{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1993-07-28","aktenzeichen":"2 StR 78/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"431\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 78/93\n\n28. Juli 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPasqualino C EB „aus KEWEB, geboren am ® GER 1948\nin Brei GE (TEE), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 28. Juli 1993 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Köln vom 21. September 1992\nwird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\nSachrüge und Verfahrensrügen greifen nicht durch. Der\nSenat hält jedoch die Erörterung einzelner Verfahrensrügen\nfür angezeigt. Insoweit gilt folgendes:\n\n1. Der Revisionsgrund der verspäteten Urteilsabsetzung\n($S 338 Nr. 7 in Verbindung mit § 275 StPO) liegt nicht vor.\nAus der Gesamtheit der dienstlichen Erklärungen, die Berufsrichter, Geschäftsstellen- und Kanzleibedienstete abgegeben haben, ergibt sich zur Überzeugung des Senats, daß\nder Berichterstatter der Strafkammer das von allen drei\nRichtern unterschriebene Urteil am 26. Oktober 1992, dem\nletzten Tage der Frist, auf die Geschäftsstelle gebracht\nhat. Damit war die Frist des § 275 StPO gewahrt. Daran ändert es nichts, daß später das Urteil zunächst nicht auffindbar war und erst nach Ablauf der Frist am 28. Oktober\n\n1992 einen Eingangsstempel der Geschäftsstelle erhielt.\nDiese Besonderheit findet ihre Erklärung darin, daß die Geschäftsstelle am 26. Oktober 1992 nicht besetzt war und der\nVorsitzende am selben Tage den auf der Geschäftsstelle liegenden, das Urteil bereits enthaltenden Protokollband noch\neinmal an sich genommen und in seinem Dienstzimmer abgelegt\nhatte.\n\n2. Der Revisionsgrund fehlerhafter Gerichtsbesetzung\n(5 338 Nr. 1 StPO) ist ebensowenig gegeben.\n\na) Die erkennende 6. Strafkammer war nach dem Geschäftsverteilungsplan in Verbindung mit dem Präsidiumsbeschluß vom 30. April 1991 geschäftsplanmäßig zur Verhandlung und Entscheidung der Sache berufen. Der genannte Präsidiumsbeschluß begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das\ngilt auch insoweit, als danach der Sachzusammenhang mit einem bestimmten Ermittlungskomplex (\"EK-Spezi\", vgl. UA\nS. 7) das zuständigkeitsbegründende Kriterium war. Der Senat hat dies bereits wiederholt entschieden (BGHR StPO\n§ 338 Nr. i Geschäftsverteilungsplan 2, BGH, Beschl. v.\n\n3. März 1993 - 2 StR 636/92) und hält daran fest.\n\nb) Das Verfahren des Schöffenwahlausschusses zur Bestimmung der Schöffen erfüllte die Voraussetzungen einer\nrechtsgültigen Wahl (vgl. BGH NIW 1986, 1358).\n\nc) Die Mitwirkung des Schöffen we entsprach dem Gesetz. Mit Recht ist dieser Schöffe aus der Hilfsschöffenliste in die Hauptschöffenliste übertragen und dort an die\nStelle des als Hauptschöffen gestrichenen R. gesetzt wor-\n\nden. Daran ändert es nichts, daß R. bereits vor der Schöffenwahl verstorben war. S 49 Abs. 2 GVG gilt auch für diesen Fall. Maßgebend ist allein die Streichung einer in der\nSchöffenliste als Hauptschöffe verzeichneten Person. Auf\nden Grund der Streichung kommt es nicht an, sofern nur die\nStreichung geboten war. Dies traf hier zu. Auch ein verstorbener Schöffe ist aus der Schöffenliste zu streichen\n(Katholnigg, Strafgerichtsverfassungsrecht S 52 GVG\n\nRdn. 3). Daß die als Schöffe aufgeführte Person schon vor\nder Schöffenwahl verstorben war, also nicht mehr Schöffe\ngeworden ist, macht insoweit keinen Unterschied: ihre\nStreichung ist auch in diesem Falle geboten und äußert die\ndaran von Gesetzes wegen geknüpfte Rechtsfolge (vgl. für\nden Fall der ungültigen Wahl: LG Frankfurt am Main NJW\n1985, 928).\n\nd) Die Mitwirkung des Schöffen Me 1äßt sich nicht\nmit der Begründung beanstanden, der zunächst berufene\nSchöffe F. sei zu Unrecht vom Schöffenamt entbunden worden.\nDie Entbindungsentscheidung war nicht willkürlich und ist\nim übrigen (soweit Willkür ausscheidet) der Anfechtung auch\nim Revisionsverfahren entzogen (SS 77 Abs. 1, 54 Abs. 3\nSatz 1 GVG in Verbindung mit S 336 Satz 2 StPO).\n\n3. Die Rüge der Verletzung des $S 60 Nr. 2 StPO ist\ngleichfalls unbegründet. Der Zeuge AM ist zu Recht vereidigt worden. Er war nicht Tatbeteiligter. Die Tat (im verfahrensrechtlichen Sinne, vgl. BGH StV 1992, 547) bestand -\nsieht man von der Rauschgiftverwahrung für \"T@&@B\" ab - hier\ndarin, daß der Angeklagte Rauschgift an D'An@B lieferte.\nAn dieser Tat war A@B nicht beteiligt. Daß er Rauschgift\n\n31\n\nvon D'An@B bezog, das aus Lieferungen des Angeklagten\nStammte, machte ihn nicht zum Tatbeteiligten des Angeklagten. Aus den Urteilsfeststellungen ergeben sich auch keine\nAnhaltspunkte dafür, daß ABB bei einem Rauschgiftgeschäft\nmit dem Angeklagten zusammengewirkt hätte.\n\nDie weiteren Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung; gleiches gilt für die Sachrüge.\n\nJähnke Theune Niemöller\nDetter Streck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-28/2-str-78-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-28/2-str-78-93","retrieved":"2026-08-21 23:22:41.988712+00:00"},"card":{"id":"bgh/1993-07-28/2-str-78-93","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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