{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1993-03-31","aktenzeichen":"2 StR 6/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIm Namen des Volkes\nURTEIL\n2 StR_6/93\nDaru stach/ von\n\n31. März 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nErhard Hermann RB aus MEERE, geboren am WB. ER\n1940 in Me@B, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n53\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 31. März 1993, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Maier\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune\nGollwitzer\nDetter\nDr. Bode\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizassistentin >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n53\n\n33\n\nAuf die Revision des Angeklagten Erhard R&B wird\ndas Urteil des Landgerichts Darmstadt vom\n\n14. September 1992, soweit es ihn betrifft, mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von\nvier Jahren verurteilt.\n\nSein Rechtsmittel hiergegen hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nDie Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe das\nam 6. Dezember 1991 in der Wohnung der Zeugin F. sichergestellte Rauschgift am 5. Dezember 1991 in Amsterdam zum\nZwecke des Handeltreibens gekauft, beruht auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung.\n\nII. Das Rauschgift wurde am 6. Dezember 1991 bei einer\nHausdurchsuchung im Rahmen von Ermittlungen wegen Verdachts\nder Steuerhehlerei, der sich gegen den Sohn des Angeklagten\nrichtete, in der Wohnung der Freundin des Sohns gefunden.\nIn der Hauptverhandlung hatte dieser als Mitangeklagter ZU”\nnächst angegeben, es handele sich um \"sein Rauschgift\",\nwelches er in Besitz gehabt habe. Später hat er geltend gemacht, er habe die Betäubungsmittel für eine dritte Person\n\naufbewahrt.\n\nDas Landgericht stützt seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auf folgende Umstände:\n\n1. Der Angeklagte habe am 5. Dezember 1991 in Mannheim\neinen Pkw gemietet und sei damit zwischen dem 5. und 6. Dezember 1991 1.210 km weit gefahren. Die Fahrtstrecke zwischen Mannheim und Amsterdam beträge ca. 500 km. Der Angeklagte pflege \"regelmäßig Kontakte nach den Niederlanden.\"\n\n2. Beim Eintreffen der Beamten der Zollfahndung um\n10.15 Uhr habe sich der Angeklagte zusammen mit seinem Sohn\nin der Wohnung der Zeugin F. aufgehalten. Um 7.00 Uhr habe\nsich das Rauschgift noch nicht in der Wohung befunden. Der\nSohn habe die Wohnungstür erst drei bis fünf Minuten nach\ndem Klingeln der Beamten geöffnet. Sein Sohn habe den Beamten gegenüber um 10.30 Uhr angegeben, wenn sie eine viertelstunde früher oder später gekommen wären, wäre kein\nRauschgift aufgefunden worden.\n\nDaraus ergibt sich nach Ansicht des Landgerichts, daß\nder Angeklagte die Betäubungsmittel etwa um 10.00 Uhr in\ndie Wohnung gebracht hat.\n\na) Es gäbe nämlich keine Anhaltspunkte dafür, daß dies\nein unbekannter Dritter getan habe.\n\nb) Auch der Sohn selbst habe das Rauschgift nicht in\ndie Wohnung gebracht. Denn es erscheine äußerst unwahrscheinlich, daß der Angeklagte seinen Sohn gerade in dem\nMoment besuche, in dem dieser Rauschgift in die Wohnung\nseiner Freundin schaffe; noch unwahrscheinlicher erscheine\ndie Möglichkeit, daß der Angeklagte erst in der Wohnung\neintraf, als sein Sohn das Rauschgift dorthin verbracht und\nes versteckt hatte.\n\n3. Der Angeklagte habe sich vor der drohenden Durchsuchung der Wohnung den Beamten gegenüber aggressiv verhalten, ihnen \"Nazimethoden\" vorgeworfen und damit die bevorstehende Durchsuchung nach dem Eindruck der Beamten verhindern wollen. Dieses Verhalten lasse nur den Schluß zu, daß\ner von dem in der Wohnung befindlichen Rauschgift wußte.\n\n4. Bevor der Angeklagte die Wohnung verließ, habe er\nsich unter dem Vorwand, noch Brot mitnehmen zu wollen, in\nder Küche in der Nähe einer Tüte \"zu schaffen gemacht\", die\nals Verpackungsmaterial für das versteckte, später aufgefundene Kokain identifiziert worden sei. Er habe diese Tüte\n\"offensichtlich\" mitnehmen wollen.\n\n5. Der Sohn des Angeklagten habe am Vormittag des\n\n7. Dezember 1991, nachdem er eine Nacht in der Arrestzelle\nverbracht hatte, gesagt, er lasse sich nichts anhängen, für\nseinen Vater gehe er nicht in den Knast, eher packe er aus.\nHieraus ergebe sich, daß der Angeklagte der eigentliche Täter sei. Daran ändere nichts, daß der Sohn in der Hauptverhandlung alle Schuld auf sich genommen habe. Denn zwischenzeitlich seien vermutlich Absprachen zwischen Vater und\nSohn dahingehend erfolgt, daß der Sohn die gesamte Schuld\nauf sich- nehmen sollte, da er kein einschlägiges Vorstrafenregister aufwies und mit einer nicht so hohen Haftstrafe\n\nrechnen mußte.\n\n6. Der Sohn des Angeklagten habe auch nicht die erforderlichen finanziellen Mittel zum Ankauf der Betäubungsmittel gehabt.\n\nIII. Die genannten Indizien, die das Landgericht zur\nÜberführung des Angeklagten heranzieht, haben zum Teil von\nvornherein nur sehr geringen Beweiswert, zum Teil wertet\nsie das Landgericht zu Unrecht auf oder bezieht naheliegende andere Deutungsmöglichkeiten nicht in seine Überlegungen\n\nmit ein:\n\nZu 1: Daß der Angeklagte mit einem gemieteten Pkw an\neinem Tage 1.210 km zurücklegte, ist vor allem in Anbetracht der Tatsache, daß er als Exportkaufmann tätig war\nund in dieser Eigenschaft auch ins Ausland reiste, kein Indiz dafür, daß er in Amsterdam Rauschgift kaufte und zu\nseinem Sohn brachte. Da das Landgericht keine weiteren Indizien für den Ankauf der Betäubungsmittel durch den Ange-\n\n23\n\nklagten in Amsterdam anführen kann, beruht die diesbezügliche Feststellung auf einer reinen Vermutung. Das Landgericht hat den Angeklagten auch nicht - was in Konsequenz\nseiner Annahme hätte geschehen müssen - wegen Einfuhr von\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt.\n\nzu 2: Daß das Rauschgift im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Besuch des Angeklagten in die Wohnung der F.\ngelangte, ist ein gewisses Indiz für seine Tatbeteiligung.\nEs ist aber zu besorgen, gaß das Landgericht diesem zeitlichen Zusammentreffen zu große Bedeutung beigemessen hat.\nDenn der Umstand, daß eine dritte Person als Überbringer\nnicht ins Blickfeld getreten ist, verstärkt die Indizwirkung des zeitlichen Zusammentreffens nicht wesentlich. Vor\nallem aber kann die Frage, wie wahrscheinlich es ist, daß\nder Angeklagte seinen Sohn gerade zu einer Zeit besuchte,\nals dieser Rauschgift in die Wohnung seiner Freundin verbrachte oder verbracht hatte, nach den bisherigen Feststellungen nicht in einer für die Überführung des Angeklagten\nrelevanten Weise beantwortet werden. Es hängt auch davon\nab, wie oft derartige Besuche stattfanden.\n\nZu 3: Daß der Angeklagte sich vor der drohenden Durchsuchung aggressiv verhielt, kann zwar dafür sprechen, daß\ner von dem Rauschgift im der Wohnung wußte, kann aber auch\nandere Gründe gehabt haben, die das Landgericht in seine\nÜberlegungen nicht erkennbar einbezogen hat.\n\nzum einen sollte die Durchsuchung wegen des Verdachts\nder Steuerhehlerei stattfinden und der Angeklagte konnte\nbefürchten und verhindern wollen, daß Material gefunden\n\nwürde, welches seinen Sohn insoweit belastete. Zum anderen\nhatte sich der Sohn des Angeklagten darüber beschwert, daß\ndie Beamten die Wohnung durchsuchen wollten, obwohl sie\nhierfür keinen Durchsuchungsbeschluß hatten (der Beschluß\ngalt für eine andere Wohnung). Die \"Aufsässigkeit\" des Angeklagten kann hieraus entstanden sein. Daß er - gegen den\nschon zahlreiche Strafverfahren durchgeführt worden waren -\nmeinte, die Beamten durch Beschimpfungen (Nazimethoden) von\nder Durchsuchung abhalten zu können, liegt zudem nicht gerade nahe. Der vom Landgericht gegen den Angeklagten angeführte \"Eindruck\" der Beamten, dieser habe eine Durchsuchung verhindern wollen, hat wegen der Verwurzelung derartiger Eindrücke in subjektiven Vorstellungen des Beobachters und wegen der Unschärfe der Aussage selbst, kaum Beweiswert.\n\nZu 4: Unklar und mit Vermutungen verbunden ist das Indiz, das das Landgericht daraus zu gewinnen versucht, daß\nder Angeklagte vor dem Verlassen der Wohnung darum bat, die\nKüche aufsuchen zu dürfen, um Brot mitzunehmen. Selbst wenn\nder Angeklagte das in der Küche liegende Verpackungsmaterial tatsächlich beseitigen wollte, SO ließe sich daraus\nnicht notwendig auf seine Beteiligung am Rauschgifthandel\nschließen, da der Angeklagte auch die Absicht gehabt haben\nkann, seinen Sohn zu schützen.\n\nZu 5: Bei der Bewertung der Angaben, die die Ermittlungsbeanten in der Hauptverhandlung (offensichtlich erstmals) machten, der Sohn des Angeklagten habe am 7. Dezember\n1991 spontan gesagt, er lasse sich nichts \"anhängen\", für\nseinen Vater gehe er nicht in den \"Knast\", eher \"packe er\n\naus\", hatte das Landgericht folgendes zu berücksichtigen:\nDie Beamten hatten zum einen keine entsprechende Äußerung\nzu den Akten genommen, Zum anderen könnte der Sohn seinen\nVater zu Unrecht belastet haben, um sich selbst zu entlasten.\n\nDie Strafkammer schließt aus, daß die Beamten dem Angeklagten durch eine nur erfundene Äußerung des Sohnes etwas\n\"anhängen\" wollten und bewertet die Nichtaufnahme eines Aktenvermerks über diese Äußerung als \"schlampige Aktenführung\", die die Glaubwürdigkeit der Beamten nicht berühre.\nEs setzt sich aber nicht mit der Frage auseinander, ob die\nZeugen eine nur ähnliche, den Angeklagten letztlich aber\nnicht so belastende Äußerung des Sohnes möglicherweise ungewollt falsch wiedergegeben haben. Warum sich die beiden,\nüblicherweise mit zahlreichen Verfahren befaßten Beamten\nnach mehr als acht Monaten übereinstimmend noch an den genauen Wortlaut einer Äußerung erinnern, die sie offenbar\nnicht für so wichtig hielten, um sie sofort schriftlich\nfestzuhalten, hätte einer Erläuterung bedurft.\n\nDaß der Sohn des Angeklagten damals die Wahrheit sagte,\nschließt das Landgericht daraus, daß er sich in einer starken psychischen und physischen Belastungssituation befunden\nhabe und eine langjährige Haftstrafe erwartete.\n\nVon der Ambivalenz eines derartigen Arguments abgesehen, setzt sich das Landgericht nicht mit der Möglichkeit\nauseinander, daß der Sohn seinen Vater deshalb zu Unrecht\n\n53\n\n- 10 -\n\nbelastet haben könnte, weil einer der Beamten vorher die\nBemerkung gemacht hatte, \"Dein Vater hat Dich ganz schön in\ndie Scheiße reingeritten.\"\n\nZu 6: Im Zusammenhang mit der Erwägung, daß der Sohn\ndes Angeklagten keine finanziellen Mittel zum Ankauf von\nBetäubungsmitteln gehabt habe, hätte das Landgericht berücksichtigen müssen, daß Betäubungsmittel nicht selten auf\nKommissionsbasis weitergegeben werden.\n\nDer Senat hat nicht zu beurteilen, ob die gegen den Angeklagten angeführten Indizien bei rechtfehlerfreier Bewertung möglicherweise die Feststellung rechtfertigen könnten,\ndaß der Angeklagte an der Tat seines Sohnes in geringerem\nUmfang als bisher angenommen beteiligt war.\n\nDies ist Sache des Tatrichters.\n\nMaier Theune RiBGH Gollwitzer\nist wegen Urlaubs\nan der Beifügung\nseiner Unterschrift verhindert.\n\nMaier\nDetter Bode","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-31/2-str-6-93","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-31/2-str-6-93","retrieved":"2026-08-21 23:22:36.076713+00:00"},"card":{"id":"bgh/1993-03-31/2-str-6-93","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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