{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-05-04","aktenzeichen":"4 StR 207/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 207/93\n\nvom\n\n4. Mai 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nUwe-Andreass KÜ zus HE. Sort geboren am\nEEE 1954. zur zeit in Haft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nSf\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Mai\n1993 gemäß 5 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 7. Dezember 1992 mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit der Angeklagte verurteilt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\ngründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen schwerer räuberischer Erpressung, räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und Körperverletzung in sechs Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich\nder Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren\nbeanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das\nRechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.\n\nZu Recht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung der\n5§ 230 Abs. 1, 231 Abs. 2 StPO geltend. Der Rüge liegt folgender prozessualer Sachverhalt zugrunde:\n\nNachdem am 7. Dezember 1992, dem letzten von insgesamt\nsieben Verhandlungstagen, ein Zeuge vernommen worden war und\ndie Strafkammer über mehrere Anträge der Verteidigung entschieden hatte, unterbrach der Vorsitzende die Verhandlung\nbis 11.50 Uhr. Um 12.20 Uhr wurde die Verhandlung fortgesetzt. Dabei wurde festgestellt, daß der in Untersuchungshaft befindliche Angeklagte nicht anwesend war. Der Vorsitzende teilte daraufhin den Inhalt eines ihm in der Pause\nübergebenen Vermerks mit, in dem es hieß: \"Frau Li von\nder JVA hat angerufen, der Angeklagte KÜME komnt erst\n12.30 Uhr\"; der Notizzettel enthielt den weiteren handschriftlichen Vermerk des Vorsitzenden: \"Es ist nicht möglich, den Leiter der JVA fernmündlich zu erreichen (12.15)\".\nDaraufhin teilte der Vorsitzende mit, daß \"nach § 231 StPO\nohne den Angeklagten weiterverhandelt (wird), weil er zur\nFortsetzung nicht erscheinen wird, da er in Ruhe Mittagessen\nmöchte\". Einen Antrag des Verteidigers, die Hauptverhandlung\nbis zum Erscheinen des Angeklagten zu unterbrechen, lehnte\nder Vorsitzende ab. Anschließend stellte der Verteidiger einen Beweisamtrag, den das Gericht, nachdem es sich zur Beratung zurückgezogen hatte, ablehnend beschied. Nachdem danach\nder Verteidiger den Antrag angebracht hatte, dem Angeklagten\neinen rechtlichen Hinweis zu erteilen, wurde die Beweisaufnahme um 12.35 Uhr geschlossen. Sodann erhielt zunächst der\nVertreter der Staatsanwaltschaft das Wort zum Schlußvortrag.\nWeiter heißt es in der Sitzungsniederschrift: \"Während des\nPlädoyers des Staatsanwalts erscheint um 12.40 Uhr der Ange-\n\nklagte\" (Bd. IV Bl. 197, 198 d.A.). Die in Abwesenheit des\nAngeklagten durchgeführten Teile der Hauptverhandlung wurden\nnicht wiederholt.\n\nDiese Verfahrensweise der Strafkammer war rechtsfehlerhaft. Das Landgericht durfte nach der Pause nicht in Abwesenheit des Angeklagten weiterverhandeln. Das Gesetz\nschreibt die Anwesenheit des Angeklagten während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung zwingend vor (S 230 Abs. 1\nStPO), sofern es nicht ausdrücklich hiervon Ausnahmen zuläßt. Die von der Strafkammer angenommenen Voraussetzungen\nder Ausnahmevorschrift des $S 231 Abs. 2 StPO lagen nicht\nvor. Die Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung\nohne den Angeklagten ist über den Wortlaut dieser Vorschrift\nhinaus nur zulässig, wenn er der Hauptverhandlung eigenmächtig ferngeblieben ist (st. Rspr.; BGHSt 10, 304, 305; BGHR\nStPO S 231 Abs. 2 Abwesenheit, eigenmächtige 2 f). Der Angeklagte handelte hier nicht deshalb eigenmächtig, weil er am\nvom Vorsitzenden festgelegten Ende der Verhandlungspause aus\nden von der JVA mitgeteilten Gründen nicht sogleich erschienen war. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß ein in\nHaft befindlicher Angeklagter nicht die \"Macht\" besitzt, aus\nfreien Stücken nach Unterbrechung der Hauptverhandlung bei\nihrer Fortsetzung fernzubleiben, weil das Gericht die\nPflicht und die Möglichkeit hat, seine jederzeitige Anwesenheit notfalls zwangsweise durch Vorführung sicherzustellen\n(BGHSt 25, 317, 319; BGH NJW 1977, 1928; Treier in KK-StPO\n2. Aufl. $S 231 Rdn. 6 m.w.N.). An dieser Auffassung ist\nfestzuhalten. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht\ndes Generalbundesanwalts auch nicht aus der Entscheidung des\n2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs in BGHSt 37, 249. Daß\n\nes danach in Abweichung von der bis dahin ständigen Rechtsprechung für die Annahme eigenmächtigen Handelns ausreicht,\ndaß der Angeklagte ohne Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe wissentlich seiner Anwesenheitspflicht nicht genügt (BGHSt aaO 255; vgl. dazu Kleinknecht/Meyer StPO\n\n40. Aufl. § 231 Rdn. 10), betrifft den Fall eines auf freiem\nFuß befindlichen Angeklagten, läßt sich aber auf den in Haft\n\nbefindlichen Angeklagten nicht ohne weiteres übertragen.\nDenn durch die Anordnung der Untersuchungshaft soll gerade\ngewährleistet werden, daß der Angeklagte dem Gericht bei\nAusübung seiner Justizgewährungspflicht ständig zur Verfügung steht und so ein geordneter Verfahrensablauf verbürgt\nist (BGH NJW 1977, 1928 £). Die Rechtsprechung hat es deshalb selbst in Fällen, in denen sich der verhaftete Angeklagte ernstlich weigerte, sich zur Fortsetzung der Hauptverhandlung vorführen zu lassen, grundsätzlich nicht als zulässig erachtet, von vornherein von Zwangsmaßnahmen abzusehen, und verlangt, den Angeklagten in der Regel zwangsweise\nvorzuführen (BGH aaO S. 1929). Wollte das Landgericht nicht\n- was hier nahegelegen hätte - die kurze Zeit abwarten, innerhalb derer es nach der Mitteilung der JVA mit dem Erscheinen des Angeklagten rechnen konnte, so hätte es alle\nder Bedeutung des Anwesenheitsgrundsatzes entsprechenden Anstrengungen unternehmen müssen, den Angeklagten vor der\nFortsetzung der Verhandlung herbeizuschaffen. Hierzu war es\num so mehr veranlaßt, als nichts dafür spricht, daß der Angeklagte sich auch einer vom Gericht angeordneten Vorführung\nwidersetzen wollte. Der Sitzungsniederschrift ist nicht zu\nentnehmen, daß das Gericht auch nur versucht hat, die Anwesenheit des Angeklagten zu erzwingen (vgl. BGHSt 25, 317,\n320). Der - vergebliche - Versuch des Vorsitzenden, den Lei-\n\nSF\n\nter der JVA telefonisch zu erreichen, genügte nicht. Von einem eigenmächtigen Ausbleiben des Angeklagten, das nach\n\n§ 231 Abs. 2 StPO die Weiterverhandlung ohne ihn zugelassen\nhätte, kann danach nicht ausgegangen werden.\n\nDie Verhandlung über die von dem Verteidiger nach der\nPause gestellten Anträge, die Feststellung über den Schluß\nder Beweisaufnahme (5 258 Abs. 1 StPO) und der Schlußvortrag\ndes Staatsanwalts waren wesentliche Teile der Hauptverhandlung (vgl. Kleinknecht/Meyer aaO 5 338 Rdn. 36, 37). Darauf,\ndaß der Staatsanwalt erst wenige Minuten plädiert hatte, als\nder Angeklagte im Sitzungssaal erschien, kommt es nicht an.\nDas Sitzungsprotokoll weist auch nicht aus, daß der Staatsanwalt seine in Abwesenheit des Angeklagten gemachten Ausführungen in dessen Anwesenheit wiederholt hat. Der Verfahrensverstoß zwingt danach gemäß S 338 Nr. 5 StPO zur Aufhebung des Urteils.\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß die zu Fall II 7 der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen die Annahme vollendeter räuberi-\n\nscher Erpressung nicht tragen, sondern eine Verurteilung nur\nwegen Versuchs zulassen. Denn der Angeklagte hat die von ihm\nerstrebte Abtretung der Forderung, die Matthias | gegen Bernd Schultze besaß, nicht erlangt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der von dem Geschädigten erklärte \"Verzicht\" angesichts der besonderen Umstände des Falles überhaupt zu einer schadensgleichen Gefährdung seines Vermögens\ngeführt hat. Jedenfalls vermochte der \"Verzicht\" als solcher\n- anders als eine Abtretung der Forderung - nicht zu einer\nBereicherung des Angeklagten zu führen. Durch den von dem\n\nGeschädigten erklärten \"Verzicht\" konnte allenfalls dessen\nSchuldner (Bernd Ss ERREEEEER ) von seiner Verpflichtung befreit\nwerden. Darauf aber bezog sich der Vorsatz des Angeklagten\nnicht. Daß er den \"Verzicht\" als Abtretung der Forderung\nangesehen haben mag, führt zu keinem anderen Ergebnis. Bei\nder Strafzumessung wird der neue Tatrichter zu bedenken haben, daß der Umstand, daß ein Täter \"grundlos\" gegen die\nTatopfer vorgeht (UA 23), allein das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes bedeutet, dessen strafschärfende Berücksichtigung in der Regel rechtsfehlerhaft ist (vgl. Dreher/Tröndle aaO S 46 Rän. 36 a).\n\nSalger Steindorf Maatz\nTolksdorf Tepperwien","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-04/4-str-207-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-04/4-str-207-93","retrieved":"2026-08-21 23:22:37.286607+00:00"},"card":{"id":"bgh/1993-05-04/4-str-207-93","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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