{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1993-05-05","aktenzeichen":"2 StR 183/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"75\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 183/93\n\nvom\n\n5. Mai 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDetlev Alexander L ER zus >ciin OB.\ngeboren am @. EMEB 1960 in KM. zur zeit in\nUntersuchungshaft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\n.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\n\nam 5. Mai 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Köln vom 9. Dezember\n1992\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs von\nKindern in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, wegen Mißhandlung von Schutzbefohlenen sowie wegen Nötigung und versuchter Nötigung verurteilt wird,\n\nb) im Ausspruch über die Einzelstrafen von\nJeweils einem Jahr wegen des sexuellen\nMißbrauchs der Kinder Linda und Monique,\ndie Einzelstrafen von jeweils drei Jahren\nwegen der Mißhandlung von Schutzbefohlenen\nsowie die Gesamtstrafe mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\n\nMißbrauchs von Kindern in vier Fällen (Tatopfer: Heike, Nicole, Linda und Monique), jeweils in Tateinheit mit sexuel-\n\nlem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, wegen Mißhandlung von\nSchutzbefohlenen in zwei Fällen (Tatop£fer: Heike, Nicole)\nsowie wegen Nötigung und versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.\n\nZur Revision des Angeklagten hat der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom 13. April 1993 u.a. ausgeführt:\n\n\"1, Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der allgemein\nerhobenen Sachrüge führt zu der beantragten Schuldspruchänderung, weil das Landgericht verkannt hat, daß die zum\nNachteil der Kinder Heike und Nicole jeweils fortgesetzt\nbegangenen Vergehen nach § 223 b Abs. 1 StGB zueinander im\nVerhältnis der Tateinheit nach S 52 StGB stehen; ebenso\nverhält es sich mit den zum Nachteil der Kinder Linda und\nMonique jeweils fortgesetzt erfüllten Tatbeständen der\nsS§ 174 und 176 StGB. Der Tatrichter hat insoweit nicht bedacht, daß dann, wenn mehrere fortgesetzte Handlungen auch\nnur in einem Einzelakt zusammentreffen, sie zueinander im\nVerhältnis der Tateinheit stehen (vgl. BGHSt 6, 81; BGHR\nStGB vor § 1 fH Handlungsreihen, mehrere 1). Das ist bei\nden genannten Tatbeständen hier der Fall.\n\na) Die Mißhandlungen von Heike und Nicole erfolgten in\nder Regel zeitlich getrennt und aus verschiedenen, eigenständigen Anlässen. Bei einer Begebenheit mißhandelte der\nBeschwerdeführer die Mädchen aus demselben Anlaß und nahezu\nzeitgleich; entweder wegen eines weggeworfenen Autoschlüssels oder wegen einer beschädigten Tapete ging er mit Heike\nund Nicole in die im Keller gelegene Gemeinschaftssauna und\nschlug dort die Kinder ca. 15 mal mit einem metallbesetzten\nLedergürtel kräftig auf das entblößte Gesäß und den Rücken.\nwährend der Beschwerdeführer zunächst Heike mißhandelte,\nmußte Nicole die Türe bewachen (UA S. 13). Dieses Vorgehen\ndes Angeklagten erfüllte bezüglich beider Kinder zugleich\nden Tatbestand des § 223 b Abs. 1 StGB. Während der Angeklagte Heike schlug, mußte Nicole in dem Bewußtsein, anschließend so, wie Heike, mißhandelt zu werden, Aufpasserdienste leisten. Damit fügte der Angeklagte durch dieselbe\nHandlung dem einen Kind körperliche Schmerzen, dem anderen\nseelische Qualen zu. Unabhängig davon stehen aber auch die\nbei dieser Gelegenheit erfolgten körperlichen Mißhandlungen\nbeider Mädchen unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der natürlichen Handlungseinheit in Tateinheit zueinander; davon\nist auszugehen, wenn ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen strafrechtlich erheblichen\nVerhaltensweisen besteht und wenn sie auf einer einzigen\nWillensentschließung beruhen (BGHSt 4, 219, 220; 10, 230,\n231; 16, 397). Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen gegeben.\n\nb) Auch die zum Nachteil der Kinder Linda und Monique\njeweils fortgesetzt erfüllten Tatbestände der S§ 174, 176\nStGB trafen zumindest in einem Einzelakt zeitlich zusammen,\n\nIS\n\nso daß die jeweiligen Handlungsreihen zu einer Tat im\nRechtssinne verbunden wurden. Etwa im Sommer 1991 badete\nder Angeklagte gleichzeitig mit Monique und Linda; er forderte beide auf, seinen Penis anzufassen, was Monique auch\ntat (UA S. 17). Bereits die an beide Mädchen gerichtete\nAufforderung, den Penis anzufassen, verband als Ausführungshandlung im Sinne der SS 174, 176 StGB das Geschehen\nin der Badewanne zu einer Tat (vgl. BGHR StGB vor § 1 fH,\nHandlungsreihen, mehrere 1 m.w.N.), die jeweils einen Einzelakt einer fortgesetzten Handlung darstellt.\n\n2. Infolge der Schuldspruchänderungen sind für die Mißhandlungen von Heike und Nicole und die sexuellen Handlungen an Linda und Monique jeweils nur eine Strafe zu verhängen. Die jeweiligen Strafaussprüche und der Ausspruch über\ndie Gesamtstrafe können daher keinen Bestand haben.\"\n\nDiesen Ausführungen schließt sich der Senat an.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPo.\n\nJähnke Maier Niemöller\nGollwitzer Streck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-05/2-str-183-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-05/2-str-183-93","retrieved":"2026-08-21 23:22:37.391467+00:00"},"card":{"id":"bgh/1993-05-05/2-str-183-93","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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