{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1993-03-10","aktenzeichen":"2 StR 56/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 56/93\n2 urt vom\n\n10. März 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHerbert Ki EB zus Ho, geboren am\no. EEE 1947 in DU, Zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n«\n\n77\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n10. März 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Bezirksgerichts Erfurt vom 6. August 1992 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\n1. in den Schuldsprüchen wegen versuchten\nMordes und wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeante (Fälle II 5 und 6 der Urteilsgründe),\n\n2. im Ausspruch über die Gesanmtstrafe.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Bezirksgerichts zürückver-\n\nwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nMordes, versuchten Diebstahls mit Waffen, Diebstahls in\nzwei Fällen, versuchten Diebstahls und Widerstands gegen\nVollstreckungsbeante zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nLF\n\nacht Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit\nder er die Verletzung formellen und materiellen Rechts\nrügt, ist im Sinne von s 349 Abs. 2 StPO unbegründet, SOoweit sie sich gegen die Verurteilung wegen der - teils\nvollendeten, teils versuchten - Diebstahlstaten richtet.\nDagegen haben die Verurteilungen wegen versuchten Mordes\nund Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte keinen Bestand.\nSie sind auf die Sachrüge aufzuheben.\n\n1. Verurteilung wegen versuchten Mordes (Fall II 5 der\nUrteilsgründe).\n\nDer Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der\nin seiner Antragsschrift vom 10. Februar 1993 hierzu folgendes ausgeführt hat:\n\n\"Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet der\nSchuldspruch wegen versuchten Mordes; nach den Feststellungen kommt in Betracht, daß der Angeklagte von dem versuchten Tötungsdelikt mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist.\n\na) Der Angeklagte hatte bei seinem Einbruch in das\nSchloßmuseum in AR die Alarmanlage ausgelöst. Auf\nseiner Flucht vor der Polizei wurde er alsbald von dem Zeugen WERE zu Fuß verfolgt, der sich ihm bis auf 7 bis\n10 m genähert und nach dem Zuruf, der Angeklagte solle stehenbleiben, einen Warnschuß in die Luft abgegeben hatte.\nUnmittelbar darauf drehte sich der Angeklagte im vollen\nLauf zu WED um und gab auf vB, um unerkannt zu\nentkommen, mit bedingtem Tötungsvorsatz 2 gezielte Schüsse\n\n#4\n\nab, die ihr Ziel verfehlten. WORD verharrte kurz, nahm\ndann die Verfolgung des Angeklagten wieder auf und gab nunmehr 4 bis 5 auf die Beine des Angeklagten gezielte Schüsse\nab, die ebenfalls ihr Ziel verfehlten (UA S. 19, 20). Nochmals schoß der Angeklagte auf windisch nicht.\n\nb) Auf der Grundlage dieser Feststellungen liegt die\nAnnahme eines unbeendeten Tötungsversuchs nahe, von dem der\nAngeklagte durch die bloße Aufgabe einer weiteren, auf die\nTötung WEB zielenden Tatausführung mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten sein kann. Nach der gefestigten\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt es für die Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch und damit für die Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts darauf an, ob der Täter nach der letzten Ausführungshandlung (in bezug auf die Tat i.S.d. materiell-rechtlichen Straftatbestandes, nicht in bezug auf die verfahrensgegenständliche Tat nach § 264 StPO, vgl. BGHSt 33,\n142, 144) davon ausgeht oder zumindest es für möglich hält,\ndaß auch ohne sein weiteres Zutun der tatbestandsmäßige Erfolg eintritt (sogenannter Rücktrittshorizont, vgl. BGHSt\n31, 170; 33, 295; 35, 90; BGH NStZ 1986, 264, 312; BGHR\nStGB § 24 Abs. 1 Satz 1, Versuch, beendeter 2, 5, 6 und\nVersuch unbeendeter 4, 6, 16, 17; BGH, Beschl. v. 24. Juni\n1992 - 3 StR 187/92 - und v. 27. Oktober 1992 -\n\n1 StR 531/92). Tatbestandsmäßiger Erfolg in diesem Sinne\nist bei einem Tötungsdelikt der Todeseintritt; ob auch der\nmit bedingtem Tötungsvorsatz handelnde Täter, der die weitere Tatausführung aufgibt, weil er ein vorgreifliches Ziel\n- z.B. das Ende seiner Verfolgung - erreicht hat, und zu\ndiesem Zeitpunkt noch nicht mit dem Eintritt des Todes\n\nrechnet, durch bloßes Nicht-weiter-Handeln freiwillig vom\nVersuch der Tat zurücktreten kann (so BGH, Beschl. v.\n\n27. Oktober 1992 - 1 StR 273/92 - unter Darlegung der unterschiedlichen Standpunkte in Rspr. und Lit.)., bedarf hier\nkeiner Entscheidung. Denn ein wie auch immer geartetes vorgreifliches Ziel hatte der Angeklagte mit den Schüssen\nnicht erreicht. WEB setzte nach nur kurzem Verharren\ndie Verfolgung schießend fort. Der bedingte Tötungsvorsatz\ndes Beschwerdeführers schlösse einen Rücktritt danach nicht\naus.\n\nc) Die Urteilsgründe verhalten sich nicht zu dem insoweit entscheidungserheblichen Vorstellungsbild des Angeklagten nach Abgabe der beiden gezielten Schüsse auf den\nZeugen WED. Da WERE nur kurze Zeit verharrte und\ndanach - auf die Beine des Angeklagten gezielt schießend -\ndie weitere Verfolgung fortsetzte, ist es kaum vorstellbar,\ndaß der Angeklagte davon ausgegangen sein oder es auch nur\nfür möglich gehalten haben könnte, WB setroffen und\ntödlich verletzt zu haben. Bei dieser Sachlage drängt sich\ndie Annahme eines unbeendeten Versuchs auf. Gleichwohl kann\neine Sachentscheidung durch das Revisionsgericht ‘gemäß\ns 354 StPO nicht erfolgen. Den Urteilsgründen läßt sich mit\nder erforderlichen Sicherheit nicht entnehmen, daß der Beschwerdeführer freiwillig davon abgesehen hat, weiterhin in\nTötungsabsicht auf den ihn abermals verfolgenden Zeugen\nwe zu schießen. Dazu und zum Vorstellungsbild des Beschwerdeführers nach Abgabe der beiden Schüsse bedarf es\ndeshalb der erneuten Verhandlung und Entscheidung.\"\n\n44\n\n2. Verurteilung wegen Widerstandes gegen Vollstrekkungsbeamte (Fall II 6 der Urteilsgründe).\n\nDie Aufhebung dieser Verurteilung ist geboten, weil das\nBezirksgericht zu Unrecht Tatmehrheit zwischen dem versuchten Mord und dem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte angenommen hat. Diese Taten stehen, wie der Generalbundesanwalt - der allerdings im Hinblick auf die Verurteilung wegen Widerstandes nur Aufhebung des Strafausspruchs beantragt hat - zutreffend ausgeführt hat, wegen natürlicher\nHandlungseinheit im Verhältnis der Tateinheit. \"Davon\" - so\nder Generalbundesanwalt, dem sich der Senat auch insoweit\nanschließt - \"ist auszugehen, wenn ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen mehreren strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen besteht und wenn sie\nauf einer einzigen Willensentscheidung beruhen (vgl. BGHSt\n4, 219, 220; 10, 230, 231; 16, 397; BGH NJW 1977, 2321;\nBCHR StGB vor § 1 natürliche Handlungseinheit, Entschluß\neinheitlicher 3 und 4; BGH, Urt. v. 21. September 1983 -\n\n2 StR 19/83; BGH, Beschl. v. 25. November 1992 -\n\n3 StR 520/92). Diese Voraussetzungen, die regelmäßig bei\nmehreren während einer sogenannten 'Polizeiflucht' begangenen Straftaten anzunehmen sind (vgl. die in DRiZ 1978, 277,\n278 mitgeteilten BGH-Entscheidungen), liegen auch hier vor.\nZwischen den während der Flucht des Angeklagten auf den\nZeugen WOEEEEB und auf das Streifenfahrzeug abgegebenen\nSchüsse bestand ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher\nZusammenhang, der das gesamte Handeln des Angeklagten objektiv auch für einen Dritten als einheitliches zusammenge-\n\nhöriges Tun erscheinen läßt. Beiden Schußabgaben lag das\neinheitliche subjektive Element zugrunde, sich dadurch ei-\n\nner Festnahme entziehen zu wollen.\"\n\n3. Die teilweise Aufhebung der Schuldsprüche zieht die\ndes Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich.\n\nTheune Theune Gollwitzer\n(für Dr. Jähnke, der\n\nwegen urlaubsbedingter\n\nAbwesenheit nicht unter-\n\n. schreiben kann)\n\nDetter Bode","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-10/2-str-56-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-10/2-str-56-93","retrieved":"2026-08-21 23:22:34.999721+00:00"},"card":{"id":"bgh/1993-03-10/2-str-56-93","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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