt noch innerhalb des Stadtgebiets von Chemnitz gestellt. Die Angeklagte glaubte, daß ihnen bei einer\nsolchen Festnahme am Ausgangsort der Flucht keine Bestrafung\ndrohe, weil sie meinte, ungesetzlicher Grenzübertritt im\nSinne des § 213 DDR-StGB beginne erst im Grenzgebiet. Eine\nüber die Verhinderung der Flucht hinausgehende Schädigung\nder Angezeigten war ihr unerwünscht.\n\nII. Revision der Angeklagten\n\nDie Revision der Angeklagten führt zu deren Freispruch,\nweil die Anforderungen, die an die innere Tatseite einer von\neinem DDR-Bürger begangenen politischen Verdächtigung\n(5 241 a StGB) gestellt werden müssen, nicht erfüllt sind.\n\n1. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, daß S 241 a\nStGB auf das Verhalten der Angeklagten anwendbar ist (vgl.\noben unter B I 1 c aa). Die von ihm zum objektiven Tatgeschehen getroffenen Feststellungen reichen jedoch nicht aus,\num überprüfen zu können, ob die Angeklagte durch ihre Anzeige an das M£S die Angezeigten der in S§ 24la StGB umschriebenen Gefahr ausgesetzt hat, nämlich aus politischen Gründen -\nverfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder willkürmaßnahmen\nSchäden an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt\noder in ihren beruflichen oder wirtschaftlichen Stellungen\nempfindlich beeinträchtigt zu werden.\n\nDurch die Anzeige an das MfS hat die Angeklagte die Angezeigten der Gefahr ausgesetzt, wegen vorbereiteten oder\nversuchten ungesetzlichen Grenzübertritts in schweren Fällen\nzu erheblichen Freiheitsstrafen verurteilt zu werden. Solche\nVerurteilungen sind in der Regel rechtsstaatswidrig (vgl.\n\ns 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e StrRehaG). Zur Erfüllung des Tatbestandes des § 241 a StGB reicht es jedoch nicht aus, daß\ndem Angeklagten eine rechtsstaatswidrige Verurteilung droht.\nEs muß hinzukommen, daß die zu erwartenden Folgen als Gewalt- oder Willkürmaßnahmen i.S.d. S 241 a StGB zu werten\nsind. Dies war bei einer drohenden Verurteilung aufgrund eines in der DDR geltenden Strafgesetzes dann der Fall, wenn\nmit einer Bestrafung gerechnet werden mußte, die in einem\nunerträglichen Mißverhältnis zur Tat steht, so daß sie als\ngrob ungerecht und als schwerer, offensichtlicher Verstoß\ngegen die Menschenrechte erscheinen muß, oder wenn in dem\nErmittlungs- oder Strafverfahren sonst mit schweren Verstößen gegen die Menschenrechte zu rechnen war. Daraus folgt,\ndaß nicht jede Anzeige einer noch nicht beendeten sog. Republikflucht, durch die ein DDR-Bürger der in S 225 DDR-StGB\nnormierten Anzeigepflicht nachgekommen ist, den Tatbestand\ndes § 241 a StGB erfüllt. Tatbestandserheblich ist vielmehr\nnur eine Anzeige, die den Angezeigten der Gefahr aussetzte,\nsolche rechtsstaatswidrigen Gewalt- oder Willkürmaßnahmen zu\nerleiden, die wegen ihrer offensichtlichen, schweren Menschenrechtsverletzungen auch eine Strafbarkeit der dafür\nverantwortlichen DDR-Organe begründen können.\n\nDer Senat hält diese einschränkende Auslegung für notwendig, um nicht den Anzeigeerstatter in einem DDR-Ermittlungs- oder Strafverfahren wegen ungesetzlichen Grenzüber-\n\n- 18 -\n\ntritts einem höheren Strafbarkeitsrisiko auszusetzen als die\nDDR-Amtspersonen, die die Verhängung der vom Anzeigeerstatter in Kauf genommenen Gewalt- oder Willkürmaßnahmen unmittelbar zu vertreten haben. Ein Richter, der eine Freiheitsstrafe wegen Republikflucht verhängt hat, kann wegen Freiheitsberaubung an dem Verurteilten nur dann bestraft werden,\nwenn er durch seine Mitwirkung Rechtsbeugung begangen hat\n(Sperrwirkung der Rechtsbeugung, vgl. BGHSt 32, 357, 364;\n10, 294, 298; zur Rechtsbeugung durch DDR-Richter vgl. das\nzur Veröffentlichung in BGHSt bestimmte Urteil vom 13. Dezember 1993 - 5 StR 76/93 - S. 23, MDR 1994, 395). Der Bundesgerichtshof hat für politische Verdächtigungen unter der\nNS-Herrschaft ausgesprochen, daß die Frage, ob die durch den\nVollzug eines Strafurteils herbeigeführte Folge rechtmäßig\noder rechtswidrig ist, für alle Beteiligten - den Anzeigenden, den Polizeibeamten, den Staatsanwalt und den Richter -\nnur einheitlich entschieden werden kann, wenn der Anzeigende\neinen wahren Sachverhalt angezeigt und der Richter den wahren Sachverhalt in einem ordnungsmäßigen Verfahren zutreffend ermittelt hat (BGHSt 3, 110 £.). Dieser Grundsatz der\nEinheitlichkeit der Rechtswidrigkeit wird bei der vom Senat\nfür geboten erachteten Auslegung in dem oben umschriebenen\nSinn gewahrt.\n\nFür die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des\nS 241 a StGB kommt es allerdings nicht darauf an, daß tatsächlich grob menschenrechtswidrige Maßnahmen infolge der\nAnzeige verhängt worden sind. Es reicht, daß durch die politische Verdächtigung eine entsprechende konkrete Gefahr begründet worden ist. Auch der - gegebenenfalls bedingte -\nVorsatz muß sich aufgrund einer \"Parällelwertung in der Lai-\n\nensphäre\" auf ein solches exzessives Vorgehen der DDR-Untersuchungs- oder Justizorgane erstrecken (vgl. auch BGHSt 3,\n110, 127 £.). Dies bedarf der tatrichterlichen Feststellung.\n\nIst der in dieser Weise einschränkend ausgelegte äußere\nund innere Tatbestand des S 241 a StGB erfüllt, so wird die\npolitische Verdächtigung nicht dadurch gerechtfertigt, daß\ndie Anzeige durch das DDR-Recht vorgeschrieben war. Denn aus\nder vom Bundesgesetzgeber gewollten Geltung des § 241 a StGB\nauch und gerade für Taten in der DDR folgt zwangsläufig, daß\ndie tatbestandserheblichen Verdächtigungen und Bespitzelungen nicht deshalb rechtmäßig im Sinne des StGB sein können,\nweil sie von der formalen Gesetzeslage des DDR-Strafrechts\nund Verfahrensrechts gedeckt waren (vgl. BGHSt 14, 104,\n106). Einer konkreten Zwangslage, der sich ein DDR-Bürger\ndurch die insoweit einander widersprechenden Anforderungen\ndes StGB und des DDR-StGB im Einzelfall ausgesetzt sah, muß\nvielmehr im Rahmen der Vorschriften über den rechtfertigenden und entschuldigenden Notstand (SS 34, 35 StGB) Rechnung\ngetragen werden.\n\n2. Ob die Voraussetzungen des § 241 a StGB in der beschriebenen Weise erfüllt waren, läßt sich dem angefochtenen\nUrteil nicht entnehmen. Trotzdem sieht der Senat von einer\nZurückverweisung der Sache ab. Denn im Hinblick auf die\nrechtsfehlerfrei festgestellten Besonderheiten des Sachverhalts (vgl. oben unter B I 2) schließt er jedenfalls aus,\ndaß eine neue Hauptverhandlung zum Nachweis führen würde,\ndaß die Angeklagte über das in jeder Inhaftierung wegen ungesetzlichen Grenzübertritts liegende Unrecht hinaus mit\n\n- 20 -\n\nschweren Menschenrechtsverletzungen an den von ihr Angezeigten gerechnet oder wenigstens eine derartige Gefahr billigend in Kauf genommen hat. Sie war daher freizusprechen.\n\nRuß Kutzer Rissing-van Saan\n\nBlauth Miebach","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-04-29/3-str-528-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241a","ref_norm":"241a","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":5},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 315","ref_norm":"315","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-04-29/3-str-528-93","retrieved":"2026-08-21 23:22:52.629362+00:00"},"card":{"id":"bgh/1994-04-29/3-str-528-93","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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