{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-06-08","aktenzeichen":"5 StR 151/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 151/93 URTEIL\n\nvom 8. Juni 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\nGert Wo m aus Hamm.\ngeboren am MB. WEM 1942 in ci / Tem,\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei\n\n73\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Juni 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHorstkotte\n\nHäger\n\nBasdorf\n\nDr. Tepperwien\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WWW in der Verhandlung,\nRichter am Kammergericht En bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEE» au: EEE»\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\n73\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Hannover vom 24. November 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Anklagevorwurf,\nsich in 17 Fällen der gewerbsmäßigen Hehlerei schuldig\ngemacht zu haben, aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision\nder Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\n1. Das Landgericht hat sich nicht sicher zu überzeugen\nvermocht, daß Gold, welches der Angeklagte in seinem\nJuweliergeschäft siebzehnmal zwischen November 1985 und\nJanuar 1989 von drei verschiedenen Männern sowie von\nder Ehefrau des einen ankaufte, durch Diebstahl oder\neine andere Vermögensstraftat erlangt war.\n\n75\n\na) Der erwerbslose Mathias NEM, der dem Angeklagten\nin zehn Fällen der Anklage Gold verkaufte, hatte mehrere Einbruchsdiebstähle begangen; sämtliches \"Bruchgold\", das er aus dabei erbeutetem Schmuck gewonnen\nhatte, veräußerte er an den Angeklagten, der ihn niemals nach der Herkunft des Goldes fragte. Mehrfach tätigte er die Geschäfte, damit er in den Goldankaufsbüchern des Angeklagten nicht als wiederholter Verkäufer\nauffalle, in Kenntnis des Angeklagten unter fremdem Namen. Nietsch verkaufte dem Angeklagten gelegentlich\nauch Bruchgold, das er selbst in Lokalen aufgekauft\nhatte und das nach Auffassung des Landgerichts möglicherweise nicht aus Vermögensstraftaten stammte. Teilweise waren die Geschäfte nicht in den Büchern des Angeklagten vermerkt - insoweit aber auch nicht angeklagt. Vor diesem Hintergrund schloß das Landgericht\nnicht aus, daß das Gold in den angeklagten zehn Fällen\ndurchweg nicht aus Vermögensstraftaten stammte. Ein in\nder Hauptverhandlung festgestellter Ankauf von Schmuck,\nden NEE am 30. November 1988 bei Kunden des Angeklagten gestohlen hatte, war nicht mit einem der angeklagten Fälle identisch.\n\nb) Von Wolfgang WEB, der mehrmals Mittäter des Ne\nbei Einbruchsdiebstählen war, und seiner Ehefrau Sabine\nWEB kaufte der Angeklagte entsprechend der Anklage\nsechsmal Gold. Auch das stammte nach Auffassung des\nLandgerichts möglicherweise durchweg aus legalen Ankäufen des Wolfgang W@&B und nicht aus dessen Einbruchsdiebstählen. Zwar hatte auch der inzwischen verstorbene\nWolfgang WEB nach eigenen Angaben etwa die Hälfte des\nvon ihm bei Diebstählen erbeuteten Goldes an den Ange-\n\n73\n\nklagten veräußert, teilweise jedoch ohne Eintragungen\nin die Geschäftsbücher. Daneben hatten er und seine\nFrau dem Angeklagten aber auch Gold, das Wolfgang we\n\"über Zeitungsinserate\" erworben hatte, verkauft.\n\nc) Zum siebzehnten Ankauf des als Zeugen unerreichbaren\nThomas VOR, der nach der Anklage zwei Einbruchsdiebstähle gemeinsam mit NM begangen haben soll,\nvermochte das Landgericht nichts Näheres festzustellen.\n\n2. Der Freispruch hält sachlichrechtlicher Prüfung\nnicht stand.\n\nWer eine Sache ankauft, dabei für möglich hält, daß der\nVerkäufer sie gestohlen oder durch eine Vermögensstraftat erlangt hat, und dies billigend in Kauf nimmt,\nmacht sich, wenn die Sache nicht nachweisbar aus einer\nVermögensstraftat herrührt, wegen eines Versuchs der\nHehlerei (S 259 Abs. 3 StGB), gegebenenfalls wegen versuchter gewerbsmäßiger Hehlerei (S 260 Abs. 2 StGB),\nstrafbar (BGH NStZ 1983, 264; 1992, 84; jeweils m.w.N;\nvgl. auch BGHR StGB S 259 Abs. 1 Vortat 3). Bei den\nhier festgestellten Begleitumständen der Goldankäufe\nmußte das Landgericht eine Versuchsstrafbarkeit des Angeklagten aus diesem Gesichtspunkt in Betracht ziehen,\nwenn es die Voraussetzungen einer vollendeten Hehlerei\nmangels nachgewiesener Vortat nicht feststellen zu können meinte. Das Unterlassen der Erörterung dieses\nrechtlichen Gesichtspunkts ist ein sachlichrechtlicher\nMangel, der zur Aufhebung des Urteils insgesamt führen\n\nmuß.\n\n73\n\n3. Der neue Tatrichter wird gegebenenfalls darüber zu\nbefinden haben, ob etwa festzustellende Taten des Angeklagten ganz oder teilweise zu einer fortgesetzten\nHandlung verbunden sind. Für den hierfür erforderlichen\nGesamtvorsatz reicht indes der Entschluß zu wiederholter gleichartiger Tatbegehung nicht aus (ständige\nRechtsprechung; vgl. BGHSt 38, 165, 166 m.w.N.). Der\nnach der Rechtsprechung erforderliche Gesamterfolg in\nder Vorstellung des Täters einer fortgesetzten Handlung\nkann zwar nach Auffassung des Senats auch bei gewerbsmäßiger Hehlerei im Rahmen eines bestehenden und einge- .\nspielten Liefer- und Bezugssystems erfüllt sein (Senatsbeschluß vom 4. Mai 1993 - 5 StR 69/93 -). Ein solches anzunehmen, liegt indes allein bei wiederholten\nAnkäufen von Diebesgut und sonstiger anrüchiger Ware\nvon derselben Person oder demselben Personenkreis nicht\nunbedingt nahe (vgl. auch BGH, Urteil vom 22. November 1990 - 4 StR 460/90 -).\n\nSofern die Staatsanwaltschaft bestrebt ist, in diesem\nVerfahren eine strafgerichtliche Entscheidung auch über\neinen Ankauf von Diebesgut von einem der in der Anklage\nbezeichneten Verkäufer herbeizuführen, der nach Tatzeitpunkt und -gegenstand von der bisherigen Anklage\n\n723\n\nnicht erfaßt ist, wird es daher angezeigt sein, insoweit vorsorglich eine weitere Anklage zu erheben und\nauf die Verbindung mit dieser Sache anzutragen.\n\nLaufhütte Horstkotte Häger\nBasdorf£f Tepperwien","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-08/5-str-151-93","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-08/5-str-151-93","retrieved":"2026-08-21 23:22:38.565821+00:00"},"card":{"id":"bgh/1993-06-08/5-str-151-93","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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