{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1993-10-22","aktenzeichen":"2 StR 459/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 459/93\nan vom\n\n22. Oktober 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwilly 5 EB aus Bee, dort geboren am ED. iR\n1946, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\n+\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n22. Oktober 1993 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bonn vom 7. April 1993 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, führt auf die Sachbeschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Urteils; auf den weiteren Vortrag\ndes Beschwerdeführers braucht nicht eingegangen zu werden.\n\nDas Schwurgericht sieht den Angeklagten, der die Tat\nleugnet, aufgrund einer Reihe von Indizien als überführt\nan. Seine Beweiswürdigung ist indes nicht frei von Rechtsfehlern.\n\n480\n\nTI. Nach Auffassung des Landgerichts wurde \"das Hauptindiz für die Täterschaft des Angeklagten... durch die Auswertung der Faserspuren geliefert\" (UA S. 57), die im Landeskriminalamt D. von dem in der Hauptverhandlung gehörten\nSachverständigen ORegChemRat F. vorgenommen worden war.\n\nDas Ergebnis dieser Untersuchung wird im Urteil im wesentlichen wie folgt mitgeteilt:\n\nAuf der Geldbörse des Opfers fand sich eine wolkig grüne Polyesterfaser, die \"materialidentisch\" zu entsprechenden Fasern aus der Latzhose des Angeklagten war. Auf der\nTatwaffe befand sich eine, an der Leiche mehrere \"analoge\"\nblau-grün mattierte Polyesterfasern. Die Faser auf der Tatwaffe war \"materialidentisch\" mit den auf der Leiche aufgefundenen Fasern. Diese Fasern hatten ihren Ursprung im\nHaushalt des Angeklagten, wo \"diese Faser\" an verschiedenen\nwäschestücken gefunden wurde. Eine auffällige Häufung \"analoger\" Polyacrylfasern wurde auf einem grünen Pullover in\nder Wohnung des Angeklagten festgestellt.\n\nZum Beweiswert der Textilfasern hat das Landgericht\nausgeführt, \"daß die fasertechnischen Identitätsfeststellungen nicht den gleichen Grad an Sicherheit erlangen wie\ndaktyloskopische oder serologische Identitätsgutachten\" (UA\nSs. 73). Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß Fasern\njeweils einmalig auf der Welt sind. Wenn aber \"der Gutachter im vorliegenden Fall bei zwei Fasertypen 'Materialidentität' (also Übereinstimmung in Materialbeschaffenheit,\n\nASO\n\nProduktionsform, Einfärbung, Alter, Pflegezustand usw.)\nfestgestellt\" habe, so spreche das in hohem Maße für die\nTäterschaft des Angeklagten (UA S. 73).\n\nDie Ausführungen des Landgerichts lassen besorgen, daß\nes sich nicht ausreichend Klarheit darüber verschafft hat,\nob vorliegend nur eine zuverlässige Gruppenzuordnung der\nuntersuchten Fasern möglich war oder ob eine Identität, etwa aufgrund des Vorhandenseins zusätzlicher Merkmale, wie\nAnhaftungen oder Abnutzungsspuren, festgestellt werden\nkonnte. Es wird dazu auf die Ausführungen des Senats in\nseinem Urteil vom 4. März 1993 - 2 StR 503/92 -, abgedruckt\nin NStZ 1993, 395, 396, hingewiesen. Die Wortwahl \"analog\"\nund der Hinweis auf den gegenüber daktyloskopischen und serologischen Gutachten geringeren Beweiswert von Fasergutachten deuten auf ersteres hin, die an verschiedenen Stellen erwähnte \"Materialidentität\" möglicherweise auf letzteres.\n\nSollte das Schwurgericht tatsächlich Identität der auf\nder Geldbörse, dem Tatwerkzeug und der Leiche aufgefundenen\nFasern mit den im Lebensbereich des \"Angeklagten sichergestellten Fasern angenommen haben, dann hätte dargetan werden müssen, welche zusätzlichen Merkmale diese Feststellung\nrechtfertigten. Insoweit wäre die Beweiswürdigung lückenhaft.\n\nII. Die Beweiswürdigung erweist sich in einem weiteren\nwesentlichen Punkt als lückenhaft.\n\n1. Nach den Feststellungen schlug der Angeklagte mit\neinem ca. 32 cm langen Eisenmeißel in der Wohnung des Tatopfers R. mindestens dreimal auf dessen Kopf ein. Jedenfalls beim ersten Schlag befand sich R. im Bereich einer\nCouch, später kam er vor seinem Bett zu liegen. Zwischen\nder Couchlehne und der Fensterbank befand sich eine ausgedehnte Bluttropfspur, eine Blutspritzspur wurde an den\nHeizkörperlamellen hinter der Couch festgestellt. Beim Auffinden der Leiche des Tatopfers lag es mit dem Kopf in ei-\n\nner großen Blutlache.\n\nNach Auffassung des Schwurgerichts hatte der Angeklagte\nmit dem Tatopfer Körperkontakt. Wahrscheinlich drehte er\ndessen Körper nach dem letzten Schlag aus der Seitenlage in\ndie Bauchlage, um die Geldbörse aus der Gesäßtasche der Ho-\n\nse nehmen zu können.\n\nNach der Tat begab sich der Angeklagte in eine Spielhalle, in der er sich mehrere Stunden lang aufhielt. Er war\nmit dem Kittel bekleidet, den er auch bei der Tat getragen\nhatte. An diesem bemerkten die Zeuginnen W. und S., die\nsich in der Spielhalle aufhielten, keine Blutspuren.\n\nNach dem Verlassen der Spielhalle entledigte sich der\nAngeklagte des Kittels, um damit, wie das Schwurgericht\nmeint, ein Beweisstück verschwinden zu lassen.\n\n2. Angesichts dieser Umstände mußte sich das Tatgericht\nmit der Frage auseinandersetzen, wie es möglich sein konnte, daß der bei der Tat getragene Kittel nicht mit deutlich\nsichtbaren Blutspuren behaftet war. Wenn einerseits, wie\n\n780\n\ndas Spurenbild am Tatort zeigt, das Opfer stark blutete,\nandererseits der Angeklagte sogar in körperlichen Kontakt\nzu ihm kam, mußte sich diese Frage dem Gericht aufdrängen,\nzumal es in diesem Zusammenhang auch ausgeführt hat: \"Aufgrund der Art der Tötung - mindestens drei Schläge mit einem Meißel auf den Kopf des Opfers - muß es zu erheblichen\nBlutspritzspuren gekommen sein, wofür auch die in der\nHauptverhandlung eingesehenen Tatortfotos sprechen\" (UA\n\nSs. 52).\n\nIII. Die neu entscheidende Strafkammer wird auf die\nnachfolgend wiedergegebenen Ausführungen des Senats in der.\nzitierten Entscheidung hingewiesen:\n\nwird auf dem Opfer Fasermaterial gefunden, welches dem\nLebensbereich des Tatverdächtigen zugeordnet werden kann,\nund werden an dem verwendeten Tatmittel Fasern aus dem Lebensbereich des Verdächtigen gefunden, so kommt einem solchen Befund - für sich genommen - besondere Beweiskraft\nnoch nicht zu. Nachgewiesene material- und einfärbungsidentische Fasern sind für die Beurteilung eines möglichen Kontaktes vor allem aber dann bedeutsam, wenn das Spurenbild\neine große Anzahl verschiedener Faserarten zeigt und jede\nFaserart in einer hohen Anzahl gleichartiger Fasern vertreten ist. Überkreuzungsspuren und Sekundärspuren erweitern\ndabei den Beweiswert erheblich.\n\nDie Zuziehung eines weiteren Sachverständigen für Tex-\n\ntilfaserspuren erscheint angezeigt. Im Verfahren\n2 StR 503/92 (siehe oben) hat der Senat als Sachverständige\n\nDr. FEED-PeR AU vom Bundeskriminalamt und Dr. Ars\nWO@iB vom Hessischen Landeskriminalamt angehört.\n\nJähnke Maier Theune\nGollwitzer Bode","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-10-22/2-str-459-93","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-10-22/2-str-459-93","retrieved":"2026-08-21 23:22:46.508749+00:00"},"card":{"id":"bgh/1993-10-22/2-str-459-93","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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