{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-06-23","aktenzeichen":"3 StR 89/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Das Fehlen eines Strafantrags wegen Kindesentziehung hindert\nnicht die Verfolgung des Täters wegen damit in Tateinheit\n\nbegangener Freiheitsberaubung zum Nachteil des Kindes.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB SS 235 Abs. 1, 238 Abs. 1, 239 Abs. 1\nDas Fehlen eines Strafantrags wegen Kindesentziehung hindert\nnicht die Verfolgung des Täters wegen damit in Tateinheit\n\nbegangener Freiheitsberaubung zum Nachteil des Kindes.\n\nBGH, Urteil vom 23. Juni 1993 - 3 StR 89/93 - LG Krefeld\n\nDD\nI\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n3 _ StR 89/93\n\nvom\n23. Juni 1993\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nSabiaen CE zus KR, senoren arı\nWEB in CB (Rumänien),\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nRR\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\nHauptverhandlung vom 9. Juni 1993, in der Sitzung am 23. Juni 1993, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nZschockelt,\nKutzer,\nDr. Blauth,\nwinkler\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. ED au: EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n- in der Hauptverhandlung -\n\nJustizamtsinspektor (END\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Krefeld vom 8. Oktober 1992 wird das Verfahren auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts nach S 154 a Abs. 2 StPO\nvorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte\nwegen Nötigung verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des\nVerfahrens und die notwendigen Auslagen des\nAngeklagten der Staatskasse zur Last.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und\nmit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und\nneun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt\ndie Verletzung formellen und materiellen Rechts.\n\nNach den Feststellungen drang der Angeklagte mit zwei\ngesondert verfolgten Mitgliedern seiner der Roma-Volksgruppe zugehörigen Familie in die Wohnung einer anderen Roma-Familie ein, um deren 15-jährige Tochter Simona SB zu\n\nentführen und zur Ehe mit einem Angehörigen der Familie des\nAngeklagten zu bringen. Den hinzueilenden Vater des Mädchens, Ion IB, veranlaßte der Angeklagte mit erhobenem\nMesser zur Flucht, die das Mädchen mit den Armen schützende\nMutter Maria SGB stach er mit zwei Messerstichen nieder.\nDanach verbrachten die Täter das Mädchen für zumindest einige Tage an einen unbekannten Ort.\n\n1. Die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg. Die in der\nHauptverhandlung vernommene Zeugin Simona SW suchte\nnach Abschluß der Beweisaufnahme den Vorsitzenden der erkennenden Strafkammer in seinem Dienstzimmer auf und erklärte, entgegen ihren früheren Bekundungen sei nicht der\nAngeklagte, sondern ihr Vater der Täter der Messerstiche\ngewesen. Der Vorsitzende brach das Gespräch sofort ab, veranlaßte die Wiedereröffnung der Beweisaufnahme zur erneuten\nVernehmung dieser Zeugin und fertigte über den Vorgang einen Aktenvermerk. Nachdem in dem Fortsetzungstermin die\nZeugin unerreichbar blieb, beantragte der Verteidiger in\neinem Hilfsbeweisamtrag die Vernehmung des Vorsitzenden\nüber dieses Gespräch. Das Landgericht hat diesen Antrag\nnicht förmlich verbeschieden, seiner Beweiswürdigung jedoch\ndas Geschehen zugrundegelegt (UA S. 34).\n\nDie Revision rügt eine Verletzung der 88 338 Nr. 2,\nss 22 Nr. 5 StPO, weil der Vorsitzende als benannter Zeuge\nvom weiteren Verfahren ausgeschlossen gewesen sei, ferner\ndes S 244 Abs. 3 StPO, weil der Hilfsbeweisamtrag nicht\nverbeschieden worden sei, und des § 261 StPO, weil die\n\nStrafkammer den Vorgang nicht durch eine Zeugenvernehmung\ndes Vorsitzenden, sondern durch Verwertung dessen privaten\nwissens in der Beratung gewonnen habe.\n\nDie Rügen sind nicht den Formerfordernissen des S 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO entsprechend erhoben. Hierzu müssen die\nden Verfahrensmangel ergebenden Tatsachen vollständig angegeben werden, um dem Revisionsgericht eine zutreffende Bewertung zu ermöglichen. Mit ihrer Darstellung hat die Revision den Eindruck erweckt, der Vorgang sei als privates\nwissen des Vorsitzenden in die Beratung eingeflossen, verschweigt aber, daß der Vorsitzende bei Beginn der Fortsetzungsverhandlung in einer dienstlichen Erklärung den wesentlichen Inhalt seines Aktenvermerks über die Vorsprache\nder Zeugin bekannt gemacht hatte (Protokoll der Hauptverhandlung, Bl. 348 d.A.). Das hätte dargelegt werden müssen.\n\nDie Rügen wären auch nicht begründet. Der Vorsitzende\nhat sein Wissen über dieses Geschehen während des Laufs des\nanhängigen Verfahrens in seiner Eigenschaft als Vorsitzender dienstlich erlangt und in nicht zu beanstandender Weise\ndurch eine dienstliche Erklärung in die Hauptverhandlung\neingebracht.\n\nDarin hat er - mit Recht - alle Prozeßbeteiligten von\nden Verfahrenstatsachen unterrichtet, nämlich dem Erscheinen der Zeugin, seinem sofortigen Abbrechen des Gesprächs,\ndem Grund zum Wiedereintreten in die Beweisaufnahme und der\nerneuten Ladung der Zeugin, sowie ferner - insoweit auch\nfür die Schuldfrage von Bedeutung - von der angekündigten\nAussageänderung, ehe er, was er zutreffend sofort getan\n\nhat, das Gespräch abbrechen konnte. Weder eine solche\ndienstliche Erklärung (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember\n1976 - 3 StR 363/76, zitiert bei Rissing-van Saan, MDR\n1993, 310, 311 Fußnote 7), noch der Umstand der Benennung\nals Zeuge (BGHSt 14, 219, 220), führen zu einem Ausschluß\nals erkennender Richter nach § 22 Nr. 5 StPO. Denn der\nRichter hat keine Wahrnehmungen mitgeteilt, die er \"außerhalb des anhängigen Prozesses\" gemacht hatte, wie das für\neinen Zeugen kennzeichnend ist (BGH aa0). Er hat nicht etwa\nsein früher \"schriftlich fixiertes und der Strafverfolgung\nübermitteltes Wissen von der angeklagten Straftat zum Gegenstand der eigenen würdigung\" gemacht (Schmid, GA 1980,\n285, 298), sondern das, was er im Zusammenhang mit der laufenden Hauptverhandlung wahrnehmen mußte. Solche dienstliche Wahrnehmungen des erkennenden Richters, die die laufende Hauptverhandlung und das anhängige Verfahren betreffen,\nkönnen in zulässiger Weise durch eine dienstliche Äußerung\nin die Hauptverhandlung eingeführt werden; ein dahingehender Beweisamtrag auf Vernehmung des Richters wäre auf eine\nim Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO unzulässige Beweiserhebung gerichtet (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl.\n\ns 244 Rdn. 49). Seinem gesetzlichen Richter darf der Angeklagte durch ein Ereignis dieser Art nicht entzogen werden.\n\n2. Der Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung zum Nachteil von Simona SWhat Bestand. Ihm steht nicht entgegen, daß die Handlung des Angeklagten zugleich den Tatbestand der Kindesentziehung nach S 235 Abs. 1 StGB erfüllt\nund der hierfür nach 8 238 Abs. 1 StGB erforderliche Strafantrag nicht vorliegt. Die Mutter des Kindes hat einen\nStrafantrag nicht gestellt. Ob der mit ihr in nichteheli-\n\nBA\n\ncher Gemeinschaft zusammenlebende Vater berechtigt war,\nStrafantrag zu stellen, kann offen bleiben, weil in seiner\nnotariell beglaubigten Erklärung vom 23. April 1992 eine\nRücknahme des Strafantrags zumindest gegenüber dem Angeklagten zu sehen ist.\n\nDenn das Strafantragserfordernis des § 238 Abs. 1 StGB\nerstreckt sich nicht auf eine tateinheitlich mit der Kindesentziehung verwirklichte Freiheitsberaubung zum Nachteil\ndes Kindes.\n\nFür das Verhältnis von 5 237 StGB zu § 239 StGB hat die\nRechtsprechung den Grundsatz entwickelt, daß das Fehlen eines Strafantrags wegen Entführung gegen den Willen der Entführten auch die Verfolgung des Täters wegen Freiheitsberaubung ausschließt, wenn diese das Mittel der Entführung\nist. Dann nämlich ist die Entführung ein Spezialfall der\nFreiheitsberaubung, und sie verdrängt diese im Wege der Gesetzeskonkurrenz (BGHSt 19, 320 £f. - zur Nötigung -; 28,\n18, 19; BGHR StGB S 239 I Konkurrenzen 2, 5; Strafantrag\n1). Der undifferenzierten Übertragung dieser Rechtsprechung\nauf das Verhältnis der Kindesentziehung zur Freiheitsberaubung (so OLG Düsseldorf JR 1981, 386, 387 mit zust. Anm.\nvon Bottke; BGH, Beschluß vom 20. Juni 1989 - 4 StR 82/89;\nVogler in LK 10. Aufl. § 238 Rdn. 1; Eser in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 238 Rdn. 5; Dreher/Tröndle, StGB\n46. Aufl. § 238 Rdn. 2) vermag der Senat in den Fällen\nnicht zu folgen, in denen sich die Freiheitsberaubung gegen\ndas Kind richtet. Eine Vorlage an den Großen Senat für\nStrafsachen nach § 132 Abs. 2 GVG ist im Hinblick auf die\ngenannte Entscheidung des A. Strafsenats des Bundesge-\n\nrichtshofs vom 20. Juni 1989 nicht geboten, weil es sich\nbei der dort geäußerten Auffassung um ein obiter dictum\nhandelt und der Entscheidung des 4. Strafsenats im übrigen\nein (mit dem vorliegenden Fall) nicht vergleichbarer anderer Sachverhalt zugrundeliegt.\n\nVon ausschlaggebender Bedeutung ist hier, daß zwischen\nKindesentziehung und Freiheitsberaubung zum Nachteil des\nKindes keine Gesetzeskonkurrenz (Spezialität) besteht, die\nes im Verhältnis der SS 237, 239 StGB rechtfertigt, bei\nFehlen eines Strafantrags die Verfolgbarkeit des verdrängten Offizialdelikts nicht wiederaufleben zu lassen. Vielmehr liegt Tateinheit zwischen Kindesentziehung und Freiheitsberaubung zum Nachteil des Kindes vor (Vogler in LK\n10. Aufl. § 235 Rdn. 35; Lackner, StGB 20. Aufl. § 235\nRdn. 6; Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. § 235 Rdn. 11). während $S 237 und § 239 StGB in ihrem kongruenten Bereich das\ngleiche Rechtsgut, nämlich die Freiheit der entführten\nFrau, schützen, haben 5 235 und § 239 StGB unterschiedliche\nRechtsgüter im Auge. Der Tatbestand der Kindesentziehung\nschützt das elterliche oder sonstige familienrechtliche\nSorgerecht; dem Interesse des Kindes dient die Vorschrift\nnur mittelbar (BGHSt 1, 364; 10, 376, 378; Vogler aaO § 235\nRdn. 1; Dreher/Tröndle aaO § 235 Rdn. 2). Dementsprechend\ndarf auch nur der Sorgeberechtigte, nicht aber das entzogene Kind selbst Strafantrag stellen (Vogler aaO $S 238 Rdn. 1\nm.w.Nachw.). Dies hat zur Folge, daß eine Freiheitsberaubung zum Nachteil eines entzogenen Kindes ein weitergehendes, nicht vom Tatbestand des § 235 StGB umfaßtes Rechtsgut\nverletzt, weshalb zwischen beiden Delikten Tateinheit besteht. Dem entspricht es, daß nach der Rechtsprechung des\n\n70\n\nBundesgerichtshofs auch im Verhältnis von § 237 StGB zu\n\n5 239 StGB ein fehlender Strafantrag einer Bestrafung wegen\nFreiheitsberaubung dann nicht entgegensteht, wenn letztere\neinen über das Tatunrecht der Entführung hinausgehenden\nselbständigen Unrechtsgehalt erlangt hat und zwischen beiden Tatbeständen Tateinheit anzunehmen ist (BGH MDR 1991,\n1021).\n\nDemgegenüber vermag der Hinweis, daß sich \"typischerweise\" ein Kind durch Gewalt den in § 235 StGB genannten\nPersonen nur so entziehen lasse, daß es zugleich genötigt\nund seiner Freiheit beraubt werde und deshalb eine Erstrekkung des Strafantragserfordernisses von 8 235 auf SS 239,\n240 StGB erforderlich sei, um die Entscheidungsbefugnis des\nVerletzten nicht auszuhöhlen (Bottke in der Anm. zu OLG\nDüsseldorf JR 1981, 387, 389), schon in tatsächlicher Hinsicht nicht zu überzeugen. Eine Kindesentziehung muß nicht\nstets gegen den willen des Kindes erfolgen. So gibt es in\ndem für die Anwendung des § 235 StGB bedeutsamen Bereich\ndes Streites geschiedener oder getrennt lebender Elternteile um das gemeinsame Kind Fälle, in denen das Kind in die\nEntziehung einwilligt und damit weder genötigt, noch seiner\nFreiheit beraubt wird. Ähnliches gilt, wenn den leiblichen\nEltern das Personensorgerecht entzogen worden ist und die\nKinder in Heimen oder bei Pflegeeltern untergebracht sind\noder wenn eine Jugendliche sich durch ihren Liebhaber den\nSorgeberechtigten entziehen läßt. Es ist zu bedenken, daß\nnur das Verhältnis der Gesetzeskonkurrenz, nicht aber das\nder Tateinheit, die Verdrängung des Grundtatbestandes bei\nfehlendem Strafantrag rechtfertigen kann und daß die durch\n§ 235 StGB in ihrem Sorgerecht geschützten Personen in\n\n§ 238 Abs. 1 StGB in erster Linie eine Dispositionsfreiheit\nnur dahingehend erhalten, ob die Verletzung ihrer eigenen\nRechtsgüter verfolgt werden soll. Dieses Recht wird durch\ndie Verfolgung wegen der Verletzung des Rechtsgutes einer\nanderen Person nicht ausgehöhlt, allenfalls mittelbar tan-\n\ngiert.\n\n3. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung, auch hinsichtlich der Angriffe\ngegen die Beweiswürdigung, keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten aufgezeigt.\n\nDer Strafausspruch hat Bestand. Der Senat kann ausschließen, daß die Strafkammer bei Wegfall der tateinheitlich verwirklichten Nötigung eine geringere Strafe verhängt\nhätte. Das Tatgericht hat die Strafe den gleichwertigen\nStrafrahmen der S 223a Abs. 1, S 239 Abs. 1 StGB entnommen\nund der in Tateinheit begangenen Nötigung bei der Strafbemessung ersichtlich kein Gewicht beigemessen.\n\nRuß zschockelt Kutzer\nBlauth winkler","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-23/3-str-89-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 235","ref_norm":"235","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-23/3-str-89-93","retrieved":"2026-08-21 23:22:39.368547+00:00"},"card":{"id":"bgh/1993-06-23/3-str-89-93","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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