{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-04-14","aktenzeichen":"3 StR 604/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDE\n\nSGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 604/92\n\nDetlef D iD\narı GE.\n\nwegen schwerer räube\n\nURTEIL\n\nvom\n\n14. April 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\naus CO, Sort geboren\n\nrischer Erpressung U.ä.\n\nBe\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nApril 1993, an der teilgenommen haben:\n\nDer 3.\nvom 14.\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nzschockelt,\nDr. Rissing-van Saan,\nDr. Blauth,\n\nwinkler\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte au\n\nder Sitzung\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nSL\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Mönchengladbach\nvom 12. Juni 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDem Angeklagten wird vorgeworfen, am 15. und am 24. Oktober sowie am 8. November 1991 jeweils maskiert zwischen\n19.30 Uhr und 20.15 Uhr einen nur wenige hundert Meter von\nseiner Wohnung entfernten Kiosk überfallen und das Personal\nunter Vorhalten eines Messers zur Herausgabe von Geldbeträgen zwischen 1.748 DM und 1.963 DM sowie bei der ersten Tat\nauch zur Herausgabe von Tabakwaren und Spirituosen gezwungen\nzu haben. Am 15. November 1991 soll er einen weiteren solchen Überfall versucht haben. Wegen des letztgenannten Vorwurfs hat das Landgericht das Verfahren auf Antrag der\nStaatsanwaltschaft vorläufig eingestellt. Bezüglich der ersten drei Taten hat es den Angeklagten freigesprochen, weil\nes aufgrund der fehlerhaften Wahlgegenüberstellungen (nur\nder Angeklagte entsprach den Täterbeschreibungen, die anderen Gegenübergestellten sahen erheblich anders aus) von der\nobjektiven Richtigkeit des subjektiven Wiedererkennens des\n\nAngeklagten durch die Zeugen nicht überzeugt war. Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Freisprüche. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nNach ständiger Rechtsprechung darf ein Angeklagter\nnicht verurteilt werden, wenn Umstände vorliegen oder zu\nseinen Gunsten angenommen werden müssen, die an dem für eine\nVerurteilung erforderlichen Beweismaß der hohen Wahrschein-\n\nlichkeit zu zweifeln Anlaß geben. Bloß \"abstrakte\", \"theoretische\", \"unvernünftige\" Zweifel, für die es keine reale\nGrundlage gibt, und \"übertriebene\" (\"überspannte\") Anforde-\n\nrungen an die vom Tatgericht zu erlangende Gewißheit können\ndas für die Verurteilung \"nach der Lebenserfahrung ausreichende Maß an Sicherheit\" nicht in Frage stellen, jedoch\nstehen \"vernünftige\" Zweifel in einer für den Schuldspruch\nrelevanten Frage einer Verurteilung entgegen. Nur wenn sich\nder Tatrichter mit allen wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umständen auseinandergesetzt hat, kann\nseine subjektive Überzeugung eine rechtsfehlerfreie Entscheidungsgrundlage bilden (vgl. BGH NStZ 1988, 236, 237\nm.w.Nachw.).\n\nDas Landgericht führt im Rahmen der Beweiswürdigung eine Reihe von Tatsachen auf, die die Täterschaft des Angeklagten \"zwar als sehr wahrscheinlich erscheinen lassen\",\ndie es jedoch nicht soweit zu überzeugen vermochten, \"daß\nkein vernünftiger Zweifel daran bestehen konnte\". Anschlie-Bend heißt es: \"Ohne ein glaubhaft sicheres Wiedererkennen\ndurch einen der Tatzeugen war die Möglichkeit, daß der Angeklagte nur nach der Beschreibung dem Täter auffällig glich,\nnicht ganz auszuschließen\" (UA S. 29/30). Das läßt besorgen,\n\n52\n\ndaß das Landgericht meint, der Angeklagte könne der Täterschaft nur dann als überführt angesehen werden, wenn er\ndurch mindestens einen Zeugen - objektiv einwandfrei - wiedererkannt wird. Eine solche Auffassung würde rechtlicher\nÜberprüfung nicht standhalten. Der Tatrichter muß ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen\nverantwortlich prüfen, ob er sich von einem bestimmten Sachverhalt, insbesondere der Täterschaft des Angeklagten, überzeugen kann oder nicht (BGHSt 29, 18, 20). Hierzu können\nfestgestellte Indizien auch ohne Wiedererkennen durch Zeugen\nausreichen. Kann er allerdings vorhandene Zweifel nicht\nüberwinden, so muß er den Angeklagten freisprechen.\n\nHinzu kommt, daß die festgestellten Indizien nicht\nvollständig gewürdigt sind. Ohne daß der Senat auf die im\nRevisionsverfahren unbeachtlichen Angriffe der Staatsanwaltschaft gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung einzugehen\nbraucht, ist zu beanstanden, daß das Landgericht sich nicht\nmit allen für eine Täterschaft des Angeklagten sprechenden\nIndizien auseinandergesetzt hat. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, daß der heroinabhängige Angeklagte während der Zeit vom 15. Oktober bis 8. November\n1991 in einem solchen Umfang Betäubungsmittel bezogen und\nkonsumiert hat (UA S. 9/10), daß sich deren - mit illegalen\nMitteln vollzogener (UA S. 19 ff.) - Erwerb ohne weiteres\nmit der bei den drei Taten erzielten Beute erklären läßt.\nDiesen Umstand hat das Landgericht verkannt und nicht im Zusammenhang damit gesehen, daß der Angeklagte am 15. November\n1991 nach eigenem Eingeständnis als Nachahmer aufgrund von\n\nPresseberichten auf eben diesen Kiosk einen Überfall nun mit\neinem Küchenmesser plante, um Geld für den sonst nicht mög-\n\nlichen Heroinerwerb zu beschaffen und den befürchteten Ent-\n\nzugserscheinungen zu entgehen (UA S. 15).\n\nRuß zschockelt Rissing-van Saan\nBlauth winkler","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-04-14/3-str-604-92","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-04-14/3-str-604-92","retrieved":"2026-08-21 23:22:36.328770+00:00"},"card":{"id":"bgh/1993-04-14/3-str-604-92","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"1993-04-14","dockets":["3 StR 604/92"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 14.04.1993 – 3 StR 604/92","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-04-14/3-str-604-92","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"SL\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Mönchengladbach\nvom 12. Juni 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:22:36.328770+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}