{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-07-30","aktenzeichen":"3 StR 347/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":"=. mon - -- -- —- oo...\n\nStGB S 94 Abs. 1INr, 1\nGG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 25\nHLKO Art. 31\n\n1. Die Strafverfolgung früherer hauptamtlicher Mitarbeiter\nder Geheimdienste der Deutschen Demokratischen Republik\nwegen Landesverrats ist weder durch allgemeine Regeln des\nVölkerrechts noch durch Verfassungsrecht ausgeschlossen\n(Bestätigung von BGH NJW 1991, 2498 und BGHR StGB S§ 99\nAgent 2).\n\n2. Zur Frage der täterschaftlichen Begehung von Landesverrat durch hauptamtliche Mitarbeiter fremder Geheimdien","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\n‚BGHST: ja nur II und IV der Urteilsgründe\nVeröffentlichung: ja\n\n=. mon - -- -- —- oo...\n\nStGB S 94 Abs. 1INr, 1\nGG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 25\nHLKO Art. 31\n\n1. Die Strafverfolgung früherer hauptamtlicher Mitarbeiter\nder Geheimdienste der Deutschen Demokratischen Republik\nwegen Landesverrats ist weder durch allgemeine Regeln des\nVölkerrechts noch durch Verfassungsrecht ausgeschlossen\n(Bestätigung von BGH NJW 1991, 2498 und BGHR StGB S§ 99\nAgent 2).\n\n2. Zur Frage der täterschaftlichen Begehung von Landesverrat durch hauptamtliche Mitarbeiter fremder Geheimdien-\n\nBGH, Urteil vom 30. Juli 1993 - 3 StR 347/92 - Bayerisches\nOberstes\nLandesgericht\n\nAP\n\nPL\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n3 StR 347/92\n\nvom\n30. Juli 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Harry Willi Eon 5 EB aus so\nGE, seboren an BEE 1930 in sp.\n\n2. Günter Rudolf PB EB 4 Aaus EB. seboren\nam @. GB 1939 in scan - SCHEN .\n\nwegen Landesverrats\n\n„AS\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der\nHauptverhandlung vom 28. Juli 1993 in der Sitzung vom\n30. Juli 1993, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\nDr. Blauth,\nDr. Miebach,\nwinkler.\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. I@B aus B\nals Verteidiger des Angeklagten S\n- in der Verhandlung vom 28. Juli 1993 und\nbei der Verkündung vom 30. Juli 1993 -,\n\nRechtsanwalt Dr. ZUEEEEB aus\n\nals Verteidiger des Angeklagten B\n- in der Verhandlung vom 28. Juli 1993 -,\n\nJustizamtsinspektor un\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nPddez\n\nI. Auf die Revision des Generalbundesanwalts\nwird das Urteil des Bayerischen Obersten\nLandesgerichts vom 15. November 1991, soweit es die Angeklagten SB und zei\nbetrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten dieses Rechtsmittels, an einen\nanderen Strafsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die Revisionen der Angeklagten SB und\n\nBEE sesen das genannte Urteil werden\nverworfen.\n\nJeder dieser Beschwerdeführer trägt die\nKosten seines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht hat die Angeklagten Harry SGB und Günter EB der Beihilfe zum Landesverrat der früheren Mitangeklagten Alfred und Ludwig Spa\nschuldig gesprochen und auf jeweils zur Bewährung ausgesetz-\n\nte Freiheitsstrafen von zwei Jahren gegen SED una von einem Jahr und zwei Monaten gegen BB erkannt. Die gleichzeitige Verurteilung der Brüder SPD zu Freiheitsstrafen\nvon zehn Jahren und von fünf Jahren und sechs Monaten ist\nrechtskräftig.\n\nDie Angeklagten gehörten nach den Urteilsfeststellungen\nder Hauptverwaltung Aufklärung (HVA) des Ministeriums für\nStaatssicherheit (MfS), dem damals wichtigsten Geheimdienst\nder DDR, als ranghohe Offiziere an. Sie waren - SB als\nAbteilungsleiter im zuletzt erreichten Rang eines Generalmajors, BER in der Sonderstellung eines Offiziers im besonderen Einsatz - zunächst im Bereich der militärischen\nAufklärung gegen die Bundesrepublik Deutschland, später auf\ndem Gebiet der Ausspähung der Nachrichtendienste der Bundesrepublik und anderer westlicher Staaten eingesetzt. Für die\ndamit befaßten Abteilungen IV und IX der HVA war der frühere\nMitangeklagte Alfred Sp@Bb. ein Angehöriger des Bundesnachrichtendienstes (BND), seit 1968 nachrichtendienstlich\ntätig. Unter der unmittelbaren Führung und Betreuung durch\nden zuerst von Österreich, danach von Ostberlin aus handelnden Angeklagten BB leitete Alfred Sp mit Unterstützung seines Bruders Ludwig im Verfolgungszeitraum von\n1972 bis November 1989 fast sämtliche ihm dienstlich zugänglichen Erkenntnisse über den BND sowie über militärpolitische und militärstrategische Fragen der Bundesrepublik\nDeutschland an die HVA weiter. Darunter befanden sich die\nvom BND verfaßten und als \"geheim\" eingestuften Jahresabschlußberichte \"Militärische Lageberichte Ost\" sowie die\nBND-Studie vom 13. Januar 1986 über \"Die militärische Bedeutung der DDR im Warschauer Pakt\". Nach Wertung des Bayeri-\n\nschen Obersten Landesgerichts stellten diese Unterlagen\nebenso wie die umfassend preisgegebenen Erkenntnisse über\ndie Aufklärungstätigkeit des BND auf militärischem Gebiet,\ndie dabei eingesetzten technischen Einrichtungen und geheimen Mitarbeiter sowie die organisatorische und personelle\nStruktur des BND jeweils in ihrer Gesamtheit Staatsgeheimnisse im Sinne des § 93 Abs. 1 StGB dar. Der Angeklagte\nSchütt war von Anfang an mit der nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit mit den Brüdern Sp@ß pefaßt. Seine Mitwirkung beschränkte sich nicht darauf, als zuständiger Abteilungsleiter die inhaltliche Ausgestaltung und Weiterentwicklung der nachrichtendienstlichen Operation mit den Brüdern\nSp@B in den wesentlichen Linien zu bestimmen und insbesondere auch Interessenschwerpunkte wie etwa die Beschaffung\nder Militärischen Lageberichte Ost festzulegen, sondern er\nbeteiligte sich durch die Wahrnehmung von Treffen in der\nDDR, in Österreich, Jugoslawien und Ungarn auch unmittelbar\nan deren Führung.\n\nDie Angeklagten SGB und EB sreifen ihre verurteilung jeweils mit der auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützten Revision an. Mit seiner zum Nachteil\ndieser Angeklagten eingelegten Revision beanstandet der Generalbundesanwalt als sachlich-rechtlich fehlerhaft, daß sie\nnur wegen Beihilfe und nicht wegen Mittäterschaft am Landesverrat verurteilt worden sind.\n\nDie Rechtsmittel der Angeklagten bleiben ohne Erfolg.\nDagegen führt die Revision des Generalbundesanwalts im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.\n\nIE\n\nII.\n\nVorab hatte der Senat zu prüfen, ob völkerrechtliche\nund verfassungsrechtliche Einwände, welche die Angeklagten\nim Anschluß an die Auffassung des Kammergerichts in der eine\nvergleichbare Sache betreffenden Normenkontrollvorlage vom\n22. Juli 1991 (NJW 1991, 2501) und Stimmen im Schrifttum gegen ihre Strafverfolgung erhoben haben, Veranlassung geben,\ndas Verfahren auszusetzen und ebenfalls eine Entscheidung\ndes Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 100 Abs. 1 und 2\nGG einzuholen. Dies ist nicht der Fall (vgl. Wilke NJW 1991,\n2465).\n\nDer Senat hat bereits in früheren Haftentscheidungen\nebenso wie der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs\n(BGHSt 37, 305) die Meinung vertreten, daß die Strafverfolgung von hauptamtlichen HVA-Angehörigen wegen Landesverrats\noder geheimdienstlicher Agententätigkeit (SS 94, 99 StGB)\nauch dann nicht gegen allgemeine, in innerstaatliches Recht\nübernommene Regeln des Völkerrechts (Art. 25 GG) und gegen\ndas Grundgesetz verstößt, wenn diese Personen nur außerhalb\ndes früheren Gebiets der Bundesrepublik Deutschland gehandelt haben (BGHR StGB § 94 Beihilfe 1 = NJW 1991, 2498; BGHR\nStGB § 94 Beihilfe 2 und 5 99 Agent 2; Senatsbeschluß vom\n15. Juni 1992 - StB 10/92; im Ergebnis ebenso: Gribbohm in\nLK StGB 11. Aufl. S 2 Rdn. 60 a und 70; Laufhütte in LK StGB\n11. Aufl. Rdn. 39, 40 vor § 80; Dreher/Tröndle StGB\n46. Aufl. S 99 Rdn. 1 a; Lackner StGB 20. Aufl. S 2 Rdn. 23;\nLippold NJW 1992, 18; Renzikowski JR 1992, 270, 272; Schuster ZaöRV Bd. 51 [1991) S. 651; Starck VVDStRL Heft 51\n[1992] S. 7, 30). Daran hält er fest.\n\n1. Für den (Tat-) Zeitraum vor dem Beitritt der DDR zur\nBundesrepublik Deutschland folgt die grundsätzliche Anwendbarkeit der Landesverratsvorschriften schon aus § 9 StGB in\nVerbindung mit § 3 StGB (BGHR StGB § 94 Beihilfe 1 = NJW\n1991, 2498; BGHR StGB S 99 Agent 2; vgl. auch BGHR StGB S 9\nI Tatort 1, zum Abdruck in BGHSt 39, 88 bestimmt), jedenfalls aber aus $S 5 Nr. 4 StGB (so BGHSt 37, 305, 307), ohne\ndaß dem völkerrechtliche oder verfassungsrechtliche Bedenken\nentgegenstehen. Auch die Verfolgbarkeit entsprechenden Verhaltens war rechtlich nicht ausgeschlossen (vgl. Senatsbeschluß vom 17. September 1990 - StB 13/90). Das wird selbst\nvon den Vertretern der Auffassung überwiegend anerkannt,\nnach der die Strafverfolgung (jetzt) unzulässig sein soll,\nund entspricht nicht nur der Rechtsvorstellung, die S 153 c\nAbs. 2 und $S 153 d Abs. 1 StPO zugrunde liegt, sondern auch\nder rechtlichen Beurteilung, von welcher der später nicht\nweiterverfolgte Entwurf eines Gesetzes über Straffreiheit\nvon MfS-Angehörigen bei Straftaten des Landesverrats und der\nGefährdung der äußeren Sicherheit vom 13. September 1990\n(BT-Drucks. 11/7871) ausgegangen ist.\n\nDie Angeklagten Sb und EB Hätten sich im Falle\nihrer Ergreifung. vor der Wiedervereinigung insbesondere\nnicht mit Erfolg auf einen aus der sogenannten Staatenimmunität abgeleiteten Schutz vor Strafverfolgung berufen können. Nach diesem völkerrechtlichen Grundsatz sind fremde\nStaaten und ihre Organe im Falle hoheitlichen Handelns inländischer Gerichtsbarkeit entzogen (sog. sachliche oder\nfunktionelle Immunität; vgl. BVerfGE 15, 25 £f£f.; 16, 27 ££.\n46, 342 ff.; 64, 1 £ff.; BGH NJW 1979, 1101; Dahm/Delbrück/Wolfrum, Völkerrecht 2. Aufl. Bd. I 1 S. 453 £.; Ver-\n\n-.\n\ndross/Simma, Universelles Völkerrecht 3. Aufl. S. 772 f£.;\nIpsen, Völkerrecht 3. Aufl. S. 338 ff., jeweils m.w.Nachw.).\nDiese allgemeine, gewohnheitsrechtlich begründete Regel betrifft in erster Linie den Bereich des Zivilprozeßrechts. Ob\nsie im Sinne der Anerkennung durch die weitaus größere Zahl\nder Staaten (vgl. BVerfGE 15, 25, 34; 16, 27, 33) mit gleicher Geltungskraft auch für die Strafverfolgung Bedeutung\nhat und fremde Staatsorgane über den Kreis der sogenannte\npersönliche Immunität genießenden Personen (Staatsoberhäupter, Diplomaten) hinaus schützt, kann auf sich beruhen. Nach\nallgemeiner Meinung erfährt das Prinzip der Staatenimmunität\nnämlich im Falle der Spionage eine Ausnahme (Verdross/Simma,\nUniverselles Völkerrecht 3, Aufl. S. 774 Fn. 52; Damian,\nStaatenimmunität und Gerichtszwang, 1985, S. 80; Albrecht/Kadelbach NJ 1992, 137, 140; Berg ZaöRV Bd. 42 [1982)\nS. 295, 317; Bothe ZaöRV Bd. 31 [1971] S. 246, 252, 257;\nHerdegen ZaöRV Bd. 47 [1987] Ss. 221, 224; Mössner NJW 1982,\n1196, 1198; Schuster ZaöRV Bd. 51 [1991] S. 651, 657 £.;\nSimma/Volk NJW 1991, 873). Zwar wird diese Ausnahme im\nSchrifttum einschränkend auf Fälle der Spionagetätigkeit auf\ndem Territorium des verfolgenden Staates bezogen und Spionage vom Heimatstaat aus, ohne daß dies in der Staatenpraxis\nausreichend belegt ist (vgl. die Übersichten bei Bothe aao\nS. 251; Albrecht/Kadelbach NJ 1992, 137, 140 Fn. 71, 72;\nKasper NJ 1992, 432, 433/434), dem Immunitätsschutz unterstellt (Wengler, Völkerrecht II 1964 S. 938 Fn. 2; Kasper NJ\n1992, 432, 433/434; Bothe ZaöRV Bd. 31 [1971] S. 246, 263;\na.A. Schuster ZaöRV Bd. 51 [1991] Ss. 651, 657 £.; vgl. auch\nSchünemann in Lampe [Hrsg.), Deutsche Wiedervereinigung\n\nBd. II, Die Verfolgung von Regierungskriminalität der DDR\nnach der Wiedervereinigung - im folgenden: Regierungskrimi-\n\nnalität - 1993, S. 173, 180). Jedenfalls für diejenigen\nfremden Personen ist diese Einschränkung der Verfolgbarkeit\njedoch nicht gerechtfertigt, die eingebunden in die konkrete\nnachrichtendienstliche Operation auch außerhalb ihres Heimatstaates derart eng mit unmittelbar handelnden - zudem\nnoch durch die Verleihung von Offiziersrängen vereinnahmten\n(UA S. 66, 76) - Staatsbürgern des betroffenen Staates insgeheim zusammenarbeiten und deren Vorgehen bestimmend beeinflussen, wie dies den Angeklagten Sg und EB ur\nLast gelegt wird. Ihr Verhalten ist einer Tätigkeit auf dem\nGebiet des verfolgenden Staates sachlich gleichzustellen. Es\nbedeutet seinen materiellen Auswirkungen nach wegen der\nrechtlichen Zurechnung der unmittelbaren Spionagehandlungen\neine vergleichbare Beeinträchtigung der territorialen und\npersonellen Hoheit des betroffenen Staates. Durch die unterschiedslose Gewährung von Immunitätsschutz für die Spionagetätigkeit fremder Staatsorgane vom Ausland aus würde der\nvölkerrechtlich anerkannten, aus dem Schutzprinzip abgeleiteten Befugnis eines Staates, gegen ihn gerichtete Spionagehandlungen auch dann strafrechtlich zu verfolgen, wenn sie\nvon Ausländern im Ausland begangen werden, ihre praktische\nBedeutung weitgehend wieder entzogen.\n\n2. Die Zulässigkeit der Strafverfolgung ist von dem\nBeitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland unberührt\ngeblieben. Die unveränderte Anwendbarkeit der Bestimmungen\nüber Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit ergibt sich aus Art. 315 Abs. 4 EGStGB in der Fassung des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II\nS. 885 ff.) und aus den übrigen in innerstaatliches Recht\nübernommenen Regelungen des Einigungsvertrages vom 31. Au-\n\nFA\n\n- 10 -\n\ngust 1990 mit seinen Anlagen (Anlage I zum Einigungsvertrag,\nunter B Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt III 1), wo die\nSS 93 ff. StGB und die entsprechenden Rechtsanwendungsvorschriften von der Geltung im Beitrittsgebiet gerade nicht\nausgenommen sind (vgl. BGHR StGB § 94 Beihilfe 1 = NJW 1991,\n2498; BGHR StGB § 99 Agent 2; Lackner StGB 20. Aufl. § 2\nRän. 22 und 23 m.w.Nachw.). Allgemeine Regeln des Völkerrechts (a) und Verfassungsrecht (b) stehen nicht entgegen.\n\na) Zur Staatensukzession durch vertragliche und damit\neinverständliche Eingliederung eines Staates in einen anderen, wie sie durch die nach Art. 23 cc a.F. vollzogene Wiedervereinigung geschehen ist, haben sich keine allgemeinen,\ngewohnheitsrechtlich geltenden Regeln des Völkerrechts entwickelt, welche die Verfolgung der vom Gebiet des beitretenden Staates aus durch dessen Organe begangenen Straftaten\ngegen den aufnehmenden Staat ausschließen würden (vgl. BGHSt\n37, 305, 310 £.; Schuster ZaöRV Bd. 51 [1991] S. 651, 666;\nAlbrecht/Kadelbach NJ 1992, 137, 141; Dahm/Delbrück/Wwolfrum,\nVölkerrecht 2. Aufl. Bd. I1S. 157 ff.). Auch aus völkerrechtlichen Verträgen, die für die Bundesrepublik unmittelbar oder in Rechtsnachfolge zur DDR (Art. 12 des Einigungsvertrages) gelten, folgen keine Pflichten, aus denen sich\nein völkerrechtliches Verbot der Strafverfolgung ableiten\nließe. Art. 15 des Internationalen Pakts über bürgerliche\nund politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (BGBl. 1973 II\nS. 1534) und Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Europäischen Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November\n1950 (BGBl. 1952.1I S. 685) gehen über den nachfolgender Erörterung vorbehaltenen Schutz des Art. 103 Abs. 2 GG nicht\nhinaus (vgl. BGHSt 39, 1, 27).\n\nrs\n\n- 11 -\n\nAuch sind die Gründe, die vom Kammergericht in seinem\nerwähnten Vorlagebeschluß (NJW 1991, 2501) und von Teilen\ndes Schrifttums für eine entsprechende Anwendung des Art. 31\nder Haager Landkriegsordnung (RGBl. 1910, 107 - HLKO) oder\ndoch eines darin zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens dargelegt worden sind (vgl. Luther NJ 1991, 395, 396; Lüderssen, Der Staat geht unter - das Unrecht bleibt? 1992 S. 18,\n150; widmaier NJW 1990, 3169, 3172 £.), nicht geeignet, ein\nStrafverfolgungsverbot zu begründen (BGHSt 37, 305, 309;\nDreher/Tröndle StGB 46. Aufl. S 99 Anm. 1 a; Albrecht/Kadelbach NJ 1992, 137, 139 ££f.; Lippold NJW 1992, 18, 20; Schuster ZaöRV Bd. 51 [1991] S. 651, 667; Schünemann in Lampe\n[Hrsg.] Regierungskriminalität S. 173, 180 £.; Spies, Amnestiemaßnahmen und deren Verfassungsmäßigkeit in Frankreich\nund Deutschland, 1991, S. 215/216). Art. 31 HLKO, der vorsieht, daß der zu seinem Heer zurückgekehrte Spion im Falle\nseiner Ergreifung wegen früherer Spionage nicht verantwortlich gemacht werden kann, sondern als Kriegsgefangener zu\nbehandeln ist, betrifft als Sondernorm des Kriegsvölkerrechts sowohl in seinen tatbestandlichen Voraussetzungen als\nauch in seiner Rechtsfolge einen Sachverhalt, der von dem\nhier in Frage stehenden derart verschieden ist, daß sich eine entsprechende Anwendung verbietet. Grundsätzlich sind einer analogen Anwendung völkerrechtlicher Vertragsregelungen\nohnehin enge Grenzen gesetzt. Sie hängt davon ab, daß im\nVertrag selbst oder in der Anwendungspraxis Hinweise zu finden sind, die eine Ausweitung nahe legen. Solche lassen sich\nfür Art. 31 HLKO nicht feststellen.\n\nb) Ein generelles Strafverfolgungsverbot läßt sich aus\ngrundgesetzlichen Regelungen ebenfalls nicht ableiten.\n\n- 12 -\n\naa) Die Realisierung der schon vorher zulässigen Strafverfolgung nach der Wiedervereinigung verstößt nicht etwa\ndeswegen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3\nAbs. 1 GG, weil für BND-Angehörige in vergleichbarer Stellung die Strafbarkeit nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches der DDR (S 80 Abs. 3 Nr. 3 in Verbindung mit §§ 97\nbis 100 StGB-DDR) entfallen ist (so jedoch KG NJW 1991, 2501\nund Widmaier NJW 1990, 3169; NJW 1991, 2460). Die nach der\nWiedervereinigung fortbestehende Strafbarkeit von HVA-Angehörigen wegen zuvor begangenen Landesverrats oder geheimdienstlicher Agententätigkeit unterläge im Hinblick auf die\ntrotz formaler Vergleichbarkeit der Tätigkeiten eingetretene\nStraffreiheit von BND-Angehörigen nach DDR-Strafrecht nur\ndann Bedenken nach Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sich dafür keine\noder nur sachwidrige Gründe finden ließen. Dies ist nicht\nder Fall (im Ergebnis ebenso: Laufhütte in LK StGB 11. Aufl.\nRän. 39, 40 Fn. 8 vor § 80: Albrecht/Kadelbach NJ 1992, 137,\n142; Jakobs in Isensee [Hrsg.] Vergangenheitsbewältigung\ndurch Recht? 1992 S. 37, 61; Lippold NJW 1992, 18, 20; Schuster ZaÖöRV Bd. 51 [1991] S. 651, 669; Schünemann in Lampe\n[Hrsg.] Regierungskriminalität S. 173, 182; Starck VVDStRL\nHeft 51 [1992] S. 7, 30; Volk - Anmerkung - JR 1991, 431,\n432). Rechtliche Ausgestaltung und Vollzug des von der DDR\nfrei ausgehandelten Beitritts zur Bundesrepublik Deutschland\nhatten zur Folge, daß das Schutzgut der Staatsschutzvorschriften des StGB-DDR weggefallen ist, während die Bundesrepublik, wenn auch erweitert um die sogenannten neuen Bundesländer, als Schutzobjekt der SS 93 £f£f. StGB fortbesteht\nund bei abstrakter Betrachtung auch möglichen fortwirkenden\nGefahren ausgesetzt ist, die sich auf Grund der früheren\nAusspähungstätigkeit der HVA aus der festgestellten Einbin-\n\n- 13 -\n\ndung in das System der Nachrichtendienste des Warschauer\nPakts ergeben (BGHSt 37, 305, 315; BGHR StGB S 94 Beihilfe 1\n= NJW 1991, 2498). Zudem haben die operativ tätigen HVA-Bediensteten mindestens unter dem Gedanken der Unrechtsteilhabe letztlich mitzuverantworten, daß von ihnen eingesetzte\nBürger der Bundesrepublik Deutschland unabhängig von der\nWiedervereinigung weiterhin der Strafverfolgung ausgesetzt\nsind und unter Umständen langjährige Freiheitsstrafen verbü-Ben müssen. Dagegen trifft die BND-Angehörigen im Hinblick\nauf die mit der Wiedervereinigung insoweit auch für DDR-Bürger eingetretene Straffreiheit nach DDR-Strafrecht eine vergleichbare Verantwortlichkeit nicht. Bereits diese aus der\nEigengesetzlichkeit des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik\nDeutschland folgenden Gründe sind ausreichend und sachbezogen genug, um die Differenzierung in den Rechtsfolgen zu\nrechtfertigen. Bei der Entscheidung der sachlich hier betroffenen Frage, ob und in welchem Umfang Strafnormen wegen\nnachträglich eingetretener rechtlicher und tatsächlicher\nVeränderungen für einen Teilbereich ihrer Anwendung \"zurückzunehmen\" sind, muß dem Gesetzgeber ähnlich wie bei der Entschlußfassung über eine Amnestie (BVerfGE 10, 234, 241, 246;\nSpies, Amnestiemaßnahmen und deren Verfassungsmäßigkeit in\nDeutschland und Frankreich, 1991, S. 193 ff.) auch unter dem\nGesichtspunkt des Gleichbehandlungsprinzips ein grundsätzlich weiter Spielraum eingeräumt werden (vgl. dazu Albrecht/Kadelbach NJ 1992, 137, 144).\n\nbb) Die Bestrafung von ehemaligen HVA-Bediensteten wegen Verhaltensweisen, wie sie den Angeklagten Schütt und\nBöttger zur Last gelegt werden, hat infolge der Wiedervereinigung ihre innere Rechtfertigung nicht verloren und ver-\n\nstößt nicht gegen das verfassungsrechtlich abgesicherte\nÜbermaßverbot (vgl. dagegen Kasper NJ 1992, 432, 434/435;\nferner Jakobs in Isensee [Hrsg.] Vergangenheitsbewältigung\ndurch Recht, 1992, S. 37, 61 f.; Schünemann in Lampe [Hrsg.]\nRegierungskriminalität S. 173, 189 ff.). Die DDR besteht\nzwar nicht mehr, so daß von ihr keine neuen Gefährdungen für\ndie äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ausgehen können. Davon wird jedoch die Geltung der Strafzwecke,\ndie auch den Normen des Staatsschutzstrafrechts zugrunde\nliegen, insbesondere die des gerechten Schuldausgleichs und\nder sogenannten positiven und negativen Generalprävention,\ngrundsätzlich nicht berührt (vgl. Albrecht/Kadelbach NJ\n1992, 137, 144). Allerdings kann im Ausschluß neuer Gefährdung ein Strafzumessungsgesichtspunkt liegen, der im Rahmen\nder dem Einzelfall vorzubehaltenden Gesamtabwägung Bedeutung\nerlangt.\n\ncc) Verfassungsrechtliche Bedenken folgen auch nicht\naus dem Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG (so jedoch\nClassen - Anmerkung - JZ 1991, 713, 717; vgl. auch Neumann\nin Lampe [Hrsg.] Regierungskriminalität S. 161, 168 ££.;\nWidmaier NJW 1991, 2460; Arndt NJW 1991, 2466). Eine auf den\nTatzeitraum zurückbezogene, nachträgliche Bewertung des Verhaltens der Angeklagten findet nicht statt. Die materiellen\nVoraussetzungen der Strafbarkeit in Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld standen auf Grund der durch § 9 in Verbindung mit § 3 StGB, jedenfalls aber durch $S 5 Nr. 4 StGB\nbegründeten Geltung des insoweit ausschließlich maßgebenden\nStrafrechts der Bundesrepublik Deutschland bereits im Zeitpunkt der Tatbegehung abschließend fest. Die durch den Einigungsvertrag vereinbarte Erstreckung des materiellen Straf-\n\n#45\n\n- 15 -\n\nrechts der Bundesrepublik auf das Beitrittsgebiet ist daher\nfür die Angeklagten unter dem Gesichtspunkt des Rückwirkungsverbots rechtlich unerheblich. Die Anwendung der\n\nss 93 ff. StGB hätte Rückwirkung, wenn die Regelungen des\n\n§ 9 StGB (sog. Ubiquitätsprinzip) und des S 5 StGB (sog.\nSchutzprinzip) - dann aber nicht nur im Verhältnis zur DDR\nund nicht erst auf Grund der infolge des Einigungsvertrages\neingetretenen Änderungen - nichtig wären. Darauf laufen die\nals Verletzung des sog. Schuldgrundsatzes geltend gemachten\nBedenken des Angeklagten SB letzten Endes hinaus. Sie\nsind indes unbegründet. Daß Strafnormen bindende Wirkung\nauch über das eigene Staatsgebiet hinaus haben können, gehört zur notwendigen Grundlage der Regelungen des internationalen Strafrechts, die ihrerseits, jedenfalls in dem hier\ninteressierenden Bereich, mit den allgemeinen Regeln des\nVölkerrechts im Einklang stehen. Die Kenntnis von Geltung\nund Inhalt der Strafvorschriften des Landesverrats und der\nGefährdung der äußeren Sicherheit zur Tatzeit ist für die\nAngeklagten festgestellt. Die Vorstellung, den angedrohten\nSanktionen tatsächlich auch ausgesetzt zu sein, ist nicht\nBestandteil der Schuld, wie sie nach dem durch Art. 20\n\nAbs. 3 GG gewährleisteten Schuldgrundsatz für eine Bestrafung vorausgesetzt wird.\n\nDie Tatsache, daß durch den Beitritt der DDR und die\ndaraus folgende Ausdehnung der Hoheitsgewalt der Bundesrepublik die Zugriffsmöglichkeit erweitert und die von Anfang an\nzulässige Strafverfolgung verwirklicht worden ist, wird von\ndem Schutzbereich des Artikel 103 Abs. 2 GG nicht erfaßt\n(BGHR StGB S 99 Agent 2; vgl. auch Gribbohm in LK StGB\n11. Aufl. § 2 Rdn. 60 a; Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. S 99\n\n- 16 -\n\nRdn. 1; Albrecht/Kadelbach NJ 1992, 137, 144; Lippold NJW\n1992, 18, 23; Schünemann in Lampe [Hrsg.] Regierungskriminalität S. 173, 184 ££f.; Starck VVDStRL Heft 51 [1992] S. 7,\n30).\n\nad) Die Angeklagten sind bei ihrem gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Handeln ersichtlich von dem\nFortbestand der DDR und des durch sie gewährleisteten Schutzes vor Strafverfolgungsmaßnahmen der Bundesrepublik ausgegangen. Daraus folgt jedoch selbst bei Berücksichtigung der\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der\nWirksamkeit von Gesetzen mit sogenannter unechter Rückwirkung und zu dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3\nGG) abgeleiteten Vertrauensschutz nicht die Unzulässigkeit\nder Strafverfolgung (vgl. jedoch KG NIW 1991, 2501; Albrecht/Kadelbach NJ 1992, 137, 146).\n\nZwar kann auch gesetzlichen Regelungen ohne echte Rückwirkung die verfassungsrechtliche Anerkennung zu versagen\nsein, wenn sie auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene\nTatbestände oder Rechtsbeziehungen in der Weise einwirken,\ndaß Umstände und Sachverhalte, die für das in seinen Wirkungen noch andauernde Handeln des Einzelnen die Entscheidungsgrundlagen bildeten, für die Zukunft anders als erwartet gewertet oder rechtlich gestaltet werden (vgl. u.a. BVerfGE\n30, 392, 402 £.; 25, 142, 154; 25, 269, 290; 22, 241, 248).\nBezogen auf das Verhalten der Angeklagten liegt aber kein\nFall unechter Rückwirkung vor (Renzikowski JR 1992, 270,\n272; vgl. auch das KG selbst aa0). Denn die durch den Einigungsvertrag und den Vollzug der Wiedervereinigung ermög-\n\nPALH\n\n- 17 -\n\nlichte Verwirklichung der von Anfang an zulässigen Strafverfolgung bedeutet keine rechtliche Neubewertung eines noch\nnicht abgeschlossenen Sachverhalts.\n\nAuch wenn unabhängig von den besonderen Bedingungen unechter Rückwirkung von Gesetzen auf die für alle geltenden\nGrundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes\n(vgl. BVerfGE 87, 48, 63; 51, 356, 362; 30, 367, 386) als\nverfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab unmittelbar zurückgegriffen wird, ist das nicht geeignet, ein Strafverfolgungsverbot zu Gunsten aller mit der Außenspionage gegen die Bundesrepublik Deutschland befaßten HVA-Angehörigen und damit\nauch der Angeklagten zu rechtfertigen (BGHR StGB S 99 Agent\n2; Lippold NJW 1992, 18, 24 £f.; Renzikowski JR 1992, 270,\n272; Schünemann in Lampe [Hrsg.] Regierungskriminalität\nSs. 173, 187).\n\nDer Schutz vor fremder Strafverfolgung, der sich aus\nRechtsordnung und Hoheitsgewalt der DDR für die HVA-Bediensteten ergab, ist ihnen bereits von ihren eigenen, durch demokratische Wahlen legitimierten Hoheitsträgern mit dem Abschluß des Einigungvertrages und dessen Vollzug in einer der\nBundesrepublik Deutschland nicht zurechenbaren Weise entzogen worden. Davon abgesehen kann Vertrauensschutz unter\nrechtsstaatlichen Gesichtspunkten nur auf Grund normativer\nBetrachtung gewährt werden. Vertrauen in den Fortbestand einer hoheitlich geschaffenen günstigen Sach- und Rechtslage\nwird nicht generell geschützt (vgl. BVerfGE 14, 288, 289;\n75, 246, 280; 76, 256, 349 £f.), sondern nur unter der Voraussetzung, daß eine Wertung aller sachbezogenen Umstände\ndessen Schutzwürdigkeit ergibt (BGHSt 26, 228, 231). Die\n\n- 18 -\n\nRechtsordnung begründeten Strafbarkeit zu entgehen, nicht\nals Schutzwürdig anerkannt werden, soll damit nicht zugleich\nden Regelungen des internationalen Strafrechts ein wesentli-\n\nsich in Sanktionen realisiert, wird gerade durch das Rechts-Staatsprinzip gewährleistet, aus dem auch die Grundsätze der\n\ntigkeit, unter dem eine Freistellung aller HVA-Angehörigen\nvon Strafe bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der von der\nVerletzung Staatsbürgerlicher Treuepflichten nicht abhängigen Strafbarkeit wegen Landesverrats (vgl. BGHSt 13, 46, 50)\nund geheimdienstlicher Agententätigkeit für die von der HVA\neingesetzten \"Bundesbürger\" Bedenken ausgesetzt sein könnte\n(BGHR StGB § 99 Agent 2; vgl. dazu auch Spies, Amnestiemaßnahmen und deren Verfassungsmäßigkeit in Frankreich und\nDeutschland, 1991, S. 217).\n\ndes Angeklagten Böttger geltend gemachte Rechtsgedanke innerstaatlicher Rechtsnachfolge weder unter dem Aspekt etwaigen Übergangs von Fürsorgepflichten zu Gunsten von HVA-Angehörigen noch unter dem Gesichtspunkt eines aus dem Rechts-\n\nSE er ne Er Ten .n\n\nstaatsprinzip abgeleiteten Verbots widersprüchlichen Verhaltens (Gedanke des venire contra factum proprium; vgl. auch\nZuck MDR 1991, 1009) eine tragfähige Grundlage für ein allgemein wirkendes Strafverfolgungsverbot (vgl. BGHSt 37, 305,\n313).\n\nAngesichts der Tatsache, daß die DDR mit den frei vereinbarten Regelungen des Einigungsvertrags den HVA-Angehörigen den Schutz vor Strafverfolgung selbst entzogen hat, ist\nfür die Annahme kein Raum, die Bundesrepublik Deutschland\nhabe, anders als vom früheren Dienstherrn, der DDR, selbst\nfür notwendig erachtet, (nachwirkende) Pflichten dienstrechtlichen Ursprungs übernehmen wollen, die den Schutz vor\nStrafverfolgung zum Inhalt haben könnten. Die im arbeitsund dienstrechtlichen Bereich für die Bundesrepublik\nDeutschland grundsätzlich zu bejahende Rechtsnachfolge gegenüber der DDR (vgl. BVerfGE 84, 133, 147; 85, 360, 373)\nsteht dem nicht entgegen, zumal für M£fS-Angehörige auf diesem Gebiet insofern Besonderes gilt, als ihre Dienst- und\nArbeitsverhältnisse einem außerordentlichen Kündigungsrecht\nunterliegen, wenn deren Fortsetzung wegen der früheren Tätigkeit unzumutbar erscheint (Anlage I zum Einigungsvertrag\nunter C Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 5\nZiff. 2; vgl. dazu BAG NJ 1993, 92, 94; Pieroth VVDStRL Heft\n51 [1992] S. 91, 110 £.; Lansnicker/Schwirtzek MDR 1991, 202\nund DtZ 1993, 106). Zwar kann die nach dienst- und arbeitsrechtlichen Maßstäben zu beurteilende Fortführung von\nDienstverhältnissen mit der Frage des möglicherweise für eine Strafverfolgung erheblichen Übergangs von Fürsorgepflichten nicht gleichgesetzt werden. Als zusätzliches Indiz für\neinen mangelnden Übertragungs- und Übernahmewillen in bezug\n\nAS\n\nauf Pflichten zum Schutz vor Strafverfolgung darf der vereinbarte Unzumutbarkeitsvorbehalt jedoch nicht außer Betracht bleiben.\n\nDie darüber hinausgehende Beurteilung, ob sich die Bundesrepublik Deutschland das Verhalten des früheren Dienstherrn, der DDR, als sachlogische und damit willensunabhängige Folge der Übernahme der Hoheitsgewalt im Gebiet der DDR\nzurechnen lassen muß und deswegen eine Strafverfolgung der\nHVA-Bediensteten als widersprüchlich und unter Umständen als\nVerstoß gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten\nGrundsatz fairen Verfahrens erscheint, kann ohne Berücksichtigung der Schwere von Unrecht und Schuld der jeweiligen Taten nicht sachgerecht vorgenommen werden. Eine solche abwägende, letztlich auf den Fall bezogene Wertung läßt aber die\nverallgemeinernde Rechtsfolge eines absolut geltenden Strafverfolgungsverbots nicht zu. Auch insoweit gilt es zu beachten, daß bei der Weite und Unbestimmtheit des Rechtsstaatsprinzips und der in ihm angelegten Gegenläufigkeiten unterschiedslose verfäahrensrechtliche Sanktionen für etwaige Verletzungen grundsätzlich fernliegen (BGHSt 32, 345, 350 £.\nmit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; vgl. auch BGHSt 35, 137, 140; BGH NJW 1990, 1000).\n\n3. Bedeutung kann den geltend gemachten Gesichtspunkten\n- selbst bei einer Gesamtschau - nur unterhalb der Schwelle\nzur Verfassungswidrigkeit zukommen. Ein gewisses Gewicht ist\nihnen insofern nicht abzusprechen, als sie sich der Sache\nnach darauf beziehen, daß die in der Außenspionage tätigen\nHVA-Angehörigen den Anforderungen zweier sich widersprechender Rechtsordnungen ausgesetzt waren und ihr formal der\n\n- 21 -\n\nnachrichtendienstlichen Tätigkeit anderer Staaten entsprechendes Handeln wesentlich durch die im Bereich beider deutscher Staaten besonders ausgeprägte, nunmehr aber entfallene\nKonfrontation zwischen Ost und West bestimmt war. Ihnen wird\njedoch durch Berücksichtigung bei der Strafzumessung und\ndurch großzügig anzuwendende Maßnahmen nach den SS 153 ££.\nStPO regelmäßig ausreichend Rechnung getragen werden können.\nDarüber hinaus könnte ergänzend auch eine - von verschiedener Seite befürwortete, bisher aber unterbliebene - Amnestieregelung für bestimmte Täterkreise in Betracht kommen\n(vgl. u.a. BGHSt 37, 305, 315; Schuster ZaöRV Bd. 51 [1991]\nSs. 651, 676 £f.; Volk JR 1991, 431, 433 Fn. 21; Simma/Volk\nNJW 1991, 871, 875; vgl. auch Spies, Amnestiemaßnahmen und\nderen Verfassungsmäßigkeit in Deutschland und Frankreich,\n1991, S. 215 f£f£.; Starck VVDStRL Heft 51 [1992] S. 7, 30;\nkritisch: Quaritsch, Der Staat, Bd. 31 [1992] S. 389 f£.).\nDoch kann dies auf sich beruhen; denn ein Fall, in dem eine\nmildernde Berücksichtigung bei der Strafzumessung nicht genügend wäre, liegt nicht vor.\n\nIIl.\n\nDie Revisionen der Angeklagten.\n\nDie verfahrensrechtlichen Beanstandungen dringen nicht\ndurch; auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht decken die\nRechtsmittel keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten\nauf. Dies hat der Generalbundesanwalt in seinem schriftlichen Verwerfungsamtrag im einzelnen zutreffend dargelegt.\nAnlaß zu weiterer Erörterung geben lediglich die auf die\n\nVerletzung des Ss 74 StPo gestützten, inhaltlich im wesentlichen übereinstimmenden Verfahrensrügen beider Angeklagter\nsowie nachträgliches Vorbringen des Angeklagten Bw. mit\ndem er die tatrichterliche Wertung angreift, die weitergegebenen Jahresabschlußberichte des BND \"Militärische Lageberichte Ost\" stellten in ihrer Gesamtheit ein Staatsgeheimnis\nim Sinne des S 93 Abs. 1 StGB dar.\n\n1. Die Zurückweisung der Ablehnung dreier Sachvertändiger, die sich in der Hauptverhandlung zur Frage der Bedeutung der Preisgabe bestimmter militärpolitischer und militärstrategischer Erkenntnisse für die äußere Sicherheit der\nBundesrepublik Deutschland geäußert hatten, ist rechtlich\nnicht zu beanstanden. Das Bayerische Oberste Landesgericht\nhat in den angegriffenen Beschlüssen, die der Senat nur in\nrechtlicher, nicht aber in tatsächlicher Hinsicht zu überprüfen hatte (BGHSt 8, 226, 232 f.), Besorgnis der Befangenheit zu Recht verneint. Gerade aus der Sicht der in nachrichtendienstlichen Dingen besonders erfahrenen Angeklagten\nergab sich daraus, daß die Sachverständigen FB und\nSCh@WB als Offiziere der Bundeswehr früher zum BND abgeordnet gewesen waren, daß EEE zeitweise sogar an der\nErstellung der \"Militärischen Lageberichte Ost\" selbst mitgearbeitet hatte und daß der Sachverständige Ho beide\nin Kenntnis dieser Umstände zu seiner Unterstützung zugezogen hatte, bei verständiger Würdigung kein Grund, der Unparteilichkeit dieser Sachverständigen zu mißtrauen. Zwar mag\nein in nachrichtendienstlichen Fragen unerfahrener Laie das\nVerhältnis gegeneinander arbeitender Nachrichtendienste als\nerbitterte Feindschaft verstehen und daraus die Besorgnis\nder Befangenheit ableiten, wenn ein Sachverständiger dem\n\n\"gegnerischen\" Nachrichtendienst angehörte. Eine solche Vorstellung liegt jedoch bei einem Angeklagten fern, der - wie\ndie geheimdienstlich besonders geschulten Angeklagten Sg\nund BGB - mit der Arbeitsweise des für ihn fremden Nachrichtendienstes sowie mit den Erkenntnissen, um die es geht,\nvertraut und dem Sachverständigen an Sachkunde zumindest\nebenbürtig ist. Er wird vor allem beachten, daß das Wissen\num seine - des Angeklagten - gleichwertigen Sachkenntnisse\nden Sachverständigen von vornherein von Unsachlichkeiten abhalten wird, um nicht Gefahr zu laufen, von ihm, dem sachkundigen Angeklagten, bloßgestellt zu werden. Unter diesen\nUmständen besteht im vorliegenden Fall kein Anlaß davon abzuweichen, daß es regelmäßig keinen Ablehnungsgrund bedeutet, wenn ein Sachverständiger als Beamter oder in beamtengleicher Stellung für den durch die Straftat geschädigten\nStaat tätig ist und ein Gutachten über Fälle seines eigenen\n(früheren) Tätigkeitsbereichs abgeben soll (vgl. Dahs in\nLöwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 74 Rdn. 14; Paulus in KMR -\nStPO 7. Aufl. $S 74 Rdn. 11; Kleinknecht/Meyer StPO 46. Aufl.\n5 74 Rdn. 7).\n\n2. Die mit der Revision des Angeklagten EB seltend\ngemachten Zweifel an der tatsächlichen Geheimhaltung der\nJahresabschlußberichte des BND \"Militärische Lageberichte\nOst\" gegenüber dem Warschauer Pakt beruhen auf Annahmen, die\nin den Urteilsgründen keine ausreichende Grundlage finden,\nund stellen Angriffe gegen die tatrichterlichen Feststellungen sowie die zugrundeliegende Beweiswürdigung dar. Diese\nweisen auch insoweit keine die Angeklagten benachteiligenden\nRechtsfehler auf.\n\nAS\n\n- 24 -\n\nIV.\n\nDie Revision des Generalbundesanwalts.\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht hat die Möglichkeit einer (mit-)täterschaftlichen Begehung des Landesverrats durch die Angeklagten SB und EB zu Unrecht aus\nRechtsgründen von vornherein ausgeschlossen. Nach seiner\nMeinung müssen sie sich die Verwirklichung des Tatbestandes\ndurch die früheren Mitangeklagten Sp deshalb nicht zurechnen lassen, weil sie die fremde Macht \"Warschauer Pakt\",\nan welche die Mitteilung der Staatsgeheimnisse gerichtet gewesen sei, \"repräsentierten\" und diese fremde Macht sich ein\ndeutsches Staatsgeheimnis begrifflich nicht selbst mitteilen\nkönne. Diese Beurteilung ist zwar in ihrem rechtlichen Ausgangspunkt, daß sich eine fremde Macht ein deutsches Staatsgeheimnis nicht selbst mitteilen kann, zutreffend (vgl. Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. S 94 Rdn. 2 und 5; Lackner StGB\n20. Aufl. S 94 Rdn. 2); die Anwendung des Rechtsgedankens im\nkonkreten Fall unterliegt jedoch durchgreifenden Bedenken.\n\n1. Daß die \"bloße\" Entgegennahme eines Staatsgeheimnisses durch die fremde Macht für die Personen, derer sie sich\nals Staat oder vergleichbare Einrichtung notwendigerweise\nbedienen muß, durch S 94 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht unter Strafe gestellt wird, entspricht allgemeiner Meinung (vgl. Stree\nin Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. S 94 Rdn. 20; Sonnen in\nAK-StGB S 94 Rän. 24; Dreher/Tröndle aaO S 94 Rdn. 5; Lackner aaO S 94 Rdn. 2). Richtig ist auch die der rechtlichen\nWertung letztlich zugrundeliegende Vorstellung, daß es aus\nsachlogischen Gründen einen Kreis von Personen innerhalb der\n\n- 25 -\n\nOrganisation der fremden Macht geben muß, die als letzte\nEmpfänger der Mitteilung des Staatsgeheimnisses anzusehen\nsind und in diesem Sinne die fremde Macht \"repräsentieren\".\nFür diese Personen, aber auch nur für sie, trifft rechtlich\nzu, daß sie sich ein Staatsgeheimnis nicht selbst mitteilen\nkönnen und deshalb, vom Fall der Weitergabe des Staatsgeheimnisses an eine andere fremde Macht abgesehen, als Täter\ndes Landesverrats ausscheiden. Zwar ist der Landesverrat weder ein echtes Sonderdelikt noch setzt er eigenhändige Begehung voraus. Die allgemeinen Regeln mittäterschaftlicher Zurechnung des Verhaltens Dritter finden daher grundsätzlich\nauch auf ihn Anwendung (vgl. Träger in LK StGB 10. Aufl.\n\n5 94 Rdn. 13/14; Stree in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl.\n\n$S 94 Rdn. 20/21; Wagner ZStW Bd. 80 [1968), 283, 317). Für\ndie Repräsentanten der fremden Macht als letzte Adressaten\nder Mitteilung eines Staatsgeheimnisses muß jedoch Besonderes gelten. Rechnete man ihnen das Verhalten ihrer Mittelsmänner und derjenigen zu, die das Staatsgeheimnis unmittelbar auskundschaften und weiterleiten, so würde die Tatbestandshandlung in ihrer Person einen inhaltlichen Bedeutungswandel erfahren: Aus dem Mitteilen eines Staatsgeheimnisses würde das \"Sichverschaffen\" eines Staatsgeheimnisses,\ndas für S 94 Abs. 1 StGB nicht ausreicht. Eine Gleichstellung wäre nur im Wege einer vom Wortlaut nicht mehr gedeckten analogen Anwendung zum Nachteil des Täters möglich. Diese Repräsentanten der fremden Macht sind von strafrechtlicher Haftung nach dem Landesverratstatbestand allerdings nur\nfrei, wenn sie sich auf eine bloße Entgegennahme des Staatsgeheimnisses beschränken. Geht ihr Verhalten darüber hinaus,\nmachen sie sich, wie im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt, der Teilnahme am Landesverrat ihrer Zuträger schul-\n\n- 26 -\n\ndig. Insoweit gilt Ähnliches wie bei anderen Delikten, deren\nHandlung die Beteiligung eines anderen denknotwendig voraussetzt, ohne daß dessen Mitwirkung unter Strafe gestellt ist\n(vgl. zu S 283 c StGB: BGH bei Herlan GA 1967, 265: BGH NStZ\n1993, 239; zu § 356 StGB: RGSt 71, 114; vgl. ferner Sowada,\nDie \"notwendige Teilnahme\" als funktionales Privilegierungsmodell im Strafrecht, 1992, S. 124 f£f., 161 £f., 208 ff.).\n\n2. a) Das Bayerische Oberste Landesgericht hat jedoch\nden Kreis der \"Repräsentanten\" einer fremden Macht, für die\neine täterschaftliche Begehung des Landesverrats (vom Fall\nder Weitergabe an eine andere fremde Macht abgesehen) nicht\nin Betracht kommt, mit der Erfassung der Angeklagten zu weit\nausgedehnt. Wie es in einer späteren Entscheidung (NStZ\n1992, 543) ergänzend verdeutlicht hat, rechnet es zu den Repräsentanten alle diejenigen für eine fremde Macht tätigen,\nJedoch nicht selbst \"an der Beschaffung des Materials im sicherheitsempfindlichen Bereich des Ausspähungsobjekts\" beteiligten Personen, zu deren dienstlichen Aufgaben die Entgegennahme von Mitteilungen über für sie fremde Staatsgeheimnisse gehört, vorausgesetzt sie sind derart eng in die\nOrganisation der fremden Macht - hier: des Warschauer\nPakts - eingebunden, daß bei natürlicher Betrachtungsweise\nder Empfang durch sie als Zugang der Mitteilung an die fremde Macht anzusehen ist. Mit dem Empfang des Verratsmaterials\ndurch solche Personen soll das Mitteilen abgeschlossen sein,\nweil durch die Weitergabe innerhalb der Organisation der\nfremden Macht eine zusätzliche neue Gefahr eines schweren\nNachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik\nDeutschland nicht herbeigeführt werde.\n\nDiese begriffliche Abgrenzung der von der Täterschaft\nausgeschlossenen Repräsentanten einer fremden Macht kann\nsich der Senat nicht zueigen machen. Sie bedeutet der Sache\nnach eine dem Sinn und Zweck des Landesverratstatbestandes\nnicht gerecht werdende Übernahme zivilrechtlicher Grundsätze\nüber den Zugang von Willenserklärungen und hat zur Folge,\ndaß der Kreis der in § 94 Abs. 1 Nr. 1 StGB genannten, zu\nMittäterschaft fähigen \"Mittelsmänner\" einer fremden Macht\nbis zur praktischen Bedeutungslosigkeit eingeengt wird.\n\nb) Wortlaut und engere Entstehungsgeschichte der 8S 93,\n94 StGB geben keinen unmittelbaren Aufschluß darüber, wie\nder Kreis der für eine fremde Macht tätigen Personen festzulegen ist, die im dargelegten Sinne von der Täterschaft ausgeschlossen sind. In den Gesetzesmaterialien, die, soweit\nersichtlich, auf diese Frage nicht eingehen, findet sich lediglich eine Gegenüberstellung der \"Organe\" und der \"Mittelsmänner\" einer fremden Macht (vgl. Entwurf eines\n8. StrÄndG, BT-Drucks. V/898 S. 31; Schriftl. Bericht des\nSonderausschusses für die Strafrechtsreform vom 9. Mai 1968,\nBT-Drucks. V/2860 S. 17), die im Ergebnis nicht weiterführt.\nNach Meinung des Senats muß der Kreis der \"Repräsentanten\",\ndie bei der Entgegennahme der Mitteilung eines Staatsgeheimnisses mit der Folge an die Stelle der fremden Macht treten,\ndaß für sie als letzte Adressaten der Mitteilung eine täterschaftsbegründende Weiterleitung (an dieselbe fremde Macht)\nnicht in Betracht kommt, ausgehend von dem Begriffsmerkmal\nder fremden Macht in den SS 93, 94 StGB und unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks des Landesverratstatbestandes bestimmt werden. Der Begriff der fremden Macht ist mit\nder Neufassung der Staatsschutzvorschriften durch das\n\nAS\n\n- 28 -\n\n8. StrÄndG an die Stelle des in § 99 Abs. 1 StGB a.F. genannten Merkmals der \"fremden Regierung\" getreten (ähnlich\nauch schon der Begriff der \"ausländischen Regierung\" in § 1\ndes Gesetzes gegen den Verrat militärischer Geheimnisse v.\n3. Juni 1914 - RGBl. S. 195 - sog. Spionagegesetz). Eine inhaltliche Änderung, die im vorliegenden Zusammenhang wesentlich sein könnte, war damit nicht beabsichtigt (vgl. BT-Drucks. V/898 S. 38; Prot. d. Sonderausschusses für die\nStrafrechtsreform V S. 1269). Von daher liegt es nahe, den\nKreis der Personen, durch die eine fremde Macht als an sich\nhandlungsunfähige Institution bei Empfang und Verwertung der\nfür sie fremden Staatsgeheimnisse notwendigerweise handelt,\nmit denjenigen gleichzusetzen, die der Leitung der Exekutive\nauf höchster Ebene angehören. Sie sind die Repräsentanten\nder fremden Macht. Wer dazu im einzelnen zu rechnen ist,\nhängt von der rechtlichen und tatsächlichen Struktur und\nMachtverteilung im jeweiligen Staat (oder in der gleichzustellenden Einrichtung) ab. In aller Regel wird es sich um\ndie Mitglieder der Regierung oder um die Leiter vergleichbarer zentraler Exekutivstellen handeln müssen (vgl. auch\nschon Stenglein, Strafrechtliche Nebengesetze des Deutschen\nReiches 5. Aufl. Bd. II S. 420 zu S 1 des Spionagegesetzes\nv. 3. Juni 1914). Auch der hohe Bedeutungsgehalt, der dem\nVerratsmaterial als Staatsgeheimnis zukommen muß, spricht\ndafür, daß es auf seiten der durch den Verrat begünstigten\nfremden Macht besonders herausgehobene Exekutivstellen sind,\ndie sich mit den auf Grund der Kenntnis vom Staatsgeheimnis\nnotwendigen Entscheidungen befassen. Von ihrem Handeln gehen\nletztlich die Nachteile für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland aus, denen § 94 StGB entgegenwirken\nwill. Erst wenn die verratenen Erkenntnisse zu diesen für\n\nRS\n\n- 29 -\n\ndie Handlungsentscheidung zuständigen \"letzten\" Adressaten\ninnerhalb der fremden Macht gelangen, ist die mit der Bekanntgabe an sogenannte Mittelsmänner der fremden Macht begonnene Konkretisierung der Sicherheitsgefahr abgeschlossen,\nund die Verwirklichung des schweren Nachteils für die äußere\nSicherheit der Bundesrepublik setzt ein.\n\nc) Die Begrenzung des Kreises der von der Täterschaft\nausgeschlossenen Repräsentanten auf die für die jeweilige\nHandlungsentscheidungen zuständigen Personen, die der Leitung der Exekutive auf höchster Ebene angehören, ermöglicht\nes, zugleich auch den Begriff der Mittelsmänner im Sinne des\n$S 94 Abs. 1 Nr. 1 StGB so festzulegen, daß ihm praktische\nBedeutung zukommt. Darunter sind alle Personen zu verstehen,\ndie in einem - nicht notwendig rechtlich zu qualifizierenden - Dienst- oder Auftragsverhältnis zur fremden Macht in\nder Weise tätig sind, daß von ihnen die Weitergabe der\nStaatsgeheimnisse (gegebenenfalls über weitere Mittelsmänner) an die Repräsentanten dieser fremden Macht zu erwarten\nist (Träger in LK StGB 10. Aufl. § 94 Rdn. 2; Rudolphi in\nSK-StGB 4. Aufl. S 94 Rän. 5; Sonnen in AK-StGB S 94\nRdn. 14; Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. S 94 Rdn. 2; vgl.\nauch Stree in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. $S 94 Rdn. 5).\nDiese Mittelsmänner nehmen zwar die Mitteilung eines Staatsgeheimnisses für die fremde Macht in dem Sinn in Empfang,\ndaß der einzelne Landesverrat mit der Mitteilung an den ersten Mittelsmann formell vollendet ist, weil damit regelmä-Big schon eine konkrete Sicherheitsgefährdung für die Bundesrepublik Deutschland eingetreten ist (vgl. Träger aaO\n§ 94 Rdn. 12). Sie können jedoch durch ihre Mitwirkung an\nder Zuleitung des jeweiligen Staatsgeheimnisses an die Re-\n\n- 30 -\n\npräsentanten der für die Bundesrepublik Deutschland fremden\nMacht auch selbst Landesverrat als Täter begehen (vgl. Träger aaO § 94 Rdn. 2; Sonnen in AK-StGB § 94 Rdn. 14). Auf\nsie sind die Grundsätze mittäterschaftlicher Zurechnung des\nVerhaltens dritter Personen uneingeschränkt anwendbar. Ob\nihre Beteiligung an dem Gesamtgeschehen vom ersten Zugriff\nauf das einzelne Staatsgeheimnis bis zur Kenntniserlangung\ndurch die Repräsentanten der für die Bundesrepublik fremden\nMacht als Mittäterschaft oder als Teilnahme zu beurteilen\nist, hängt - wie auch sonst - von einer wertenden Betrachtung der Gesamtumstände, insbesondere des Einflusses auf den\nGeschehensablauf und des Tatinteresses ab. Würden diese Mittelsmänner von der Täterschaft notwendig ausgeschlossen,\nließe sich der besondere Unwert, der in der Weiterleitung\nauch innerhalb der Organisation der fremden Macht liegen\nkann, nur unvollkommen erfassen. Dadurch, daß verratenes Material in den Besitz der Mittelsmänner gelangt, verlieren\ndiese Erkenntnisse nicht notwendig ihre Eigenschaft als\nStaatsgeheimnis. Der nicht selten langwierige und schwierige\nVorgang der Bewertung und Auswertung belegt, daß die Mitteilung an den ersten Mittelsmann nicht zwangsläufig bedeutet,\ndaß die fremde Macht damit voll verwertbare Kenntnis von dem\nStaatsgeheimnis hätte. Der vorliegende Fall, in dem ein\nStaatsgeheimnis in der Gesamtheit nacheinander gelieferter\nUnterlagen zu sehen ist (vgl. BGHSt 24, 72, 76 f.), macht\ndies besonders deutlich. Die fortschreitende Konkretisierung\nder Sicherheitsgefahr, die durch die Weiterleitung innerhalb\nder Organisation der fremden Macht eintritt, stellt die Phase der sich an die formelle Deliktsvollendung anschließenden\n\nAS\n\n- 31 -\n\nDeliktsbeendigung dar. In diesem Stadium ist mittäterschaftliche Beteiligung grundsätzlich noch möglich (vgl. Eser in\nSchönke/Schröder StGB 24. Aufl. Rdn. 10 vor § 22 m.Nachw.).\n\nd) Zu den \"Repräsentanten\" gehören die Angehörigen der\nfür die fremde Macht tätigen Nachrichtendienste in aller Regel nicht. Ihre Aufgabe ist es grundsätzlich nicht, die maßgeblichen Entscheidungen darüber zu treffen, wie sich die\nihnen zugehörige fremde Macht auf Grund der durch den Verrat\ngewonnenen Erkenntnisse zu verhalten hat, insbesondere welche Maßnahmen zu treffen sind, in denen sich der schwere\nNachteil für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik\nDeutschland verwirklicht. Wie das Bayerische Oberste Landesgericht für die HVA als organisatorisch verselbständigter,\n\"autarker\" Einheit selbst dargelegt hat, obliegt es den Geheimdienstangehörigen \"nur\", die Erkenntnisse zu gewinnen\nund nach entsprechender Auswertung und Aufbereitung an die\nRegierung und die Leitung vergleichbarer höchster Exekutivstellen weiterzuleiten. Die Bediensteten fremder Nachrichtendienste sind daher bei entsprechendem Einsatz in der Regel zum Kreis der in S 94 Abs. 1 Nr. 1 StGB genannten Mittelsmänner der fremden Macht zu rechnen, die als Täter eines\nLandesverrats in Betracht kommen (Träger in LK StGB\n10. Aufl. S 94 Rdn. 2; Sonnen in AK-StGB S 94 Rdn. 24; vgl.\nauch Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. S 94 Rdn. 2). Damit steht\nin Einklang, daß sie, wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (BGHSt 24, 369, 377), auch Täter der geheimdienstlichen Agententätigkeit nach S 99 Abs. 1 StGB sein\nkönnen. Es würde einen Wertungswiderspruch bedeuten, wäre\ndieser Personenkreis durch eine Qualifizierung als Repräsentanten einer fremden Macht zwar von der täterschaftlichen\n\n- 32 -\n\nBegehung des Landesverrats nach S 94 Abs. 1IiNr. ı StGB,\nnicht aber von der täterschaftlichen Verwirklichung des Ss 99\nAbs. 1 StGB, einer subsidiären \"Vorfeldschutzvorschrift\" im\nVerhältnis zum Landesverratstatbestand (BGHSt 24, 72, 80),\ngenerell ausgeschlossen. Dem Umstand, daß im Rahmen der gesetzgeberischen Vorarbeiten die Angehörigen fremder Nachrichtendienste und die \"Mittelsmänner\" der fremden Macht in\nanderem Zusammenhang gelegentlich nebeneinander genannt worden sind (BT-Drucks. V/898 S. 31), kann demgegenüber keine\nausschlaggebende, den Ausschluß täterschaftlicher Begehung\nrechtfertigende Bedeutung zukommen.\n\nEine Abweichung von der Regel, daß selbst die Personen\nin der Leitung eines fremden Geheimdienstes nicht als Repräsentanten der ihm zugehörigen Macht anzusehen sind, erscheint entsprechend den dargelegten Abgrenzungskriterien\nallerdings dann geboten, wenn die verrätenen Erkenntnisse in\nder Weise auf den nachrichtendienstlichen Bereich begrenzt\nsind, daß die dadurch veranlaßten Entscheidungen in die ausschließliche Zuständigkeit der Leitung des Nachrichtendienstes fallen und höherrangige Exekutivstellen damit nicht befaßt sind, gleichwohl aber die Wertung des Verratsmaterials\nals Staatsgeheimnis der Bundesrepublik Deutschland ausnahmsweise zu bejahen ist. Dies könnte der Fall sein, wenn die\nverratenen - als Staatsgeheimnis gewerteten - Erkenntnisse\nnur die Nachrichtendienste der Bundesrepublik Deutschland\nbetreffen und nicht auch in die Zuständigkeit anderer Stellen der fremden Macht fallende Fragen - etwa militärstrategischer und militärpolitischer Art - erfassen, so daß allein\nMaßnahmen auf dem Gebiet der Gegenspionage durch den fremden\nGeheimdienst veranlaßt sind.\n\n3. Da das Bayerische Oberste Landesgericht der Beurteilung, ob die Angeklagten Sg und Ep sen Landesverrat\nals (Mit-)Täter begangen haben, demnach zu enge rechtliche\nGrenzen zugrunde gelegt hat, bedarf die Frage der Täterschaft neuer tatrichterlicher Prüfung.\n\nIm weiteren Verfahren wird Gelegenheit gegeben sein,\ndem zusätzlichen Bedenken Rechnung zu tragen, daß die Verratstätigkeit und die Beurteilung der Angeklagten als Repräsentanten im angefochtenen Urteil ausschließlich auf den\nWarschauer Pakt als der begünstigten Macht bezogen worden\nsind. Zwar kann grundsätzlich auch eine zwischenstaatliche\nOrganisation wie der frühere Warschauer Pakt, die wegen ihrer von mehreren Staaten abgeleiteten, gleichwohl aber verselbständigten Gewalt zu eigenem, die Bundesrepublik\nDeutschland gefährdendem Verhalten in der Lage ist, die begrifflichen Voraussetzungen einer fremden Macht im Sinne der\nSS 93, 94 StGB erfüllen (vgl. Entwurf eines 8. StrÄndG, BT-Drucks. V/898 S. 38; Träger in LK StGB 10. Aufl. § 93\nRdn. 10). Aufgrund ihrer Eingliederung in das Bündnissystem\ndes Warschauer Pakts und der darin eingeschlossenen Übertragung von Hoheitsbefugnissen auf diese von der ehemaligen\n\n- 34 -\n\nUdSSR dominierten zwischenstaatlichen Organisation hatte die\nDDR jedoch ihre Selbständigkeit nicht so weitgehend verloren, daß von ihr keine eigenständigen Gefahren für die äaußere Sicherheit der Bundesrepublik hätten ausgehen können und\ndaß sie deshalb aus dem Kreis möglicher fremder Mächte im\nSinne des Landesverratstatbestandes ausgeschieden wäre.\n\nRuß Rissing-van Saan Blauth\nMiebach Winkler","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-30/3-str-347-92","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 356","ref_norm":"356","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 315","ref_norm":"315","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-30/3-str-347-92","retrieved":"2026-08-21 23:22:42.085007+00:00"},"card":{"id":"bgh/1993-07-30/3-str-347-92","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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