{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1993-12-01","aktenzeichen":"2 StR 443/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n2 StR 443/93\n\nAG rar ae vom\n\n1. Dezember 1993\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nVeysel K EEE . aus BED Kr, Teboren am\n®. END 1965 in Vu TUE (TEE), zur Zeit in Un-\n\ntersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nA499\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 1. Dezember 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\nDetter\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ze\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB aus EEE GEEERED\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: ”\n\nA?F\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Bad Kreuznach vom 25. März\n1993 wird verworfen.\n\n2. Der Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer\nErpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung,\nwegen versuchter räuberischer Erpressung sowie wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt,\nim übrigen hat es ihn freigesprochen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des Angeklagten hat keinen\nErfolg. Die’‘Sachrüge ist unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO. Auch die Verfahrensrügen greifen im Ergebnis\nnicht durch.\n\n1. Die Revision beamstandet zwar zu Recht, daß die Zeugen SED und vB (Fall II 3) vereidigt worden sind.\nBeide hätten gemäß 5 60 Nr. 2 StPO nicht vereidigt werden\ndürfen, da sie der versuchten Strafvereitelung (S 258\nAbs. 1; Abs. 4; SS 22, 23 Abs. 1 StGB) verdächtig waren.\nNach Ansicht der Strafkammer waren die Angaben des Zeugen\nSED. er habe, obwohl er am Tatort anwesend war, nicht\n\ngesehen, daß der Angeklagte das Tatopfer I. geschlagen hat,\nunrichtig, ebenso die Bekundung des Zeugen YaBB, er habe\ngehört, daß der Angeklagte am Tatort davon gesprochen hat,\nI. schulde ihm (dem Angeklagten) noch Geld. Da die genannten Zeugen diese von der Strafkammer als unrichtig gewerteten Angaben bereits bei Vernehmungen durch Polizeibehörden\nund Staatsanwaltschaft gemacht hatten, lag der Verdacht einer versuchten Strafvereitelung durch diese Zeugen mit der\nFolge eines Vereidigungsverbotes gemäß § 60 Nr. 2 StPO nahe\n(vgl. BGHSt 34, 68, 69; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO,\n41. Aufl. Rdn. 20; Dahs in Löwe/Rosenberg, 24. Aufl.\nRdn. 27 jeweils zu § 60 StPO).\n-\n\nAuf diesem Verstoß beruht die Verurteilung des Angeklagten im Tatkomplex II 3 (Tat vom 2. August 1992 zum\nNachteil des Zeugen I.) jedoch nicht.\n\nEindeutig ausgeschlossen werden kann, daß das Landgericht den entlastenden Aussagen der Zeugen eher geglaubt\nhätte, wenn sie unbeeidigt geblieben wären.\n\nDie Revision kann sich auch nicht darauf berufen, der\nAngeklagte ‘öder sein Verteidiger hätten auf Grund der Vereidigung darauf vertraut, das Gericht werde den entlastenden Aussagen der Zeugen Glauben schenken, und sie seien dadurch davon abgehalten worden, andere, zusätzliche Beweismittel für die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten\nzu benennen (vgl. BGHR StPO 5 60 Nr. 2 Strafvereitelung\nversuchte 3; Vereidigung 1). Durch eine Vereidigung wird\nnicht der Rechtsschein erweckt, der Aussage werde ohne Vorbehalt geglaubt werden (vgl. BGH NStZ 1986, 130).\n\nAFF\n\n2. Die übrigen Verfahrensrügen sind unbegründet im Sin-\n\nne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nJähnke Theune\n\nGollwitzer\n\nDetter\n\nNiemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-12-01/2-str-443-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-12-01/2-str-443-93","retrieved":"2026-08-21 23:22:48.070924+00:00"},"card":{"id":"bgh/1993-12-01/2-str-443-93","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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