{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1993-09-22","aktenzeichen":"2 StR 367/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"RE\n\nAL\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 367/93\n\nAn\n\nvom\n\n22. September 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans-Peter we aus KEEEED. Sort geboren am\nm. ER 1960, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nASR\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 22. September 1993 gemäß S 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen die\nVersäumung der Frist zur (erneuten) Einlegung des Rechtsmittels der Revision gegen\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n4. Februar 1993 Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.\n\n2. Die Revision gegen das vorgenannte Urteil\nwird verworfen.\n\n3, Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revi-\n\"sionsverfahren entstandenen notwendigen\nAuslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDer Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der\nin seiner Antragsschrift vom 25. August 1993 folgendes ausgeführt hat:\n\n\"1, Der Wiedereinsetzungsamtrag ist unzulässig. Ihm\nsteht - ebenso wie einer erneuten Rechtsmitteleinlegung -\nentgegen, daß der Beschwerdeführer seine am 10. Februar\n\n1993, also rechtzeitig eingelegte Revision zurückgenommen\nhatte.\n\n2. Sein mit dem Antrag, 'die ... eingelegte Revision\nwiederaufleben zu lassen' (vgl. S. 1 d. Schrifts. v.\n31. März 1993), konkretisiertes Begehren könnte der Beschwerdeführer nur dann erreichen, wenn die Rücknahmeerklärung unwirksam gewesen wäre. So verhält es sich jedoch\nnicht. Das Rechtsmittel war rechtswirksam zurückgenommen\nworden.\n\na) Die Rücknahme eines Rechtsmittels ist als\nProzeßhandlung grundsätzlich unwiderruflich und\nunanfechtbar. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist\nallenfalls dann denkbar, wenn das Rechtsmittel aufgrund einer Täuschung durch die Staatsanwaltschaft\nzurückgenommen worden wäre (BGHR StPO S 302 Abs. 1\nSatz 1 Rechtsmittelverzicht 12 zum Verzicht auf ein\nRechtsmittel; vgl. auch BGH StV 1988, 372; NJW 1962,\n598). Dieser Ausnahmefall ist jedoch nicht gegeben.\nDer Beschwerdeführer beruft sich zwar auf eine aus-Gdrückliche Zusage des zwischenzeitlich verstorbenen\nStaatsanwalts ER\" (Ergänzung durch den Senat:)\nüber die Gewährung von Strafaufschub. \"Doch erscheint schon fraglich, ob er überhaupt geltend machen will, er sei durch diesen getäuscht worden. Gegen eine solche Auslegung des Vorbringens spricht\nnämlich, daß in dem mit dem nunmehrigen Antrag in\nAblichtung vorgelegten Schreiben an den Leitenden\nOberstaatsanwalt in Köln die Entscheidung des\nStaatsanwalts ausdrücklich als richtig bezeichnet\n\nIE\n\nworden ist und lediglich eine Bindung der Behörde an\ndie Erklärung geltend gemacht wurde. Für die Annahme\neiner Täuschung gibt aber auch der Inhalt des nachträglich beigezogenen und diesem Vorgang beigefügten\nGnadenhefts nichts her. Mit diesem nachgereicht wurde Ablichtung eines Schreibens von Staatsanwalt >\nWB (eingeheftet als Bl. 388 Bd. II d.A.), in dem\ndieser - ausdrücklich Bezug nehmend auf den Antrag\nauf Strafaufschub gemäß S 456 StPO - darauf hinwies,\ndaß diese Vorschrift nur auf rechtskräftige Verurteilungen anwendbar sei. Daß der Staatsanwalt in\ndiesem Zusammenhang den - rechtlich voll zutreffenden - Hinweis auf die Voraussetzungen des § 456 StPO\ngegeben hat, trägt m.E. zur Aufklärung der Sachlage\nim Zeitpunkt der Rücknahmeerklärung in entscheidender Weise bei. Im Raum stand nicht Täuschung zum\nZwecke der Herbeiführung der Rechtskraft, sondern\nein rechtlicher Irrtum, dem zunächst alle Beteiligten erlegen waren: nicht bedacht worden war, daß mit\nRechtskraft des Urteils die Anwendbarkeit der Vorschrift aus anderen Gründen entfallen mußte, weil\nder Angeklagte sich nämlich in U-Haft befunden hat,\ndiese mit Rechtskraft aber in Strafhaft überging mit\nder Folge, daß nicht mehr Strafaufschub in Betracht\nkommen konnte, sondern allein noch eine nur im Gnadenwege mögliche und deshalb auch in andere Zuständigkeiten fallende Unterbrechung der Strafvollstrekkung. Ein Irrtum kann aber unter keinen Umständen\nzur Annahme der Unwirksamkeit einer Prozeßbehandlung\nführen oder die Anfechtung rechtfertigen, und zwar\n\nselbst dann nicht, wenn die Staatsanwaltschaft dem\ngleichen Irrtum erlegen ist.\n\nb) Die Rücknahmeerklärung war auch nicht aus anderen\nGründen unwirksam, Insbesondere war der Pflichtverteidiger zu der Erklärung ermächtigt. Das folgt\nzweifelsfrei aus einem bei den Akten befindlichen\nSchreiben des Angeklagten selbst, in dem dieser aus-Grücklich erklärte, er habe der Bedingung - gemeint\nist die Rücknahme der Revision - zugestimmt (Bl. 359\nBd. II d.A.).\n\n3. Die Unzulässigkeit von Wiedereinsetzungsamtrag und\n(erneuerter) Revision nötigen zur Verwerfung des Rechtsmittels gemäß S 349 Abs. 1 StPo.\"\n\nJähnke Theune Niemöller\nGollwitzer Streck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-22/2-str-367-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 456","ref_norm":"456","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-22/2-str-367-93","retrieved":"2026-08-21 23:22:45.154129+00:00"},"card":{"id":"bgh/1993-09-22/2-str-367-93","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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