{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1993-06-23","aktenzeichen":"2 StR 47/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Pe\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 47/93\n\nvom\n\n23. Juni 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHadi BEER aus KB. geboren an W. m 1959 in\nvn Eu (TEE), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\n*\n\nDe\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n23. Juni 1993 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Koblenz vom 24. Juli\n1992, soweit es ihn und den früheren Mitangeklagten Ahmet Ba betrifft\n\n1. in den Schuldsprüchen dahin abgeändert,\ndaß die Angeklagten des Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln schuldig sind;\n\n2. in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten und den früheren\nMitangeklagten Ahmet BafB wegen unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in zwei Fällen jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das im übrigen im Sinne von 8 349 Abs. 2\nStPO unbegründete Rechtsmittel führt hinsichtlich des Beschwerdeführers und, gemäß S 357 StPO, auch hinsichtlich\ndes früheren Mitangeklagten Ahmet Ba zu einer Änderung\nder Schuldsprüche und zur Aufhebung der Strafaussprüche.\n\nDie Strafkammer hat zu Unrecht angenommen, zwischen den\nTathandlungen der Angeklagten (Eintreiben des Kaufpreises\nfür bereits geliefertes Rauschgift und Verhandlungen über\nweitere Lieferungen) bestehe Tatmehrheit. Nachdem der Kaufpreis für eine am 5. Dezember 1990 an W. gelieferte Heroinmenge von 365 g vom Abnehmer nicht bezahlt worden war, verhandelten Ahmet Ba am 12. und der Beschwerdeführer am\n15. Dezember 1990 unter anderem mit N., der den Kaufpreis\nvon W. eintreiben sollte, hierüber und über die Lieferung\nweiteren Heroins im Kilobereich. während bei dem ersten Gespräch N. vorgeschlagen hatte, man solle W. in Ruhe lassen,\nder offenstehende Betrag könne beim nächsten Geschäft mitbeglichen werden, traf man am 15. Dezember folgende Vereinbarung: Zu einem Preis von 70.000 DM pro Kilogramm sollten\nam 18. Dezember 1990 zwei Kilogramm Heroin geliefert und\nsodann der Kaufpreis für diese Lieferung und ein Betrag von\n35.000 DM für das am 55. Dezember übergebene Heroin bezahlt\nwerden. Bei dieser Sachlage sind die Straftaten der Angeklagten jeweils durch dieselbe Handlung (§ 52 Abs. 1 StGB)\nbegangen worden.\n\nOB\n\nDer Senat stellt die Schuldsprüche um. Die Vorschrift\ndes § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich die - leugnenden - Angeklagten gegen den Vorwurf, mehrere Rauschgiftgeschäfte durch eine Handlung gefördert zu haben, nicht anders als geschehen hätten verteidigen können. Die Umstellung der Schuldsprüche nötigt zur Aufhebung der Strafaussprüche,\n\nDie neu entscheidende Strafkammer wird auf folgendes\nhingewiesen: Die Tatsache, daß verkauftes Rauschgift in den\nVerkehr gelangt ist, ist kein Strafschärfungsgrund (vgl. UA\nSs. 45).\n\nJähnke Maier Theune\nGollwitzer Streck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-23/2-str-47-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-23/2-str-47-93","retrieved":"2026-08-21 23:22:39.309295+00:00"},"card":{"id":"bgh/1993-06-23/2-str-47-93","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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