{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1993-07-21","aktenzeichen":"2 StR 331/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ARF\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 331/93\n\nNacc.\n\nvom\n\n21. Juli 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKonrad Johann H EEE aus Co. seboren\nam &. EEE 1947 in KU,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nA2F\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 21. Juli 1993 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Aachen vom 4. Dezember 1992,\nsoweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit\nseiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an,\nder in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat:\n\n\"Das Urteil leidet unter dem durchgreifenden Rechtsmangel, daß das Landgericht nicht geprüft hat, ob der Beschwerdeführer anstelle der täterschaftlichen Verwirklichung des Tatbestandes der Beihilfe zum Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln schuldig ist.\n\nDas Landgericht meint, der Beschwerdeführer habe dadurch, daß er den Mitangeklagten Hi im Zeitraum vom\nApril 1989 bis Juli 1989 mit für die Herstellung von MDA\nund MDMA geeigneten Chemikalien, 13.000 Gelatine-Kapseln\nund mit einem Kapselfüllgerät nebst Zubehör belieferte (UA\nS. 13), den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln 'in Nebentäterschaft' erfüllt (UA S. 30). Dem kann\naus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. Bei der Nebentäterschaft handelt es sich um ein zufälliges Zusammentreffen\nmehrerer Fälle von Alleintäterschaft (vgl. Jescheck, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 4. Aufl. S. 615). Deshalb kann von\nNebentäterschaft nur die Rede sein, wenn der Handelnde\ndurch sein Tun alle gesetzlichen Tatbestandsmerkmale allein\nerfüllt. Das trifft bei dem Beschwerdeführer nicht zu. Die\nBelieferung des Mitangeklagten Hi mit den für die Herstellung von Betäubungsmitteln benötigten chemikalischen\nGrundsubstanzen sowie mit den in den Urteilsgründen genannten Gegenständen begründete noch keinen Verstoß gegen das\nBetäubungsmittelgesetz. Erst ihr Einsatz durch Hi und\ndessen Mittäter zur Herstellung des Rauschgiftes führte bei\ndem Beschwerdeführer zur Strafbarkeit (vgl. Körner, BtMG,\n3. Aufl. § 29 Rdn. 842). Daraus folgt, daß die Tatbeiträge\nder Beteiligten Teil einer Tat sind und nur das Zusammenwirken der verschiedenen Tatbeiträge zur Verwirklichung des\ngesetzlichen Tatbestandes des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG geführt hat.\n\nAusgehend von diesem rechtlichen Ansatz ist zu prüfen,\nob die Beteiligung des Beschwerdeführers an dem Tatgeschehen als Mittäterschaft oder Beihilfe zu werten ist. Nach\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist für die Ab-\n\nALL\n\ngrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe maßgebend, welcher\nArt der Tatbeitrag ist und mit welcher Willensrichtung er\ngeleistet wird. Eine ganz untergeordnete Tätigkeit deutet\nschon objektiv darauf hin, daß der Beteiligte nur Gehilfe\nist (vgl. BGH, Beschl. v. 15. April 1980 - 5 StR 183/80).\nFür die Willensrichtung kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag als bloße Förderung fremden Tuns oder als eigene, vom\nTäterwillen getragene Tathandlung erscheint (BGH NJW 1979,\n1259). Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die der\nTäter sich bei seiner zur Tatverwirklichung beitragenden\nTätigkeit vorgestellt hat. Wesentliche Anhaltspunkte dafür\nsind der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang\nder Tatbeteiligung und der Wille des Täters, Durchführung\nund Ausgang der Tat maßgeblich zu bestimmen. Mittäterschaft\nkommt vor allem in Betracht, wenn der Beteiligte in der\nRolle eines gleichberechtigten Partners mitgewirkt hat (BGH\nNStZ 1984, 413; BGHR StGB S 27 Abs. 1 Handeltreiben 1).\nNach diesen Grundsätzen ist nicht auszuschließen, daß der\nBeschwerdeführer als Gehilfe zur Rechenschaft zu ziehen\nist. Der Tatbeitrag des Angeklagten erschöpfte sich in der\nLieferung der Chemikalien und der Gegenstände. An der Herstellung des Rauschgiftes war er ebensowenig beteiligt, wie\nan der geplanten Veräußerung der Drogen. Insoweit hatte er\nkeinerlei Tatherrschaft und war nicht in der Lage, wesentliche Aspekte des Tatgeschehens zu steuern oder darauf auch\nnur einzuwirken. Nach den Urteilsfeststellungen muß auch in\nBetracht gezogen werden, daß nicht allein die Lieferungen\ndes Beschwerdeführers Hi@WMB und PEEEEB in die Lage versetzen, die Drogenproduktion aufzunehmen, denn dabei wurden\nauch Chemikalien eingesetzt, die der verdeckte Ermittler\nund andere Personen geliefert hatten (UA S. 14). Mithin\n\nstellt sich der Tatbeitrag des Beschwerdeführers als von\nnur mäßigem Gewicht dar. Hinzu kommt, daß der Gewinn des\nAngeklagten, der nach Abzug der Unkosten mit ca. 7.500 DM\nzu veranschlagen ist (UA S. 13), sich in mehr bescheidenen\nBahnen bewegt, so daß auch das eigene Interesse des Beschwerdeführers am Taterfolg ebenfalls kein wesentliches\nGewicht hat.\n\nNach der Rechtsprechung kann die eigennützige Förderung\nfremder Umsatzgeschäfte mit Betäubungsmitteln - also ohne\nmittäterschaftliche Beteiligung - zwar auch den Tatbestand\ndes Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erfüllen (vgl.\nBGHSt 34, 124, 125; 29, 239, 240). Doch ist dafür regelmä-Pige Voraussetzung, daß der Täter mit dem Betäubungsmittel\nselbst befaßt ist (z. B. als Kurier, vgl. BGH NJW 1979,\n1259), oder unmittelbar in das Rauschgiftgeschäft mit eingebunden ist (BGH, Beschl. v. 23. April 1993 - 3 StR 145/93\nMm.w.N.). Diese Voraussetzung ist beim Beschwerdeführer\ndurch das bloße Wissen, wozu die von ihm gelieferten Chemikalien und Gegenstände verwendet werden sollten, nicht gegeben.\n\nDie Sache bedarf daher zur Frage, ob der Beschwerdeführer Mittäter oder Gehilfe gewesen ist, der neuen Verhandlung und Entscheidung.\n\nDer neu erkennende Strafrichter wird im Falle eines\nSchuldspruchs bei der Strafzumessung zugunsten des Beschwerdeführers zu beachten haben, daß er durch die Verurteilung gemäß S 6 Abs. 2 i.v.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der\nBundes-Apothekerordnung (BGBl. I, 1989, 1478) zwangsläufig\n\nmit dem Widerruf seiner Approbation als Apotheker zu rechnen hat und damit seine berufliche Existenz verlieren\nwird.\"\n\nJähnke Maier .‚Theune\nDetter Streck\n\nARF","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-21/2-str-331-93","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-21/2-str-331-93","retrieved":"2026-08-21 23:22:41.561482+00:00"},"card":{"id":"bgh/1993-07-21/2-str-331-93","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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