{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1994-01-04","aktenzeichen":"1 StR 749/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Ca:\n\nBUNDESGERICHTISHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 749/93\n\n4. Januar 1994\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPasquale “u aus Pi, Sseboren am SEE\n\n1950 in Pu@® (Italien),\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge u.a.\n\nus\n\nDer 1. Strafsenat’ des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\n\nam 4. Januar 1994 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hof vom 16. Juli\n1993 hinsichtlich des Angeklagten und des\nMitangeklagten Georg Py® in jeweiligen\nStrafausspruch mit den Feststellungen auf-\n\"gehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-.\nrückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Der Einsatz des verdeckten Ermittlers entsprach\nnicht den zur Tatzeit bereits geltenden Vorschriften der\nSS 100 a, 100 b StPO. Es bestanden keinerlei tatsächliche\nAnhaltspunkte dafür, daß die Angeklagten eine Straftat auf\ndem Gebiete des unerlaubten Betäubungsmittelhandels planten;\nauf diesen Gedanken hat sie erst der verdeckte Ermittler ge-\n\nbracht (UA S. 9). Eine Zustimmung der Staatsanwaltschaft zu\ndem Einsatz lag gleichfalls nicht vor.\n\nWelche Folgerungen sich aus diesen Mängeln in verfahrensrechtlicher Sicht ergeben, insbesondere ob ein Verwertungsverbot für die durch den Einsatz des verdeckten Ermittlers gewonnenen Erkenntnisse in Frage kommt (vgl. Nack in\nKK, 3. Aufl. S 110 c Rdn. 5), kann der Senat jedoch nicht\nprüfen, weil dafür Voraussetzung eine Beanstandung als Verfahrensfehler wäre (vgl. Nack aaO S 110 b Rän. 7:58 100 a\nRdn. 28).\n\nEine solche Verfahrensrüge hat der Angeklagte jedoch\nnicht angebracht.\n\n2. Auf die Sachrüge ist der Strafausspruch aufzuheben.\nZur Bewertung der Tatprovokation durch den verdeckten Ermittler hat das Landgericht nur erwogen, daß \"auch der Angeklagte MW ... erst durch die Aktivitäten eines verdeckten\nErmittlers zur vorliegenden Tat angestoßen\" wurde (UA S. 17,\n18). Nicht ausreichend berücksichtigt wird, daß gegen die\nbeiden Angeklagten keinerlei Verdacht des unerlaubten Betäubungsmittelhandels bestanden hatte und sie erst durch den\nverdeckten Ermittler überhaupt auf den Gedanken einer solchen Tat gebracht wurden. Dieser Umstand muß bei der Strafzumessung wesentlich ins Gewicht fallen. Dabei kommt unter\nUnterschreitung der sonst schuldangemessenen Strafe nicht\nnur die Verneinung besonders schwerer Fälle, sondern auch\nein Zurückgehen auf die gesetzliche Mindeststrafe in Frage;\n\nentscheidend sind die gesamten Umstände der Tat und der Tat-\n\nu\n\nG\n\nprovokation (BGHSt 32, 345, 355; vgl. ferner BGH StV 1986,\n100; 1987, 345; 1988, 296; 1989, 518; 1992, 462).\n\nDaneben wird bei der neuen Strafzumessung auch zu berücksichtigen sein, daß der Grenzwert für die nicht geringe\nMenge einer Morphinzubereitung nicht, wie vom Landgericht\nangenommen, bei 3 g, sondern bei 4,5 g Morphinhydrochlorid\nliegt (BGHSt 35, 179). |\n\n3. Da der aufgezeigte Mangel bei der Strafzumessung\nauch den Angeklagten Py@® betrifft, war gemäß 5 357 StPO\n\n“die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch auch auf ihn zu\n\nerstrecken.\n\n4, Dagegen hat die Nachprüfung des Schuldspruchs auf-_\ngrund der Sachrüge Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nnicht ergeben. Ebenso kann die Entziehung der Fahrerlaubnis\n\n.bestehenbleiben.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\n\nBrüning wahl\n\n1\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBERICHTIGUNGS-BESCHLUSS\n1 StR 749/93\nhf 3. Februar 1994\nin der Strafsache\ngegen\n\nPasquale M mm zus PETE, (Geboren am MM. au\n1950 in FO (Italien), .\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar\n1994 beschlossen:\n\nIn dem Senatsbeschluß vom 4. Januar 1994 werden\nwegen eines offensichtlichen Fassungsversehens\nauf Seite 2 die Vorschriften der SS 100 a, 100 b\nStPO ersetzt durch die Vorschriften der\n\nsS 110 a, 110 b StPO.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\n\nRiBGH Dr. Brüning ist\nwegen krankheitsbedingter\nOrtsabwesenheit verhindert\nzu unterschreiben.\n\nGribbohm Wahl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-01-04/1-str-749-93","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-01-04/1-str-749-93","retrieved":"2026-08-21 23:22:49.162680+00:00"},"card":{"id":"bgh/1994-01-04/1-str-749-93","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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