{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1993-07-21","aktenzeichen":"2 StR 331/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AR\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 331/93\n\nNoack vom\n\n21. Juli 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\na BER EEE, geboren am\n\nFranz-Josef\n\nan. EEE 1940 in DEE jetzt Gangelt.\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nPLZ\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 21. Juli 1993.gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Hülse wird\ndas Urteil des Landgerichts Aachen vom 4. Dezember 1992 in den ihn betreffenden Aussprüchen\nüber\n\n- die Einzelstrafe von drei Jahren und neun\nMonaten wegen unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln und\n\n- die Gesamtstrafe\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen Beihilfe zum\nunerlaubten Handeltreiben zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon vier Jahren (Einzelfreiheitsstrafen von drei Jahren und\n\nneun Monaten sowie von neun Monaten) verurteilt. Mit seiner\nRevision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts. Das im übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils in\ndem im Beschlußtenor bezeichneten Umfang.\n\nI. Das Landgericht hat festgestellt:\n\nIm Januar 1989 beschlossen der Angeklagte und der niederländische Staatsangehörige Albert PER, in den Niederlanden arbeitsteilig ein versteckt arbeitendes Chemielabor\neinzurichten, darin die Amphetaminderivate Methylendioxyamphetamin (MDA) - zunächst 100 kg - und Methylendioxymethamphetamin (MDMA) in Pulver- und Tablettenform herzustellen und diese über eine Gruppe von Großabnehmern gewerbsmä-Big abzusetzen. Zur Vorfinanzierung stellte der Angeklagte\n15.000 DM leihweise zur Verfügung. Außerdem beschaffte er\nzusammen mit PB\" Sohn aus Bo verschiedene Laborgeräte.\n\nDie Bemühungen des Angeklagten, einen Apotheker als\nLieferanten von Grundstoffen zu gewinnen, führten dazu, daß\nder Angesprochene die Ermittlungsbehörden verständigte und\nauf deren Bitte den Angeklagten mit einem als verdeckter\nErmittler (VE) arbeitenden Polizeibeamten bekannt machte.\n\n\"Der Angeklagte ... legte dem VE eine Herstellungsanleitung vor und bestellte zusammen mit\nP&EEB die darin erwähnten Chemikalien in einer\nGrößenordnung, daß daraus ca. 100 kg MDA hergestellt werden könne. Der VE ließ die entsprechenden Mengen von der wissenschaftlichen Abteilung des Landeskriminalamtes errechnen. Außerdem\nbestellten Pe und HB bei ihm 80 1 Ben-\n\nAR\n\n_ 4 —_\nzylmethylketon (BMK) ... einen Ausgangsstoff für\nAmphetamin, den ... P&MB später gegen noch\nfehlende Laborgeräte eintauschen wollte. ... Der\n\nVE lieferte im Zeitraum Februar - August (1989)\nu.a. 80 Liter BMK und 8 Kilogramm Lithiumalumi-\n\nniumhydrid... . Dafür zahlte der Angeklagte HR-GEED dem VE 22.400 DM und 17.100 holländische\nGulden.\n\nDer verdeckte Ermittler bemühte sich in den folgenden Monaten, die benötigten Chemikalien nur\nzurückhaltend, in kleineren Gebinden oder unvollständig, zu liefern. Denn es gehörte auch zu\nseinen Fahndungszielen, den Ort des Labors herauszubekommen.\n\nDieses Verhalten veranlaßte den Angeklagten\nHER, den VE nahezu täglich, manchmal auch\nmehrmals täglich anzurufen...\n\nHOEEEEB drängte den VE telefonisch und, soweit\nTreffen arangiert wurden, auch mündlich, schneller und mehr Chemikalien zu liefern. Dabei wies\ner darauf hin, daß das Labor hohe Kosten verursache, oder etwa daß nur gerade die eine Chemikalie fehle ...\".\n\nAls die Lieferungen nicht den von HB und Peiiims\nerhofften Umfang annahmen, bewog der Angeklagte den Apotheker Hi, Laborgeräte und Grundstoffe zu liefern. Desweiteren versuchte er, einen Chemieingenieur für die Drogenherstellung zu gewinnen.\n\n\"Unterdessen hatte der Zeuge Albert Pi im\nZeitraum ab Januar/Februar 1989 in den Niederlanden ein Labor zur beabsichtigten Drogenherstellung errichtet und damit begonnen, aus den\nvon den Angeklagten HE und Hip. dem VE\nsowie weiteren unbekannt gebliebenen Personen\ngelieferten Materialien und Chemikalien MDA und\nMDMA herzustellen. Bei einem Zusammentreffen\nzwischen dem Zeugen Albert PB und dem VE\nwurden diesem 30 mit MDA und 10 mit MDMA gefüll-\n\nte 1 cm lange Gelatine Kapseln vorgeführt. Ferner übergab der Zeuge Albert PB dem VE von\njeder Sorte 1 Kapsel und bat ihn, die Qualität\nder Produkte chemisch untersuchen zu lassen. Da\nein Bruder des Zeugen Albert Pie’ im Verlaufe\ndieses Gesprächs jedoch äußerte, er selbst habe\nbereits einen Chemiker beauftragt, die Kapseln\nzu untersuchen, mußte der VE die Kapseln wieder\nzurückgeben. Später äußerte der Angeklagte HMR-IB gegenüber dem VE, nach Aussage von Konsumenten sei die Wirkung des hergestellten Mittels\nausgezeichnet.\"\n\nII. Das Landgericht hat den Angeklagten rechtsfehlerfrei als Mittäter beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln beurteilt. Mit der Aufnahme der Drogenherstellung in der Absicht, das Rauschgift anschließend zu verkaufen, war der Tatbestand des Handeltreibens erfüllt (BGH,\nBeschl. v. 2. November 1988 - 2 StR 581/88 u. v. 24. März\n1993 - 2 StR 103/93; Joachimski, Betäubungsmittelrecht\n4. Aufl. S 29 Anm. 3b, c, g und 2. Aufl. S 11 a.r.\n\nAnm. 7 b, Beispiele; Körner, Betäubungsmittelgesetz\n\n3. Aufl. S 29 Rdn. 53-56, 70). Daß die Herstellung nur im\nAusland durch andere Mittäter erfolgte, ändert daran nichts\n(vgl. BGH NStZ 1993, 180).\n\nBei der Strafzumessung hat die Strafkammer zum Nachteil\ndes Angeklagten die von ihm aufgewendete erhebliche kriminelle Energie, den sich über mehrere Monate erstreckenden\nTatzeitraum, das gewerbsmäßige Handeln sowie die Tatsache,\ndaß die Herstellung einer Menge von 100 kg MDA geplant war,\nberücksichtigt.\n\nAb\n\nSie hat ihm neben anderen Umständen \"zugute gehalten\n..., daß die geplante 'große Sache\" nicht realisiert werden\nkonnte; tatsächlich sind keine 100 kg MDA produziert wor-\n\nden.\"\n\nDen von den Ermittlungsbehörden geleisteten Beitrag hat\ndie Strafkammer nicht angesprochen.\n\nIII. Der auf die zuletzt genannte Unterlassung gestützten Sachrüge kann der Erfolg nicht versagt werden.\n\nZwar handelt es sich hier nicht um einen der Fälle, in\ndenen eine ursprünglich nicht tatbereite Person durch einen\nagent provocateur zur Tat gedrängt und dadurch im Dienste\nder Verbrechensbekämpfung in Unrecht und Schuld verstrickt\nwird, woraus sich je nach dem Ergebnis einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände ein schon bei der Strafrahmenwahl zu berücksichtigender Strafmilderungsgrund ergeben kann (vgl. BGH StV 1985, 309, 310; 1986, 100 f; 1988,\n296; NStZ 1988, 550; 1992, 275, 276). Vielmehr stand am Anfang der Unternehmung der Entschluß des Angeklagten und\nseines Mittäters zum Aufbau des Labors sowie zur Herstellung der Drogen und ihrer Vermarktung. Dieses Ziel hat der\nAngeklagte mit großer Energie unter Einsatz eigener Tätigkeit und Geldmittel sowie durch teils erfolgreiche, teils\nerfolglose Einwirkung auf (ursprünglich) nicht tatbereite\nPersonen verfolgt.\n\nDie Besonderheit des vorliegenden Falles besteht darin,\ndaß das Bemühen der Ermittlungsbehörden, in die Rauschgiftszene einzudringen, sich nicht erst auf der Handelsstufe,\n\ndas heißt beim Umgang mit bereits vorhandenem Rauschgift,\nsondern schon bei Beginn seiner Herstellung, die zugleich\nder Beginn des Handeltreibens war, auswirkte. Zwar wird die\nAuffassung, das Landeskriminalamt habe gleichsam Regie geführt (so der Beschwerdeführer), dessen Mengenberechnungen\nseien möglicherweise Voraussetzung für die Aufnahme der\nDrogenherstellung und damit des Handeltreibens gewesen (so\nder Generalbundesanwalt), dem Sachverhalt nicht gerecht.\nNach den Feststellungen ergaben sich aus der vorhandenen\nSyntheseanleitung nicht nur die Art der benötigten Grundstoffe, sondern auch deren Mischungsverhältnis. Die von den\nErmittlungsbehörden angestellten Mengenberechnungen waren\nnur eine Hochrechnung bezüglich der in der Anleitung angeführten Grundstoffmengen auf die \"Größenordnung\", daß daraus 100 kg MDA hergestellt werden konnten. Schon die Herstellungsanleitung hätte, auch bei Lieferung anderer Mengen, die Aufnahme der Produktion ermöglicht.\n\nRichtig ist aber, daß die durch den verdeckten Ermittler getätigte Lieferung, die, wie zugunsten des Angeklagten\nanzunehmen ist, in ein betriebsbereites Labor erfolgte und\nerstmals die für eine Aufnahme der Drogenherstellung ausreichenden Grundstoffe umfaßte, für die Tatbestandserfüllung mitbegründend wurde. Auch ein solcher Sachverhalt kann\n- ebenso wie die strafbegründende Einwirkung eines agent\nprovocateur - im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des\nTäters Bedeutung erlangen.\n\nDies hätte das Landgericht in seine Überlegungen einbeziehen und ausdrücklich erörtern müssen. Die Tatsache, daß\ndas Gericht Straferschwerungsgründe nicht aus der herge-\n\num\n\nstellten Menge, sondern lediglich aus der vom Angeklagten\naufgewendeten Energie und dem geplanten Umfang der Tat hergeleitet hat, ändert daran nichts. Eine Abwägung des von\nden Ermittlungsbehörden zur Tatbestandserfüllung und deren\nmöglicher Auswirkung geleisteten Beitrags mit den übrigen\nmaßgeblichen Umständen war - anders als im Fall BGH NStZ\n1992, 275, 276 - unerläßlich. Der Senat kann nicht mit\nletzter Sicherheit ausschließen, daß die gebotene Prüfung\nzu einem dem Angeklagten günstigeren Ergebnis geführt hät-\n\nte.\n\nJähnke Maier Theune\nDetter Streck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-21/2-str-331-93-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-21/2-str-331-93-2","retrieved":"2026-08-21 23:22:41.588715+00:00"},"card":{"id":"bgh/1993-07-21/2-str-331-93-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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