{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-07-14","aktenzeichen":"3 StR 251/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Po\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n3 _ StR 251/93\n\nvom\n\n14. Juli 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwolfgang Otto Emanuel W EB aus si. geboren\nam @. EEE 1953 in ran,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 14. Juli 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nzschockelt,\nDr. Rissing-van Saan,\nDr. Blauth,\nWinkler\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WEB in der Verhandlung,\nBundesanwalt @B bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt > au: EB\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte nn\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAM\n\nBAG\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Mönchengladbach\nvom 25. November 1992 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur\nBewährung ausgesetzt hat. Das sichergestellte Bargeld in Höhe von 46.250 DM und 24,69 kg Haschisch hat es eingezogen.\nFerner hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen,\nden Führerschein eingezogen und eine Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von einem Jahr verhängt.\n\nMit ihrer auf die Sachbeschwerde gestützte Revision\nwendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Höhe der erkannten Freiheitsstrafe und deren Strafaussetzung zur Bewährung. Das in zulässiger Weise beschränkte Rechtsmittel, das\nvom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.\n\nNach den Feststellungen erfuhr der Angeklagte im August\n1992 von einem Mann namens \"Klaus\", daß dieser über eine\ngrößere Menge Haschisch verfügte, die zu einem günstigen\nPreis abgegeben werden könne. Der Angeklagte, der zum Zeitpunkt dieses Gesprächs nicht über genügend Bargeld verfügte,\nerklärte sich dennoch bereit, Haschisch zu erwerben, um es\nfür sich gewinnbringend weiterzuveräußern. In der Folgezeit\ngelang es ihm, sich durch Veräußerung persönlicher Gegenstände, durch einen Bankkredit und durch Darlehen von Verwandten 50.000 DM Bargeld zu verschaffen. Davon wollte er\n47.000 DM zum Erwerb des Haschisch verwenden; dabei ging der\nAngeklagte davon aus, daß er das Haschisch zu einem Kilopreis von 3.500 DM ankaufen und zu einem Preis von 10 DM bis\n12 DM pro Gramm weiterverkaufen konnte. Bei einem zuvor verabredeten Treffen auf einem Autobahnparkplatz am 18. August\n1992 übergab \"Klaus\" dem Angeklagten ein Paket mit 24,69 kg\nHaschisch, das 3.700 DM pro Kilogramm kosten sollte. Zuvor\neinigten sich der Angeklagte und \"Klaus\" dahingehend, daß\nder Angeklagte das Geld, was er bei sich führte, bezahlen\nund den Rest des Haschisch auf Kommission erhalten sollte.\nGemeinsam fuhren der Angeklagte und \"Klaus\" sodann zu einer\nanderen Autobahnraststätte, an der \"Klaus\" ausstieg, um zu\ntelefonieren. Während der Angeklagte auf ihn wartete, fiel\ner zwei zufällig den Parkplatz kontrollierenden Polizeibeamten auf. Bei der Durchsuchung des Pkw wurde das Rauschgift\nsowie das zur Bezahlung des Haschisch bestimmte Bargeld des\nAngeklagten in Höhe von 46.250 DM sichergestellt.\n\nDas Landgericht hat die Strafe trotz der vorhandenen,\nseiner Ansicht nach nicht unerheblichen Milderungsgründe,\nvor allem in Anbetracht der großen Menge (1.456 qg THC) dem\n\nEG\n\nStrafrahmen des S 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG aF entnommen. Wegen\nder nach seiner Wertung überwiegenden Strafmilderungsgründe\nhat es auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren erkannt und\ndiese mit Rücksicht auf die günstige Sozialprognose zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDer Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht\nstand. Das Landgericht hat bei der zusammenfassenden Würdigung der Strafzumessungsgründe ausgeführt, es halte \"als\nschuldangemessene Ahndung der Tat eine Freiheitsstrafe für\nangemessen, die noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann\".\nDiese Erwägung läßt besorgen, daß die Strafkammer Gesichtspunkte der Strafzumessung im Sinne der Ermittlung einer\nschuldangemessenen Strafe mit solchen der Strafaussetzung\nzur Bewährung vermengt hat. Bei der Straffindung haben jedoch Erwägungen zur Frage der Strafaussetzung außer Betracht\nzu bleiben (vgl. BGHSt 29, 319, 321; BGHR StGB S 46 I Begründung 7; BGH NStZ 1992, 489), so daß eine zwei Jahre\nnicht übersteigende Freiheitsstrafe nicht allein deshalb\nverhängt werden darf, damit die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann.\n\nAbgesehen davon, daß auch angesichts der erheblichen\nMenge Haschisch, mit der der Angeklagte unerlaubt Handel\ngetrieben hat, unter Berücksichtigung der von der Kammer angeführten lediglich einfachen Milderungsgründe Bedenken be-Stehen, ob die verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren\nnoch den Grundsätzen schuldangemessenen Strafens genügt\n(vgl. BGH NStZ 1990, 84), wird die Besorgnis, das Landgericht habe sich bei der Festsetzung der Strafhöhe von dem\nBestreben leiten lassen, dem Angeklagten Strafaussetzung ge-\n\nwähren zu können, durch die übrigen Strafzumessungserwägungen bestärkt. Die Strafkammer hat bei ihren Ausführungen zur\nStrafzumessung lediglich zu Gunsten des Angeklagten sprechende Umstände erwähnt, ohne zu erörtern, ob diesen Milderungsgründen, wie etwa dem Geständnis des Angeklagten, nicht\nschon auf Grund der objektiven Umstände - der Angeklagte\nwurde auf frischer Tat im Besitz des Haschisch und des Bargeldes angetroffen - oder nach seiner eigenen Einlassung\n\n- der Angeklagte war trotz seiner finanziellen Bedrängnis\nimstande, sich für strafbare Zwecke 50.000 DM Bargeld in\nkurzer Zeit zu beschaffen - nur eingeschränktes Gewicht zukommt. Vor allem aber hat das Landgericht einen für das Gewicht der Tat und zu Ungunsten des Angeklagten wirkenden\nmaßgeblichen Umstand nicht erkennbar berücksichtigt, indem\nes unerörtert gelassen hat, daß der Angeklagte durch das unerlaubte Handeltreiben mit dem von ihm erworbenen Haschisch\neinen sehr hohen Gewinn von über 150.000 DM erstrebt hat.\n\nDie Einziehung eines Geldbetrages von 46.250 DM sowie\ndie Maßnahme nach SS 69, 69 a StGB hat die Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechtsmittel nicht beanstandet. Sie können\nbestehen bleiben. Insbesondere geht die bei der Strafzumessung mildernd berücksichtigte Einziehung des Kaufgeldes\nnicht ins Leere. Selbst dann, wenn der Angeklagte das Eigentum an den einzelnen Geldscheinen durch die von der Strafverfolgungsbehörde zum Zwecke der Sicherstellung erfolgte\nEinzahlung bei der Gerichtskasse verloren haben sollte, ist\ndie Einziehungsanordnung nicht unwirksam. Der Betrag von\n46.250 DM ist als dem Angeklagten zustehend im Bestand der\nGerichtskasse vorhanden. Eine Einziehung nach § 74 StGB\nsetzt voraus, daß der konkrete Einziehungsgegenstand zum\n\nPlGG\n\nZeitpunkt der Entscheidung noch derselbe ist, wie er als Gegenstand der Tat Verwendung gefunden hat. Ob der Einziehungsgegenstand in diesem Sinne noch identisch ist, insbesondere, ob eine Sache etwa durch Vermischung zu einer neuen\nSache von anderem Wesen und Gehalt geworden ist, beurteilt\nsich nach der Verkehrsanschauung (vgl. RGSt 65, 175, 177;\nDreher/Tröndle, StGB, 46. Aufl. § 74 Rdn. 20). Nach der Anschauung des täglichen Lebens ist Identität anzunehmen, wenn\neine bestimmte Banknote als vertretbare Sache durch einen\ngleichwertigen Anspruch auf den entsprechenden Geldbetrag\ngegen die Staatskasse ersetzt wird (vgl. Schäfer in LK,\nStGB, 10. Aufl. § 74 Ran. 21).\n\nRuß zschockelt Rissing-van Saan\nBlauth winkler","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-14/3-str-251-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-14/3-str-251-93","retrieved":"2026-08-21 23:22:41.124547+00:00"},"card":{"id":"bgh/1993-07-14/3-str-251-93","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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