{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1993-06-16","aktenzeichen":"2 StR 251/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 251/93\n\nvom\n\n16. Juni 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAndreas C EEE aus 1. Cu, geboren am @. &-\n\nGEB 1967 in Fra (EEE), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\n”\n\nOR\n\n02\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts, des Beschwerdeführers und der Nebenkläger am 16. Juni 1993 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. Oktober 1992 und die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils werden als unbegründet verworfen,\n\nSoweit das Landgericht den Angeklagten verurteilt hat, an den Nebenkläger WERE ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 DM sowie eine monatliche Rente von 500 DM zu zahlen, entfällt\nJedoch der Zusatz, der Angeklagte sei verpflichtet, dem Nebenkläger auch \"alle weiteren immateriellen Schäden aus der Straftat vom 22. Juli\n1991 zu ersetzen\",\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\nl. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-\n\nrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (S 349 Abs, 2 StPo).\n\nstellung aufrechterhalten werden. Offen bleiben kann, ob im\nAdhäsionsverfahren neben der Verurteilung zur Leistung von\nErsatz materieller oder immaterieller Schäden auch ein auf\netwaige immaterielle Zukunftsschäden gerichteter Feststellungsanspruch geltend gemacht werden bzw. inwieweit ein\n\nantrag gestellt. Er hat lediglich im Zusammenhang mit dem\ngeltend gemachten Schmerzensgeldanspruch (auf Zahlung eines\nangemessenen Geldbetrages und einer Rente) gebeten, ihm\nvorzubehaälten, \"weiteren immateriellen Schaden, der\n\nnoch in Zukunft entstehen wird, gegenüber dem Beklagten\ngeltend zu machen\",\n\nDas Verbot des § 308 Abs. 1 ZPO, einer Partei zuzusprechen, was nicht beantragt ist, gilt auch im Adhäsionsverfahren, und ein Verstoß gegen dieses Verbot ist im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten. Zugleich kann im\nRevisionsverfahren die Beschränkung des Urteilsausspruchs\nunter Beseitigung dessen, was nicht beantragt war, erfolgen\n(vgl. BGHR StPO 8 404 Abs. 1 Antragstellung 2).\n\n3. Unbegründet ist auch die sofortige Beschwerde des\nAngeklagten gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts,\ndenn diese entspricht dem Gesetz (SS 464 Abs. 1, 465\nAbs. 1, 472 Abs. 1 StPO).\n\nJähnke Maier Detter\nBode Streck\n\nA0E","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-16/2-str-251-93","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-16/2-str-251-93","retrieved":"2026-08-21 23:22:39.036169+00:00"},"card":{"id":"bgh/1993-06-16/2-str-251-93","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1993-06-16","dockets":["2 StR 251/93"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 16.06.1993 – 2 StR 251/93","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-16/2-str-251-93","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. Oktober 1992 und die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils werden als unbegründet verworfen,\n\nSoweit das Landgericht den Angeklagten verurteilt hat, an den Nebenkläger WERE ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 DM sowie eine monatliche Rente von 500 DM zu zahlen, entfällt\nJedoch der Zusatz, der Angeklagte sei verpflichtet, dem Nebenkläger auch \"alle weiteren immateriellen Schäden aus der Straftat vom 22. Juli\n1991 zu ersetzen\",\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/308","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"308","label":"§ 308 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:22:39.036169+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}