{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1993-08-27","aktenzeichen":"2 StR 394/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AUS\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 394/93\n\nI les vom\n\n27, August 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nLambert U EB „aus AB, dort geboren am B. B-WB 1931,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nSS\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 27. August 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Aachen vom 22. Dezember 1992, soweit es ihn betrifft, hinsichtlich des in Ziffer VI. angeordneten Verfalls\nvon 11.120,--DM aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\"Rechtsmittels zu tragen. Die Revisionsgebühr\nwird jedoch um die Hälfte ermäßigt. Der\nStaatskasse fällt die Hälfte der dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen\nnotwendigen Auslagen zur Last.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges und\ngewerbsmäßiger Hehlerei zU einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nvier Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und\ndie Verwaltungsbehörde angewiesen, vor Ablauf von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen, darüberhinaus hat\nes den Verfall von 11.120,-- DM angeordnet. Gegen dieses\n\nUrteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision, die er auf den Entzug der Fahrerlaubnis und die Verfallerklärung beschränkt hat.\n\nDas in zulässiger Weise beschränkte Rechtsmittel ist\nunbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich\ngegen den Entzug der Fahrerlaubnis richtet. Im übrigen hat\nes Erfolg.\n\nDer Ausspruch über den Verfall von 11.120,-- DM kann\nkeinen Bestand haben. Nach S 73 Abs. 1 Satz 2 StcB darf ein\nVerfall nicht angeoränet werden, soweit dem Verletzten aus.\nder Tat ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung den\nWert des aus der Tat Erlangten entziehen würde (bzw: den\naus der Tat erlangten Vermögensvorteil beseitigen oder mindern würde: vgl. § 73 Abs. 1 StGB in der bis zum 7.3.1992\ngültigen Fassung). Für die Frage, ob ein solcher Anspruch\ndes Verletzten der Verfallanordnung entgegensteht, ist entscheidend allein die rechtliche Existenz des Anspruchs,\nnicht ob er voraussichtlich geltendgemacht wird (BGH NStZ\n1984, 409, 410; BGHR StGB S 73 Tatbeute 1). Nach den Feststellungen des Landgerichts (UA S. 25; vgl. auch UA S. 36\nund 52) stammt der für verfallen erklärte Betrag entweder\naus den - betrügerisch erlangten - Zahlungen der Bundesanstalt für Arbeit in Höhe von 47.500,09 DM oder aus den Erlösen der Hehlereigeschäfte des Angeklagten. Bei der Entscheidung der Frage, ob S 73 Abs. 1 Satz 2 StGB eingreift,\nist hier zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, daß es\nsich um Gelder aus der Straftat zu Lasten der Bundesanstalt\nfür Arbeit handelt, die er zurückzahlen muß. Durch 8 73\nAbs. 1 Satz 2 StGB soll sichergestellt werden, daß \"der Tä-\n\nBew:\n\nter in keinem Fall zweimal zahlen müsse, nämlich durch den\nVerfall und außerdem noch durch die Erfüllung des Ausgleichsanspruches\" (vgl. Schäfer in LK 10. Aufl. Rdn. 21\nund 25; Dreher/Tröndle 46. Aufl. Rdn. 4 jeweils zu § 73\nStGB). Deshalb muß bei der Entscheidung über den Verfall\ndes sichergestellten Geldes von der für den Angeklagten\ngünstigsten Möglichkeit ausgegangen werden. Dem wird nur\ndadurch Rechnung getragen, daß der Verfallentscheidung zugrundegelegt wird, das Geld stamme aus der strafbaren Handlung zum Nachteil der Bundesanstalt für Arbeit, da es dann\ndazu dienen kann, deren Rückforderungsansprüche gegen den\nAngeklagten zu mindern. Dies hat zur Folge, daß eine Verfallanordnung gemäß S 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ausscheidet. Da\nFeststellungen, welche einen Verfall aus anderen Gründen\nrechtfertigen könnten, nicht zu erwarten sind, ist die Verfallanordnung im angegriffenen Urteil aufzuheben.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf S 473 Abs. 4 StPO.\n\nMaier Niemöller Gollwitzer\nDetter Streck\n\nA145","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-27/2-str-394-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-27/2-str-394-93","retrieved":"2026-08-21 23:22:43.848167+00:00"},"card":{"id":"bgh/1993-08-27/2-str-394-93","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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