{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1993-06-11","aktenzeichen":"2 StR 229/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"TE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 229/93\n\nvom\n\n11. Juni 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n1. Werner S EuEEED ‚, ohne festen Wohnsitz, geboren\nam WB. GE 1954 in HE, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n2. Norbert Erich B EB , ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am &B. WEM 1954 in vi Su. zur\n\nZeit in Strafhaft in anderer Sache,\n\nwegen zu 1.) vorsätzlichen Vollrausches\nzu 2.) schwerer Körperverletzung\n\nTE\n\nDer 2. Strafsenat des Bundegerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\nam 11. Juni 1993 gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Wiesbaden vom 8. Dezember 1992 in den sie betreffenden Rechtsfolgeaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten BB wegen schwerer\nKörperverletzung unter Einbeziehung der Strafen aus einem\nanderen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten, den Angeklagten Steen wegen vorsätzlichen Vollrauschs zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren\nverurteilt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten sind im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO unbegründet, soweit sie den Schuldsprüchen gelten. Die Rechtsfolgenaussprüche können jedoch nicht beste-\n\nhen bleiben: Das Landgericht hat nicht geprüft, ob die Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterzubringen sind\n(S 64 StGB). Diese Prüfung drängte sich angesichts der im\nUrteil getroffenen Feststellungen auf; sie belegen für beide Angeklagten einen langjährigen und übermäßigen Alkoholmißbrauch mit Suchtcharakter, ohne zureichende Anhaltspunkte dafür erkennbar zu machen, daß Entziehungskuren von\nvornherein aussichtslos wären. Das Unterbleiben der gebotenen Prüfung ist ein Rechtsfehler, der dazu nötigt, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als das Landgericht\nvon der Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat (BGHSt 37, 5 ff; st.\nRspr.). Von der Möglichkeit, die Nichtanordnung dieser Maßregel vom Revisionsangriff auszunehmen (vgl. BGHSt 38,\n362), haben die Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht.\n\nDie Strafaussprüche sind zwar als solche rechtlich\nnicht zu beanstanden; es liegt auch nicht nahe, daß die\nStrafkammer bei Anordnung der Unterbringung beider Angeklagten in einer Entziehungsanstalt auf mildere Strafen erkannt hätte. Da sich dies aber andererseits auch nicht mit\nder erforderlichen Sicherheit ausschließen läßt, müssen die\n\nStrafaussprüche ebenfalls aufgehoben werden. Damit wird der\nneu entscheidenden Strafkammer die Möglichkeit eröffnet,\ngegebenenfalls Maßregel- und Strafaussprüche sinnvoll aufeinander abzustimmen.\n\nJähnke Maier Niemöller\nGollwitzer Detter\n\nR","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-11/2-str-229-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-11/2-str-229-93","retrieved":"2026-08-21 23:22:38.814334+00:00"},"card":{"id":"bgh/1993-06-11/2-str-229-93","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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