{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1993-09-29","aktenzeichen":"2 StR 355/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n. 2 StR 355/93\n\nvom\n\n29, September 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 29. September 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune,\nNiemöller,\nGollwitzer,\nDetter,\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt!\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main\nvom 15. Mai 1992 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit das Gericht davon abgesehen hat, Sicherungsverwahrung gegen\nden Angeklagten anzuordnen; in diesem Umfang\nwird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu\neiner Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Wiewohl es\ndie formellen Voraussetzungen für die Sicherungsverwahrung\n(Vorverurteilungen, Verbüßungsdauer, 8 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2\nStGB) für gegeben hält, hat es von der Anordnung dieser Maßregel abgesehen, da es bei dem Angeklagten an einem Hang zur\nBegehung erheblicher Straftaten fehle und von ihm keine Gefahr für die Allgemeinheit ausgehe (5 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB).\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich allein\ndagegen, daß die Anordnung der Sicherungsverwahrung unterblieben ist. Die Beschwerdeführerin rügt, daß zur Frage der\nUnterbringungsvoraussetzungen kein Sachverständiger gehört\nworden ist: darin erblickt sie einen Verstoß gegen $S3 245\nAbs. 2 Satz 1, 246 a Satz 1 und 244 Abs. 2 StPO. Das ausschließlich mit dieser Verfahrensbeschwerde begründete\n\nRechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird,\nhat Erfolg.\n\nDer Staatsanwalt hatte in der Hauptverhandlung beantragt, den von ihm vorgeladenen und erschienenen Sachverständigen Professor Dr. B., Leiter eines psychiatrischen\nKrankenhauses, zum Beweis dafür zu vernehmen, daß der Angeklagte \"nach Würdigung seiner Person und seiner Taten infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich\" sei. Zu diesem Antrag gab der Sachverständige eine Erklärung ab. Das Gericht wies den Antrag zurück, weil die Einholung eines Sachverständigengutachtens\n\"beim gegenwärtigen Verfahrensstand nicht möglich und der\nSachverständigenbeweis deshalb völlig ungeeignet\" sei. Die\nweitere Begründung des Beschlusses lautet wie folgt:\n\n\"Der Angeklagte L. hat erklärt, er verweigere derzeit\neine Exploration. Der Sachverständige ist zur Erstattung seines Gutachtens jedoch auf die Bereitschaft des\nAngeklagten angewiesen, sich eingehend befragen und untersuchen zu lassen. Eine solche psychologische Exploration kann auch mit den Zwangsmaßnahmen nach SS 80, § 1 StPO nicht herbeigeführt werden. Der Sachverständige\nsieht sich außerstande, nur aufgrund des Akteninhalts\nein psychologisches Gutachten zur Hangtäterschaft hinsichtlich des Reifendiebstahls zu erstatten.\n\nEs ist nicht ersichtlich, ob und wann der Angeklagte\nsich zur Exploration bereit erklärt. Er hat sich im\nLaufe des Ermittlungsverfahrens überhaupt nicht zur Sache eingelassen. Das Geständnis in der Hauptverhandlung\nist als Ergebnis der besonderen Situation in diesem\nVerfahren und als Reaktion auf die Einlassungen der\nMitangeklagten zu sehen. Es läßt nicht auf eine generelle Aussagebereitschaft schließen. Es ist nicht abzusehen, ob der Angeklagte jemals zu einer Kooperation\nmit dem Sachverständigen bereit sein wird\".\n\nan\n\nDieses Verfahren war rechtsfehlerhaft. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Behandlung des Antrags gegen § 245\nAbs. 2 Satz 3 StPO verstieß; das würde voraussetzen, daß der\nAntrag ein Beweisamtrag war, was angesichts der allgemeinen,\nnur den Wortlaut des Gesetzes (S 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB) wiedergebenden Bezeichnung des Beweisthemas immerhin fraglich\nsein mag.\n\nVerletzt ist jedenfalls 3 246 a Satz 1 StPO, weil es\ndas Gericht unterlassen hat, im Hinblick auf die in Betracht\nkommende Maßregel der Sicherungsverwahrung einen Sachverständigen gutachtlich zu hören.\n\n1. Dies könnte die Beschwerdeführerin freilich nicht\nrügen, wenn es sich bei dieser Vorschrift um eine lediglich\nzu Gunsten des Angeklagten wirkende Rechtsnorm handeln würde\n(§ 339 StPO). Das trifft indessen nicht zu. Zwar bezweckt\n5 246 a StPO einerseits, den Angeklagten vor einer sachlich\nnicht gerechtfertigten Unterbringung zu bewahren (vgl. Meier\nin AK-StPO, S 246 a Rän. 1); andererseits zielt die Bestimmung aber auch darauf ab, die Unterbringung des Angeklagten\ndort zu ermöglichen, wo diese nach den dafür maßgeblichen\nVorschriften (838 63, 64, 66 StGB) und dem zugrunde liegenden\nSachverhalt geboten ist. Indem sie ein Mindestmaß an gerichtlicher Sachaufklärung verlangt (Herdegen in KK StPO\n2. Aufl. 5 246 a Rdn. 1), dient sie - nicht anders als die\nallgemeine Sachaufklärungsp£flicht (3 244 Abs. 2 StPO) - dem\nöffentlichen Interesse der Wahrheitsermittlung als Grundlage\nfür den das materielle Strafrecht zur Geltung bringenden\nRichterspruch.\n\n2. a) Nach § 246 a Satz 1 StPO ist das Gericht verpflichtet, in der Hauptverhandlung einen Sachverständigen\nüber den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten zu vernehmen, wenn damit zu rechnen ist, daß dessen Unterbringung angeoränet werden wird. Dabei genügt schon die\nMöglichkeit einer solchen Maßregelanordnung (allgemeine Meinung, Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. § 246 a Rän. 1; Herdegen a.a.O. Rdn. 2; Schlüchter in SK-StPO § 246 a Rdn. 2;\nMeier a.a.O. Rdn. 2; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO\n24, Aufl. 8 246 a Rän. 5). Diese Möglichkeit bestand hier.\nDas folgt bereits aus der Tatsache, daß sich das Gericht\n- die formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung\n(§ 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB) bejahend - in den Urteilsgründen mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob der Angeklagte infolge eines Hangs zur Begehung erheblicher Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist (5 66 Abs. 1 Nr. 3\nStGB). Gerade darüber darf das Gericht nach dem Sinn des\n8 246 a Satz 1 StPO nicht ohne die zwingend vorgeschriebene\nAnhörung eines Sachverständigen entscheiden; dessen Aufgabe\nbesteht, soweit Sicherungsverwahrung in Betracht kommt, darin, sich gutachtlich über die Gesamtheit der Persönlichkeitsmerkmale des Angeklagten zu äußern, die für die Beurteilung seines Hangs und der ihm zu stellenden Gefäöhrlichkeitsprognose bedeutsam sind (vgl. BGH bei Holtz MDR 1990,\n97).\n\nb) Die Pflicht des Gerichts, sich hierbei sachverständiger Hilfe zu bedienen, beschränkt sich regelmäßig nicht\nauf die Vernehmung des Sachverständigen, sondern erstreckt\nsich auch darauf, den Angeklagten vom Sachverständigen un-\n\ntersuchen zu lassen (allgemeine Meinung, RGSt 68, 198 E£.:;\n69, 129, 132 £.; BGHSt 9, 1 ££.; BGH NJW 1968, 2298 £.).\n\nEin Verfahrensfehler liegt hier allerdings nicht schon\ndarin, daß dies unterblieben ist. Zwar darf von einer Untersuchung des Angeklagten in der Regel nicht allein deshalb\nAbstand genommen werden, weil der Angeklagte sich weigert,\nsie zuzulassen und dabei mitzuwirken (BGH NJW 1972, 348).\nAusnahnmsweise gilt aber dann etwas anderes, wenn die verweigerte Untersuchung ihrer Art nach die freiwillige Mitwirkung\ndes Angeklagten voraussetzt und ihre zwangsweise Vornahme\ngegen seinen Willen aus diesem Grund kein verwertbares Ergebnis erbringen kann (BGH a.a.0.; Schlüchter a.a.Oo. Rän. 8;\nGollwitzer a.a.O. Rän. 9). So verhielt es sich hier. In der\nBegründung des von der Revision beanstandeten Beschlusses\nist dargelegt, daß der Angeklagte die psychologische Exploration verweigert hatte und eine solche Untersuchung gegen\nseinen Willen nicht erfolgversprechend durchgeführt werden\nkonnte. Damit entfiel das Erfordernis einer derartigen Untersuchung. Daran ändert auch nichts, daß der Angeklagte\nseine Weigerung mit dem einschränkenden Vorbehalt \"derzeit\"\nversehen hatte. Da sich - wie in der Beschlußbegründung\nebenfalls ausgeführt ist - nicht absehen ließ, ob und gegebenenfalls wann er seine Haltung ändern werde, war es statthaft und mit Rücksicht auf den Beschleunigungsgrundsatz sogar geboten, die Hauptverhandlung ohne Untersuchung des Angeklagten zu Ende zu führen. Daß er vor Urteilsverkündung\nseine Weigerung widerrufen, sich also zur Mitwirkung an der\nExploration bereiterklärt hätte, ist weder vorgetragen noch\nsonst ersichtlich.\n\nc) Rechtsfehlerhaft war es jedoch, wegen der Unmöglichkeit einer psychologischen Exploration auf die Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme des Sachverständigen ganz zu\nverzichten. Scheidet eine Untersuchung des Angeklagten aus,\nweil dieser nicht zu der dafür erforderlichen Mitwirkung bereit ist, so bedeutet dies nicht ohne weiteres, daß deshalb\ndie Notwendigkeit sachverständiger Begutachtung insgesamt\nwegfällt. Dies kann zwar so sein, gilt aber nicht allgemein,\nsondern hängt im Einzelfall davon ab, welche Untersuchung\njeweils in Rede steht, was sie zu leisten vermag und welche\nUnterbringungsart den Bezugsgegenstand der gutachtlichen ÄußBerung des Sachverständigen bildet. Wenn etwa im Blick auf\ndie Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen\nKrankenhaus (§ 63 StGB) eine eingehende psychiatrisch-psychologische Exploration des Probanden unerläßlich ist, so\nkann eine solche Untersuchung entbehrlich sein, wo - wie\nhier - ausschließlich Sicherungsverwahrung in Betracht\nkommt. Keinesfalls ist es von vornherein ausgeschlossen, daß\nein psychiatrischer Sachverständiger diejenigen Persönlichkeitsmerkmale des Angeklagten, deren Vorhandensein oder Fehlen für die Beantwortung der Frage nach dem Hang zur Begehung erheblicher Straftaten und der Gefährlichkeitsprognose\nbedeutsam ist, gegebenenfalls auch ohne Untersuchung des\nProbanden beurteilen kann. Voraussetzung dafür ist freilich,\ndaß Anknüpfungstatsachen vorhanden oder beschaffbar sind,\ndie insgesamt eine ausreichende Grundlage für eine solche\nBeurteilung ergeben. Trifft das aber zu, so würde es dem\nSinn des § 246 a StPO widersprechen, wenn das Gericht allein\ndeshalb, weil mangels Untersuchung des Angeklagten eine bessere Begutachtungsgrundlage nicht zu gewinnen ist, auf die\nmögliche Hilfe des Sachverständigen verzichten dürfte. Viel-\n\nmehr bleibt das Erfordernis sachverständiger Begutachtung in\nsolchem Falle bestehen; das Gericht ist dann nicht seiner\nVerpflichtung enthoben, diese Begutachtung zu veranlassen\nund den Sachverständigen (der unter der genannten Voraussetzung auch kein völlig ungeeignetes Beweismittel im Sinne des\n8 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ist) darüber zu vernehmen,\n\nDies hat das Gericht, wie aus der Begründung des von\nder Revision beanstandeten Beschlusses hervorgeht, im vorliegenden Falle verkannt. Weder der Beschlußbegründung noch\nden Urteilsgründen ist zu entnehmen, daß es außerstande gewesen wäre, dem Sachverständigen zureichende Anknüpfungstatsachen für die ihm obliegende Begutachtung zu vermitteln.\nZwar hat sich der Sachverständige - wie in der Beschlußbegründung mitgeteilt wird - nicht in der Lage gesehen, \"nur\nauf Grund des Akteninhalts\" ein psychologisches Gutachten\nzur Frage der Hangtäterschaft des Angeklagten zu erstatten.\nDamit ist aber die Annahme der Unmöglichkeit der Begutachtung nicht hinlänglich dargetan. Auch abgesehen vom Akteninhalt waren geeignete Anknüpfungstatsachen vorhanden, die\nsich unmittelbar aus der Hauptverhandlung ergaben; sie hätten dem Sachverständigen, sofern er sie noch nicht kannte,\nvermittelt werden können. Dazu gehörte\n\n- der Werdegang des Angeklagten, der Angaben zu seinen\npersönlichen Verhältnissen gemacht hatte,\n\n- seine bisherige Straffälligkeit, wie sie aus dem in\nder Hauptverhandlung verlesenen, von ihm als richtig\nbestätigten und erläuterten Bundeszentralregisterauszug, insbesondere auch aus dem auszugsweise verlesenen\nUrteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 19. Dezember\n1984 zu ersehen war,\n\n- die Tat selbst, die der Angeklagte gestanden hatte,\nund zu deren Hergang auch Bekundungen der früheren\nMitangeklagten vorlagen,\n\n- schließlich das Verhalten und Auftreten des Angeklagten in der Hauptverhandlung (persönlicher Eindruck).\nDarüber hinaus hätte der Sachverständige das Gericht auf\n- seiner Ansicht nach - aufklärungsbedürftige und für die\nBeurteilung wesentliche Punkte hinweisen, damit zu entsprechenden Fragen an den Angeklagten veranlassen und dadurch\ndie Grundlage für seine gutachtliche Stellungnahme in dem\nvon ihm selbst für erforderlich gehaltenen Maße verbreitern\nkönnen.\n\nNach alledem liegt im Unterbleiben der Vernehmung des\nSachverständigen ein Verstoß gegen 8 246 a Satz 1 StPO. Dies\nstellt sich zugleich als Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungsp£flicht dar (S 244 Abs. 2 StPO).\n\nAuf diesem Verfahrensfehler kann das Urteil beruhen, soweit von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen\nworden ist; in diesem Umfang unterliegt es deshalb der Aufhebung.\n\n3. Die nach Zurückverweisung der Sache mit dem Verfahren\nbefaßte Strafkammer wird, falls sie auf Sicherungsverwahrung\nerkennt, deren formelle Voraussetzungen (85 66 Abs. 1 Nr. 1\nund 2 StGB) genauer darzulegen haben, als dies in dem angefochtenen Urteil geschehen ist. Dies gilt vor allem für die\nZuordnung von Strafen und Verbüßungszeiten; insbesondere ist\nim Hinblick auf § 66 Abs. 1 Nr. 2 StGB klarzustellen, welche\nStrafe der Angeklagte in der Zeit zwischen seiner Festnahne\n\nam 28. März 1984 und der nunmehr abgeurteilten Tat von\n23. November 1987 bis zur Unterbrechung der Strafhaft am\n24. Juni 1987 ganz oder teilweise verbüßt hatte.\n\nSchließlich ist der Hinweis veranlaßt, daß die Prüfung\nder Voraussetzungen des S 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB eine Würdigung sämtlicher Vortaten des Angeklagten erfordert; das gilt\ninsbesondere auch für die im angefochtenen Urteil zwar festgestellte, aber bei der Beurteilung des Hangs und der Gefährlichkeit des Angeklagten nicht erkennbar berücksichtigte\nTat, die dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom\n12. Dezember 1974 zugrunde lag (versuchter Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Freiheitsstrafe von\nsechs Jahren).\n\nJähnke Theune Niemöller\nGollwitzer Detter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-29/2-str-355-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-29/2-str-355-93","retrieved":"2026-08-21 23:22:45.518401+00:00"},"card":{"id":"bgh/1993-09-29/2-str-355-93","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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