{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1993-10-20","aktenzeichen":"2 StR 109/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"AFE\n\nSUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\"URTEIL\n\n2 StR 109/93\nvom\n(ass0-\n20. oktober 1993\n\nin der strafsache\ngegen\n\nRoland D m geboren am a. 1965 in HadB-\n\nu ZU zeit in Untersuchungshaft,\n\nung von schutzbefohlenen u.a.\n\nwegen Mißhandl\n\nAFE\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 20. Oktober 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaier\nTheune\nGollwitzer\nDr. Bode\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEE>\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte 2\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nA73\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Bezirksgerichts Gera vom 2. Dezember 1992\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Bezirksgericht Gera hat den Angeklagten wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht in Tateinheit\nmit Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung und\nMißhandlung von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe\nvon vier Jahren und drei Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung\nsachlichen Rechts rügt, ist unbegründet, da das Urteil keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil aufweist.\n\nII.\n\nDas Bezirksgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\nDer Angeklagte lernte Ende 1989 die von ihrem Ehemann\ngetrennt lebende F. kennen, die drei kleine Kinder hatte\nund ein viertes Kind erwartete. Beide lebten fortan in der\nWohnung der F. in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zusammen; die Finanzierung ihres gemeinsamen Lebensunterhalts\nbestritten sie von Sozialhilfe; der Angeklagte konsumierte\nfast täglich alkoholische Getränke in erheblichem Umfang.\n\nAm W@. &B 1990 brachte F, ihren Sohn Riccardo zur\nWelt, der nicht vom Angeklagten stammte. Seit Mitte 1990\nentlud der Angeklagte seine durch den Alkoholmißbrauch\nfreigesetzten Aggressionen gegen seine Lebensgefährtin und\ngegen das Kind Riccardo, das er von der Geburt an als \"Bastard\" ablehnte.\n\nIn der Zeit vom 20.8.1991 bis zum 23.10.1991 kam es zu\nfolgenden Taten:\n\n- Fast täglich versetzte der Angeklagte dem Kind Riccardo\nSchläge mit der flachen Hand gegen die verschiedensten\nKörperteile, wodurch die Gefahr einer erheblichen psychischen Entwicklungsstörung entstand, die der Angeklagte\nbilligend in Kauf nahm.\n\n- Weiterhin brachte der Angeklagte das Kind in die Gefahr\neiner erheblichen körperlichen Entwicklungsschädigung,\nindem er von seiner Lebensgefährtin unter Anwendung von\nGewalt verlangte, das mindestens in jeder zweiten Woche\nknapp werdende Geld in erster Linie für alkoholische Getränke und in zweiter Linie zum Kauf von Futtermitteln\nfür seinen Hund und seine Mäuse auszugeben. Dadurch sah\n\nsich F. häufig außerstande, ihren Sohn Riccardo ordnungsgemäß zu ernähren; am 23.10.1991 wies er ein Gewichtsdefizit von 3 kg auf.\n\nDie .Gefahr einer erheblichen körperlichen Entwicklungsschädigung ergab sich zudem daraus, daß der Angeklagte\ndem häufig schreienden Kind Riccardo, um es ruhig zu\nstellen, mindestens zwei bis drei Mal wöchentlich jeweils\neinige Schluck Bier, Wein oder Weinbrand zu trinken gab.\n\nAm Abend des 15. Oktober 1991 schrie das Kind Riccardo\nvor Schmerzen, weil es Zähne bekan. Um endlich Ruhe zu\nhaben, flößte ihm der Angeklagte gegen den willen seiner\nLebensgefährtin ca. 60 ml Weinbrand mit der Nuckelflasche\nein. Anschließend füllte er die Nuckelflasche nochmals\nmit der gleichen Menge Weinbrand, um auch diese dem Kind\nzu verabreichen. Seiner Lebensgefährtin gelang es jedoch\nzuvor, ihm das Kind, das in einen akut lebensbedrohenden\nNarkosezustand gefallen war, mit Gewalt zu entreißen.\n\nDa’ sich F. kurz um ihre älteren Kinder kümmern mußte,\nlegte sie Riccardo in eine Krabbelbox. Anschließend nahm\nder Angeklagte den bewußtlosen Riccardo an sich und hielt\ndem Kind, um festzustellen, ob es noch lebe, einige Sekunden lang ein brennemdes Feuerzeug unter vier Finger\nder rechten Hand. Dadurch erlitt das Kind schmerzhafte\nVerbrennungen mit Blasenbildungen und Narben an den Fingerkuppen. Nachdem seine Lebensgefährtin das immer noch\nbewußtlose Kind wieder an sich genommen hatte, brachte\nsie es zum Erbrechen, wodurch sein sonst wahrscheinlicher\n\nTod verhindert wurde.\n\nAPE\n\nIII.\n\nDie Sachrüge hat keinen Erfolg.\n\n1. a) Rechtlich zutreffend hat das Bezirksgericht eine\ngröbliche Verletzung der Fürsorgepflicht nach § 170 d StGB\ndurch den Entzug der Geldmittel für die notwendige Ernährung des Kindes und durch das Verabreichen von alkoholischen Getränken bejaht.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob eine Fürsorgepflicht\nschon dadurch begründet wird, daß ein Kind - wie im vorliegenden Fall - nicht nur ganz vorübergehend in eine häusliche Gemeinschaft aufgenommen wird (Protokolle des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, 6. Wahlperiode\nSs. 1193, 1194). Hier ergibt sie sich aus folgenden Umständen: Der Angeklagte wohnte mit der Mutter des Kindes Riccardo in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Beide lebten von Sozialhilfe, die sie auch für die Kinder erhielten.\nDer Angeklagte bestimmte, für welche Zwecke das vorhandene\nGeld auszugeben sei, und setzte seine Vorstellungen notfalls gewaltsam durch. Damit hatte er die tatsächliche Sorge für die im Hausstand lebenden Personen inne, auch wenn\ner sie nur unvollkommen wahrnahm. Daß der Angeklagte das\nKind Riccardo von Geburt an ablehnte, ist rechtlich unerheblich, da er sich von seinen Rechtspflichten nicht durch\nihre bloße Verneinung lösen konnte.\n\nDurch die fast täglichen Schläge des Angeklagten und\ndas Verbrennen der Finger wurde die Gefahr, daß das Kind in\nseiner körperlichen und psychischen Entwicklung geschädigt\nwurde, weiter erhöht.\n\nb) Die Handlungen des Angeklagten stellen eine einheitliche Straftat nach § 170 d StGB dar (BGHSt 8, 92 £.), die\nmit mehreren Vergehen der vorsätzlichen Körperverletzung\n(Mißhandlung durch Schläge) und der gefährlichen Körperverletzung (Verabreichung von 60 ml Weinbrand) in Tateinheit\nsteht (S 52 StGB).\n\n2. Zutreffend hat das Tatgericht auch das Verbrennen\nder Finger als gefährliche Körperverletzung in Tateinheit\nmit Mißhandlung von zum Hausstand gehörenden Schutzbefohlenen gewertet. Es kanri dahingestellt bleiben, ob diese Tat\ngegenüber der vorgenannten rechtlich selbständig ist (siehe\nhierzu Vogler LK 10. Aufl. S 52 Rdn. 29), da der Angeklagte\ndurch die möglicherweise fehlerhafte Bejahung von Tateinheit nicht beschwert ist.\n\n3. Auch der Strafausspruch ist nicht zu beanstanden.\n\nDie Strafkammer hat dem Umstand, daß der Angeklagte\nsämtliche Straftaten im*Zustand alkoholbedingt erheblich\nverminderter Schuldfähigkeit begangen hat, \"kein entscheidendes Gewicht beigemessen\". Hierzu hat sie auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens festgestellt, daß er\ntrotz langjährigen Alkoholmißbrauchs ohne weiteres gewisse\nZeit ohne Alkoholaufnahme durchstehen und dabei Tätigkeiten\nausüben konnte. In der Zeit seines Zusammenlebens mit F.\n\nAFE\n\nund den Kindern habe er jedoch keinen Versuch unternommen,\nseiner aggressiven und gewalttätigen Einstellung gegenüber\ndem Kind Riccardo entgegenzuwirken. In der Hauptverhandlung\nhabe er - mit der mehrfachen Erklärung, daß er im alkoholisierten Zustand seit jeher aggressiv reagiere, dies sei\neben so - zum Ausdruck gebracht, daß seine Mitmenschen sich\ndarauf einzustellen und dies hinzunehmen hätten. Über die\nvon ihm teilweise eingeräumten Taten habe er keinerlei Bedauern erkennen lassen. Bei dieser Sachlage ist es aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer im\nRahmen der Gesamtwürdigung aller für die Strafzumessung\nmaßgeblichen Umstände eine Strafrahmenminderung gemäß\n\nS 223 b Abs. 2 StGB oder SS 21, 49 StGB abgelehnt und dem\nAngeklagten die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit\nnur bei der konkreten Strafzumessung in bezug auf den ersten Einzelakt zugute gehalten hat.\n\nJähnke \" Maier Theune\nGollwitzer Bode","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-10-20/2-str-109-93","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-10-20/2-str-109-93","retrieved":"2026-08-21 23:22:46.342769+00:00"},"card":{"id":"bgh/1993-10-20/2-str-109-93","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1993-10-20","dockets":["2 StR 109/93"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 20.10.1993 – 2 StR 109/93","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-10-20/2-str-109-93","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"A73\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Bezirksgerichts Gera vom 2. Dezember 1992\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:22:46.342769+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}