{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1993-04-21","aktenzeichen":"2 StR 54/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nrcke “/ rt La vom\n\n21. April 1993\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nGerda Margarethe K EEE |, geschiedene\nPER, geborene Fin aus CE Te, geboren am\n\nW. EEE 19:2 in TED ze Na,\n\nwegen Untreue u.a.\n\n64\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nvom 21. April 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\nDetter\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEEE>\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizassistentin >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nSitzung\n\n6F\n\n6#\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom\n31. August 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen (fortgesetzter) Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und diese Strafe\nzur Bewährung ausgesetzt. Gegen diese Entscheidung richtet\nsich die vom Generalbundesanwalt vertretene, zu Ungunsten\nder Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft.\nDas Rechtsmittel, das auf die Verletzung sachlichen Rechts\ngestützt wird, führt zur Aufhebung des Urteils - auch zugunsten der Angeklagten (§ 301 StPo) -, da ausreichende\nFeststellungen zum Schuldumfang fehlen.\n\nDie Annahme einer fortgesetzten Handlung entbindet den\nTatrichter grundsätzlich nicht von der Pflicht zur Darlegung der einzelnen Teilakte. Es ist zwar nicht erforderlich, jeden Teilakt nach Art, Zeit und etwaigen Modalitäten\n\ngenau zu bezeichnen. Den Feststellungen muß aber eindeutig\nzu entnehmen sein, daß der objektive und subjektive Tatbestand der abgeurteilten Straftat in allen vom Fortsetzungszusammenhang umfaßten Teilakten auch tatsächlich erfüllt\nworden ist. Darüberhinaus bedarf es der Mitteilung, von\nwelcher festgestellten Mindestzahl von Teilakten das Tatgericht ausgeht, wenn sich das nicht aus den Urteilsgründen\nohne weiteres ergibt (st. Rspr., vgl. BGH NStZ 1982, 128;\n1983, 326; BGHR StGB vor S$S 1/fortgesetzte Handlung, Schuldumfang 1).\n\nDem werden die Urteilsgründe nicht gerecht. Das Landgericht schildert nur pauschal die Vorgehensweise der Angeklagten. Im Gegensatz zur Anklageschrift vom 13. Dezember\n1991 £ührt das Urteil keinen einzigen Teilakt auf, der in\nden Jahren 1987 und 1988 begangen worden ist, auf welche\nder Tatvorwurf durch die Staatsanwaltschaft beschränkt worden war (vgl. Verfügung vom 13. Dezember 1991 Bl. 358\nd.A.). Den Urteilsgründen kann nur die allgemeine Art des\nVorgehens der Angeklagten (... ging ... auf drei Wegen vor,\num zu Geld zu gelangen\" UA S. 4) entnommen werden. Welche\nGeldbeträge sie im einzelnen in wievielen Teilakten in dieser Zeit an sich gebracht hat, ist den Feststellungen nicht\nzu entnehmen. Die genaue Höhe des Vermögensschadens auf\nSeiten der geschädigten Firma in den Jahren 1987 und 1988\nist ebenfalls nicht festgestellt (\"Die Anklage beziffert\ndie aus dem Vermögen der Geschädigten verspielte Summe auf\n4,5 Mio. DM, die Angeklagte selbst schätzt sie auf möglicherweise 7 Mio. DM\" UA S. 4). In welchen Fällen sich die\nAngeklagte der Urkundenfälschung schuldig gemacht hat,\nteilt das Urteil nicht mit.\n\n6\n\nDie aufgeführten sachlich-rechtlichen Fehler führen angesichts der schwerwiegenden Mängel bei der Eingrenzung des\nSchuldumfanges zur Aufhebung des Schuldspruchs und nicht\nnur des Strafausspruches (vgl. KK-Pikart, 2. Aufl. Rdn. 15\nzu § 353 StPO).\n\nFür die neue Hauptverhandlung bemerkt der Senat:\n\n1. Der für die Annahme einer fortgesetzten Handlung erforderliche Gesamtvorsatz muß so beschaffen sein, daß er\nsämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt. Dabei\nist zu beachten, daß der allgemeine Entschluß oder die Bereitschaft, fortan eine Reihe gleichartiger Straftaten zu\nbegehen, für die Annahme einer fortgesetzten Handlung nicht\ngenügt (st. Rspr., vgl. BGHSt 36, 105, 110; BGHR a.a.O. Gesamtvorsatz 13, 18, 22, 45; Gesamtvorsatz erweiterter 11).\nOb auf Seiten der Angeklagten ein Gesamtvorsatz, wie ihn\ndie Rechtsprechung verlangt, gegeben war, erscheint nach\nden bisherigen Feststellungen, soweit dazu überhaupt solche\ngetroffen worden sind, fraglich. Vieles spricht dafür, daß\ndie Angeklagte jeweils wieder einen neuen Vorsatz gefaßt\nhat, nachdem sie das veruntreute Geld verspielt hatte (UA\nSs. 4 \"... beschloß sie nachts im Bett liegend, nun endlich\naufzuhören\").\n\n2. Die angenommene erheblich verminderte Schuldfähigkeit auf Grund \"pathologischer Spielsucht\" ist bisher nicht\nhinreichend dargelegt (vgl. BGHR StGB $S 21 seelische Abartigkeit 7, 8; mit Anm. Kröber JR 1989, 380, 17; BGH,\nBeschl. v. 7. Januar 1993 - 4 StR 597/92).\n\n3. Ob ein besonders schwerer Fall der Untreue nach\nS 266 Abs. 2 StGB vorliegt, ist auf Grund einer Gesamtwürdigung aller für die Strafzumessung wesentlichen tat- und\ntäterbezogenen Umtände zu beantworten. Die Höhe des Schadens und die Dauer der - fortgesetzten - Tat sind dabei Umstände von erheblichem Gewicht (BGH NStZ 1982, 465; BGHR\nStGB 5 266 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1, 2). Die bisherigen Erwägungen des Landgerichts genügen dem nicht.\n\nJähnke Theune Niemöller\n\nGollwitzer Detter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-04-21/2-str-54-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-04-21/2-str-54-93","retrieved":"2026-08-21 23:22:36.708875+00:00"},"card":{"id":"bgh/1993-04-21/2-str-54-93","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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