{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1993-07-07","aktenzeichen":"2 StR 17/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Beim Mord aus niedrigen Beweggründen ist die Feststellung,\nder Täter habe seine Antriebe gedanklich beherrschen und\nwillensmäßig steuern können, umso eher gerechtfertigt, je\nschwerwiegender die Tat ist.","text_plain":"no u\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: nein\nVeröffentlichung:\n\nStGB S 211 Abs. 2\n\nBeim Mord aus niedrigen Beweggründen ist die Feststellung,\nder Täter habe seine Antriebe gedanklich beherrschen und\nwillensmäßig steuern können, umso eher gerechtfertigt, je\nschwerwiegender die Tat ist.\n\nBGH, Urt. v. 7. Juli 1993 - 2 StR 17/93 - Bezirksgericht\nGera\n\n44\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n2 StR 17/93\n\nvom\n7. Juli 1993\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nHolger S EEE aus AM Teboren am ME.\nGE 1955 in CHE, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 7. Juli 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaier\nTheune\nDetter\nStreck\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEEEEEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EEE\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nIL\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Bezirksgerichts Gera vom 15. Oktober 1992\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nund die der Nebenklägerin durch das Rechtsmittel\nerwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\nin Tateinheit mit besonders schwerer Brandstiftung zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.\n\nDie hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge\ngestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet.\n\nII.\n\n1. Nach den Feststellungen kam der Angeklagte in der\nNacht zum 8. Februar 1992 gegen 2.45 Uhr in stark alkoholisiertem Zustand (Blutalkoholkonzentration maximal 3,23 %o)\nin das Haus, in dem er im Dachgeschoß mit Sonja Be,\nseiner Lebensgefährtin, und deren behinderter Tochter Karin\nlebte, zurück. Er stieg die Treppen hoch und stellte fest,\n\ndaß die Tür des Vorkorridors zur Dachgeschoßwohnung (nach\nwie vor) von innen verriegelt war. Nach Entfernen eines\nBretts aus der Vorkorridortür entriegelte er diese und betrat den Vorkorridor. Da die Tür zwischen Vorkorridor und\nWohnung nicht abgeschlossen war, hätte er in die Wohnung\nhineingehen können; das wollte er aber nicht, weil er einen\nStreit mit seiner Lebensgefährtin befürchtete. Zwischen dem\nAngeklagten und seiner Lebensgefährtin bestanden bedingt\ndurch Alkoholmißbrauch des Angeklagten erhebliche Spannungen, die häufig, inbesondere wenn beide Alkohol getrunken\nhatten, zu lautstarken Auseinandersetzungen und zu gegenseitigen Tätlichkeiten geführt hatten. Öfters hatte Sonja\nBB den an- bzw. betrunkenen Angeklagten ausgesperrt.\nSchon am Vortag, gegen 17.00 Uhr, hatte der Angeklagte die\nVorkorridortür verschlossen vorgefunden und war, um einen\nStreit zu vermeiden, wieder weggegangen und hatte weiter\ngetrunken. Der Angeklagte zog in Erwägung, durch einen\nschmalen Durchgang in das darunterliegende, leerstehende\n\n2. Obergeschoß zu gelangen, um dort zu nächtigen; der\nDurchgang war aber verstellt, und der Angeklagte gab das\nVorhaben auf. Nunmehr entschloß sich der Angeklagte, die\nSicherungen aus dem Sicherungskasten im Vorkorridor herauszuschrauben, um dadurch die Stromzufuhr zur Wohnung zu unterbrechen, in der Hoffnung, dies werde drinnen bemerkt,\nseine Lebensgefährtin werde ihn hereinbitten und vor dem\nnächsten Streit ausschlafen lassen. Das Herausdrehen der\nSicherungen gelang dem Angeklagten jedoch nicht. Ihm kam\nder Gedanke, es mit Werkzeug zu versuchen. Zu diesem Zweck\nöffnete er den neben dem Sicherungskasten im Vorkorridor\nstehenden alten Kühlschrank, der als Werkzeugschrank diente. In dem Kühlschrank befanden sich auch mehrere Flaschen,\n\nMY\n\nvon denen zumindest eine mit einer brennbaren Flüssigkeit\ngefüllt war. Der Angeklagte entnahm diese Flasche und\nschüttete einen Teil davon in den Sicherungskasten, um dadurch einen Kurzschluß zu verursachen, was jedoch nicht gelang. In dem Angeklagten \"kam jetzt Wut über den in letzter\nZeit ständigen Ärger mit seiner Lebensgefährtin hoch\" (UA\nSs. 11). Er entschloß sich deshalb, auf der Treppe zur Dachgeschoßwohnung einen Brand zu legen, um seine Lebensgefährtin zu töten. Er wußte, daß durch das Brennen der Treppe\nder einzige Fluchtweg abgeschnitten war, auch, daß keine\nMöglichkeit der Flucht durch ein Fenster bestand, und daß\nzwangsläufig auch die Tochter seiner Lebensgefährtin beim\nBrand umkommen werde. Der Angeklagte vergoß die restliche\nbrennbare Flüssigkeit aus der Flasche teilweise im mittleren und teilweise im unteren Bereich der Treppe. Er nahm\neine der beiden Zeitschriften, die er am Tag zuvor für seine Lebensgefährtin und deren Tochter mitgebracht und am\nTürgriff der Vorkorridortür zurückgelassen hatte, zündete\nsie mit einem Feuerzeug an und setzte mit der brennenden\nZeitschrift die auf die zwei Stellen der Treppe vergossene\nbrennbare Flüssigkeit in Brand. Die Flammen erfaßten die\nHolztreppe und dann die Vorkorridortür und die Dachgeschoßwohnung, in der die beiden Frauen bei lebendigem Leibe verbrannten.\n\n2. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat keine\ndurchgreifenden Rechtsfehler ergeben.\n\na) Rechtsfehlerfrei hat das Bezirksgericht die Überzeugung gewonnen, der Angeklagte habe mit (direktem) Tötungsvorsatz gegenüber beiden Tatopfern gehandelt. Soweit die\n\nRevision des Angeklagten dies wie auch die weiteren Fest-Stellungen zur inneren Tatseite in Frage stellt, versucht\nsie letztlich nuf, in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Bezirksgerichts durch ihre eigene würdigung zu\nersetzen.\n\nb) Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch, daß das\nBezirksgericht die Mordmerkmale \"heimtückisch\" und \"aus\nniedrigen Beweggründen\" angenommen hat.\n\naa) Nach den Feststellungen hat der Angeklagte zweifelsfrei die Arg- und Wehrlosigkeit beider Opfer zur Tat\nausgenutzt.\n\nDie für Heimtücke erforderliche subjektive Seite ist\ngegeben, wenn der Täter sich im Bewußtsein der tatsächlichen Umstände im klaren ist, einen ahnungslosen und schutzlosen Menschen zu überraschen (BGH StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 2, 9; BGH StV 1990, 544, 545). Eine - hier von der\nRevision des Angeklagten vermißte - feindselige Willensrichtung ist in einem Fall wie dem vorliegenden ohne besondere zusätzliche Feststellungen anzunehmen. Allerdings darf\nder Täter nicht durch seine psychische Verfassung daran gehindert sein, die Vorstellung über die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers in sein Bewußtsein aufzunehmen. Einen\nsolchen Sachverhalt hat das Bezirksgericht jedoch, ebenso\nwie Schuldunfähigkeit des Angeklagten im Sinne von § 20\nStGB, rechtsfehlerfrei verneint und festgestellt, daß lediglich die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich\nvermindert war (S 21 StGB). Die Gesamtwürdigung, die das\nsachverständig beratene Bezirksgericht insoweit auf der\n\nGru\n\nfon\n\ntun\nsch\nder\nger\nnad\nauf\neir\nkla\n\nde\ngr\nin\nod\nlig\n28\nde\nnie\nsäj\n19\n\nndlage des Ergebnisses der Blutprobe und der Nachtrunk-\n\naben des Angeklagten vorgenommen hat, entspricht den Anderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Die\n\nführungen des Bezirksgerichts genügen auch, soweit es\n\nen die Schuldfähigkeit ausschließenden Affekt verneint.\n\nbb) Der rechtlichen Nachprüfung hält auch die Würdigung\nBezirksgerichts stand, der Angeklagte habe Sonja Be\nniedrigen Beweggründen getötet.\n\nMit Recht hat das Bezirksgericht das festgestellte Tögsmotiv des Angeklagten — Rache für die oft mit Beimpfungen und Tätlichkeiten sowie seiner Aussperrung enjen Streitereien, die allerdings ihren Ursprung überwiein übermäßigem Alkohol des Angeklagten hatten - als\n\nı alllgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert und\nniedrigster Stufe stehend bewertet. Die Tat steht in\n\n2m absoluten Mißverhältnis zu dem Anlaß, den der Angejte dazu sah.\n\nIn subjektiver Hinsicht muß allerdings hinzukommen, daß\nTäter die Umstände, die die Niedrigkeit seiner Beweg-\nıde ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung\nBewußtsein aufgenommen hat und soweit gefühlsmäßige\n\n- triebhafte Regungen in Betracht kommen, diese gedank-\nı beherrschen und willensmäßig steuern kann (vgl. BGHSt\n210, 212; BGHR StGB S 211 Abs. 2 niedrige Beweggrün-3), 15, 16). Die hierzu erforderliche Prüfung deckt sich\nit ohne weiteres mit derjenigen, ob der Täter der vor-\n‚lichen Tötung schuldfähig war (vgl. BGH bei Holtz MDR\nI, 979, 990; BGH NStZ 1988, 360, 361); denn die der Tö-\n\nAL\n\ntung entgegenwirkende Hemmungsfähigkeit, welche die Verantwortlichkeit für die vorsätzliche Verletzung des Tötungsverbots begründet, kann auch dann noch erhalten sein, wenn\nder Täter außerstande ist, sich von seinen gefühlsmäßigen\nund triebhaften Regungen freizumachen (vgl. BGH bei Holtz\nMDR 1984, 979, 980).\n\nDies hat das Bezirksgericht jedoch nicht übersehen.\nSeine Ausführungen, mit denen es darlegt, daß der Angeklagte in der Lage war, seine Motive gedanklich zu beherrschen\nund willensmäßig zu steuern, sind hier insbesondere im Hinblick auf das außerordentliche Mißverhältnis zwischen Anlaß\nund Folgen der Tat nicht zu beanstanden. Dieses Mißverhältnis war so kraß und die Verwerflichkeit seiner Handlungsweise so offensichtlich, daß an die Feststellung, der Angeklagte sei sich ihrer bewußt gewesen, aus Rechtsgründen\nkeine hohen Anforderungen zu stellen sind. Je schwerwiegender die Tötungstat nach ihren - vom Vorsatz des Täters umfaßten und ihm vorwerfbaren - Modalitäten und Folgen ist,\num so niedriger wird regelmäßig die Schwelle für die Annahme sein, der Täter habe (auch) seine Antriebe hierzu gedanklich beherrscht und gewollt gesteuert. Im vorliegenden\nFall hat der Angeklagte sich für die Tötung entschieden,\nobwohl er ohne weiteres in die Wohnung gelangen konnte. Die\nTat entwickelte sich aus einem länger andauernden Geschehen, in dem der Angeklagte verschiedene Handlungsalternativen erwog. Daß er sich in dieser Situation zur Tötung zweier Menschen entschloß, rechtfertigt die von dem Bezirksgericht gezogene Schlußfolgerung.\n\nIL\n\nc) Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, daß\ndas Bezirksgericht unter Versagung einer Strafmilderung\nnach SS 21, 49 Abs. 1 StGB auf lebenslange Freiheitsstrafe\nerkannt hat.\n\nDie insoweit erforderliche Gesamtwürdigung aller für\nund gegen den Täter sprechenden, schuldrelevanten Umstände\n(BGHR StGB $S 211 Abs. 1 Strafmilderung 2; BGHR StGB § 21\nStrafrahmenverschiebung 21, 24) hat das Bezirksgericht vorgenommen. Es hat nicht verkannt, daß dann, wenn es sich um\ndie Wahl zwischen lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe\nhandelt, besonders schwerwiegende Gründe vorliegen müssen,\num die mit den Voraussetzungen des § 21 StGB verbundene\nSchuldmilderung so auszugleichen, daß die gesetzliche\nHöchststrafe verhängt werden darf (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 18, 24). Bei seiner Würdigung, die verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten werde durch schulderhöhende Umstände mehr als ausgeglichen, stellt das Bezirksgericht in entscheidender Weise auf das besondere Unrecht\nab, das in der \"gräßlichen Art der Tatausführung\"” (UA\nS. 27) - insbesondere den besonderen Qualen der Opfer - und\ndarin lag, daß der Angeklagte zwei Menschen ermordete, bei\ndem Mord an Sonja BP zwei Mordmerkmale verwirklichte\nund zugleich mit der besonders schweren Brandstiftung in\nzweifach qualifizierter Form einen weiteren Verbrechenstatbestand erfüllte. Diese Würdigung ist aus Rechtsgründen\nnicht zu beanstanden. Zwar dürfen Handlungsmodalitäten, soweit sie Ausdruck und Folge der Minderung der Hemmungsfähigkeit sind, in dem Umfang, in dem die Hemmungsfähigkeit\nbeeinträchtigt war, nicht zum Vorwurf gemacht und deshalb\nauch nicht straferschwerend angelastet werden (BGHSt 16,\n\n- 10 -\n\n360, 364; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 5, 24).\nDas besagt aber nicht, daß aus diesem Grund jegliche Mitberücksichtigung der Tatmodalitäten unzulässig wäre. Der gemäß S 21 StGB vermindert Schuldfähige ist für die von ihm\nbegangene Tat in ihrer konkreten Ausgestaltung verantwortlich, so daß für eine Verwertung der Handlungsintensität\nbei der Strafzumessung Raum bleibt (BGHR StGB S 21 Strafrahmenverschiebung 5, Strafzumessung 5; BGH NStZ 1992,\n538). Erforderlich ist nur, daß das Gericht sich der erheblich verminderten Schuldfähigkeit und ihrer Bedeutung für\ndas Tathandeln bewußt ist. Auch diesen Gesichtspunkt hat\ndas Bezirksgericht nicht übersehen. Daß es letztlich keine\nBedenken hatte, dem Angeklagten das besondere, ihm vorwerfbare Tatunrecht im Rahmen der Abwägung, ob eine Strafmilderung nach SS 21, 49 Abs. 1 StGB in Betracht komnt, uneingeschränkt erschwerend anzulasten, ist im Ergebnis nicht zu\nbeanstanden.\n\nIII.\n\nDem Antrag des Generalbundesanwalts, den Urteilstenor\ndahin zu ergänzen, daß die Schuld des Angeklagten im Sinne\ndes $S 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB besonders schwer wiegt,\nwar nicht zu folgen. Das Bezirksgericht hat, obwohl es nach\ndem Beschluß des Bundesverfassunsgerichts vom 3. Juni 1992\n(BVerfGE 86, 288 = NJW 1992, 2947) dazu verpflichtet gewesen wäre, nicht entschieden, ob die Mordschuld des Angeklagten in dem angesprochenen Sinne besonders schwer wiegt,\nund zwar nicht nur nicht im Tenor (dazu BGH StV 1993, 130),\nsondern auch nicht in den Urteilsgründen. Die Würdigung des\nBezirksgerichts in anderem Zusammenhang (UA S. 29), die Tat\n\nML\n\ndes Angeklagten wiege \"schwerer als in dem denkbar leichtesten Regelfall, von dem das Gesetz bei der unbedingt bestimmten Strafe in S 211 StGB für einen voll schuldfähigen\nTäter ausgeht\", besagt dies nicht. Die dem Tatgericht obliegende Entscheidung kann vom Senat im Revisionsverfahren\nnicht nachgeholt werden, auch eine Zurückverweisung an den\nTatrichter zur Nachholung der Entscheidung kommt nicht in\nBetracht (BGH, Beschl. v. 31. März 1993 - 3 StR 92/93).\n\nJähnke Maier Theune\nDetter Streck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-07/2-str-17-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-07/2-str-17-93","retrieved":"2026-08-21 23:22:40.052341+00:00"},"card":{"id":"bgh/1993-07-07/2-str-17-93","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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