{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1993-03-17","aktenzeichen":"2 StR 623/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"gs\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIm Namen des Volkes\nURTEIL\n\n2 StR 623/92\nDituniu pn von\n\n17. März 1993\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nBenediktus S EEE . seboren an MB. EEE :°953\n\nin Rei, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 17. März 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune\nGollwitzer\nDetter\nDr. Bode\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nin der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt EEEEEB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt mp aus GEEEEEEEED\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizassistentin >\nals Urkundsbeamtin, der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nEN\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Bezirksgerichts Meiningen vom 22. Juli 1992\nwird verworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Mordes (in\nzwei tateinheitlichen Fällen) zu einer Freiheitsstrafe von\nvierzehn Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten,\nmit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts\nrügt, hat keinen Erfolg.\n\nI. Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten auf.\n\n1. Die auf eine Verletzung des § 244 Abs. 4 StPO gestützte Verfahrensrüge, ein Beweisamtrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens sei fehlerhaft abgelehnt worden, ist unbegründet im Sinne von S§ 349 Abs. 2\nStPO.\n\n2. Auch im übrigen ist der Schuldspruch nicht zu beanstanden.\n\na) Entgegen der Auffassung der Revision tragen die\nFeststellungen in objektiver und subjektiver Hinsicht die\nAnnahme des Mordmerkmals \"mit gemeingefährlichen Mitteln\".\nDer Angeklagte zündete in dem im Keller eines Wohnhauses\ngelegenen Schlafzimmer fast 1 1/2 1l eines Benzin-Öl-Gemischs an. Der Teppichboden in und vor dem Schlafzimmer sowie Teile des Mobiliars wurden in Brand gesetzt. Es bestand\ndie naheliegende Gefahr, daß die Flammen über den Kellerraum hinaus auch die oberen Teile des Wohngebäudes ergreifen und die dort schlafenden Kinder und die Mutter eines\nder Tatopfer an Leib und Leben gefährden könnten. Gefahr\ndrohte diesen Personen insbesondere wegen der dichten\nRauch- und Qualmentwicklung, die bei Verbrennung des Benzin-Öl-Gemischs entstand. Diese vom Angeklagten vorausgesehenen Folgen waren für ihn weder kontrollierbar noch beherrschbar, zumal er den Tatort nach der Tat sofort verlassen wollte und auch verlassen hat. Damit hat der Angeklagte\nbei der Tötung ein Mittel eingesetzt, das in der konkreten\nTatsituation das Leben einer Mehrzahl von Menschen gefährdete, weil er die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner\nHand hatte (BGH NJW 1985, 1477, 1478).\n\nb) In diesem Zusammenhang rügt die Revision, die Feststellungen zu der Gemeingefährlichkeit des Tatmittels seien\nfehlerhaft, weil das Bezirksgericht zusätzlich die tatbestandlichen Voraussetzungen einer schweren Brandstiftung\nangenommen habe. Dies sei schon deshalb nicht zulässig gewesen, da vor Anklageerhebung die Staatsanwaltschaft den\n\"Tatteil der schweren Brandstiftung gemäß $S 154 a StPO\"\nausgeschieden habe.\n\n45\n\nDie Rüge greift nicht durch. Die zugelassene Anklage\nwarf dem Angeklagten Mord, unter anderem begangen mit gemeingefährlichen Mitteln, vor. Das Tatgericht war deshalb\nnicht gehindert, alle möglicherweise dieses Mordmerkmal\nausfüllenden Tatumstände zur Bewertung des Tötungsdelikts\nheranzuziehen, da diese Gegenstand des Verfahrens blieben\n(vgl. auch BGH NStZ 1987, 134 m. Anm. Rieß).\n\nII. Auch der Strafausspruch hat im Ergebnis Bestand.\n\n1. Bei der Strafzumessung hat das Bezirksgericht zu Lasten des Angeklagten u.a. ausgeführt, er habe tateinheitlich ein weiteres schweres Verbrechen (35 306 StGB) begangen, das nur deswegen nicht besonders in Erscheinung trete,\nweil die Staatsanwaltschaft das Verfahren insoweit eingestellt habe (§ 154 a StPO).\n\nEs kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob\ndiese Strafzumessungserwägung mangels ausreichender Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand der\nschweren Brandstiftung sachlich-rechtlich fehlerhaft ist\noder ob ihr wegen unterlassenen Hinweises auf die Berücksichtigung des ausgeschiedenen Verfahrensstoffes ein Verfahrensverstoß zugrunde liegt. Der Senat schließt auf jeden\nFall aus, daß die verhängte Freiheitsstrafe im Hinblick auf\ndie gesamten Tatumstände und die übrigen Strafzumessungserwägungen auf diesem möglichen Rechtsfehler beruht.\n\n2. Rechtsfehlerfrei sind die beiden Erwägungen, daß der\nAngeklagte mit der Tat den beiden Kindern des einen Tatopfers die Mutter genommen hat (BGH, Urt. v. 28. August 1984\n\n- 1 StR 427/84) und die Tötung für die beiden Opfer mit ungewöhnlich großen körperlichen und seelischen Qualen und\nSchmerzen verbunden gewesen ist. Zwar hat das Tatgericht\ndas Mordmerkmal \"grausam\" verneint, weil ihm Zweifel geblieben sind, ob das Handeln des Angeklagten einer gefühllosen und unbarmherzigen Gesinnung entsprang und davon bestimmt wurde. Hierdurch war eS jedoch nicht gehindert, die\nvorhersehbaren Folgen der Tat für die Opfer zu Lasten des\nAngeklagten zu werten.\n\n3. Auch die Erwägung, daß der Angeklagte seine besondere Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse am\nTatort eingesetzt habe, um in einer Art und Weise den Angriff gegen die beiden ahnungslosen Opfer führen zu können,\ndaß sie keinerlei Chance einer Gegenwehr hatten, ist frei\nvon Rechtsfehlern. Sie steht nicht in Widerspruch zu den\nFeststellungen, mit denen das Mordmerkmal der Heimtücke\nverneint wurde. Da der Angeklagte mit Gegenwehr rechnete,\nkonnte sich das Bezirksgericht zwar nicht die zweifelsfreie\nÜberzeugung verschaffen, daß er subjektiv in dem Bewußtsein\nhandelte, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen. Dem steht\njedoch nicht entgegen, daß sich der Angeklagte den objektiven Umstand seines Vertrautseins mit den räumlichen Ver-\n\nhältnissen am Tatort dafür zunutze machte, die Tatopfer so\nanzugreifen, daß ihnen Gegenwehr nicht möglich war.\n\nTheune Theune Gollwitzer\n(für Dr. Jähnke, der wegen\n\nurlaubsbedingter Abwesenheit\n\nnicht unterschreiben kann)\n\nDetter Bode\n\n05","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-17/2-str-623-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-17/2-str-623-92","retrieved":"2026-08-21 23:22:35.465442+00:00"},"card":{"id":"bgh/1993-03-17/2-str-623-92","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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