{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1993-03-04","aktenzeichen":"2 StR 520/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Ad\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 520/92\n\nMaui vom\nf“ 4. März 1993\n\nin der Strafsäache\n\ngegen\nMaik H ww ‚ ohne festen Wohnsitz, geboren am\nWW. Gm 1965 in BED SC. zur Zeit in Untersuchungs-\n\nhaft,\n\nwegen Totschlags\n\nLA\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 4. März 1993 gemäß S 349 Abs. 4\nStPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Bezirksgerichts Meiningen vom 8. Juli 1992\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nI. Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in einem besonders schweren Fall zu lebenslanger\nFreiheitsstrafe verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten hiergegen hat mit der\nSachrüge Erfolg.\n\nDie Begründung des Bezirksgerichts zur Annahme eines\nbesonders schweren Falles, zur vollen Zurechnung der\nTatmodalitäten und zur Nichtberücksichtigung eines die\nSchuldfähigkeit erheblich vermindernden Affektsturms hält\nrechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\nWegen des engen Zusammenhanges der genannten Ausführungen mit den für den Schuldspruch relevanten Feststellungen,\ninsbesondere auch zum Tatmotiv, war die Aufhebung des Urteils insgesamt geboten.\n\nII. Der Angeklagte tötete einen zwölfjährigen Jungen,\ndem er sich in seinem Pkw sexuell genähert, der ihn aber\nzurückgewiesen und dabei gegen das - infolge einer früheren\nVerletzung besonders schmerzempfindliche - Bein getreten\nhatte.\n\nIm Verlauf einer Auseinandersetzung strangulierte der\nin maßlose Wut geratene Angeklagte den Jungen zunächst bis\nzur Bewußtlosigkeit. Dann zertrümmerte er dem bewußtlosen\nOpfer mit mindestens sechs Hammerschlägen den Schädel und\nversetzte ihm mindestens neunzehn Hammerschläge auf den\nRücken. Schließlich trat oder sprang er auf dem Oberkörper\ndes Jungen so herum, daß ein Lungenflügel einriß.\n\nBeim Angeklagten liegen außer einer leichten frühkindlichen Hirnschädigung und einer emotional unausgereiften,\npsychisch labilen und wenig belastbaren Persönlichkeitsstruktur keine Anhaltspunkte für psychische Mängel vor. Er\nwar aber im Zeitpunkt der Tat - nicht ausschließbar - infolge eines hochgradigen Affekts in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert.\n\nIII. Das Bezirksgericht bejaht einen besonders schweren\nFall des Totschlags. Eine strafmildernde Berücksichtigung\nder verminderten Schuldfähigkeit lehnt es \"nach seinem\npflichtgemäßen Ermessen\" ab.\n\nIA\n\nDer Affekt sei allein vom Angeklagten im Zusammenhang\nmit der Begehung einer Straftat, nämlich des versuchten sexuellen Mißbrauchs verursacht worden.\n\nDer Angeklagte habe den Jungen unter krasser Vertrauensverletzung mit einer unglaublichen Brutalität getötet.\nDer einem Kind gebührende besondere Schutz der Rechtsgemeinschaft lasse die Tat schon deswegen als zutiefst verwerflich erscheinen. Hinzu komme, daß eine sexuelle Annäherung durch den Angeklagten Anlaß der Tötung gewesen sei.\n\nDie Mordmerkmale \"heimtückisch\" und \"grausam\" entfielen\nlediglich infolge der strafbaren Handlung des Angeklagten\nselbst, nicht aber durch Umstände, die außerhalb der Straftat lägen. Daß der Junge wegen der Auseinandersetzung nicht\nmehr arglos gewesen sei und somit keine Heimtücke vorgelegen habe, könne sich der Angeklagte nicht selbst zugute\nhalten. Denn die Arglosigkeit sei durch ihn selbst im Verlaufe der Ausführung der unsittlichen Ansinnen beseitigt\nworden, nachdem das Kind kurz zuvor noch keinen Grund gehabt habe, ihm zu mißtrauen. Auch die Tatsache, daß der\nJunge die grauenhaften Mißhandlungen durch die Hammerschläge nicht mehr habe spüren müssen, weil er bewußtlos gewesen\nsei, könne nicht zugunsten des Angeklagten ausschlagen,\ndenn er sei es gewesen, der durch das heftige Drosseln des\nKindes die Bewußtlosigkeit herbeigeführt habe (UA\nSs. 10/11).\n\nIV. Diese Ausführungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n1. Ein besonders schwerer Fall des Totschlags, der die\nVerhängung lebenslanger Freiheitsstrafe rechtfertigt, setzt\nvoraus, daß das in der Tat zum Ausdruck gekommene Verschulden des Täters außergewöhnlich groß ist. Es muß ebenso\nschwer wiegen wie das eines Mörders. Hierfür genügt nicht\ndie bloße Nähe der die Tat oder den Täter kennzeichnenden\nUmstände zu einem gesetzlichen Mordmerkmal. Es müssen vielmehr schulderhöhende Momente hinzukommen, die besonderes\nGewicht haben (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 2 Umstände, schulderhöhende 1-3).\n\n2. Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit\nverringert grundsätzlich den Schuldgehalt und damit die\nStrafwürdigkeit der Tat. An die Ablehnung einer möglichen\nStrafrahmenmilderung sind um so höhere Anforderungen zu\nstellen, je stärker sich der gemilderte von dem nicht gemilderten Strafrahmen unterscheidet. Besteht allein die\nWahl zwischen lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe,\ndann müssen besondere Gründe vorliegen, um die mit den Voraussetzungen des § 21 StGB verbundenen Strafmilderungsgründe so auszugleichen, daß die gesetzliche Höchststrafe dennoch verhängt werden darf (vgl. BGHR StGB S 21 Strafrahmenverschiebung 7, 8, 12, 23).\n\nHandlungsmodalitäten, die Anzeichen für die Stärke einer seelischen Beeinträchtigung sind, dürfen einem vermindert schuldfähigen Angeklagten regelmäßig nicht oder nicht\nvoll angelastet werden, keinesfalls darf der Tatrichter sie\nals besondere Strafschärfungsgründe bewerten (vgl. BGHR\nStGB § 21 Strafzumessung 7, 14, 15).\n\nech\n\n47\n\n3. Daß der die Steuerungsfähigkeit erheblich vermindernde Affektsturm beim Angeklagten auf eine Reaktion des\nOpfers zurückzuführen war, die der Angeklagte durch den\nVersuch einer strafbaren sexuellen Handlung selbst ausgelöst hatte, rechtfertigt es nach den bisherigen Feststellungen nicht, die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit bei der Bewertung der Tatmodalitäten und der Strafrahmenbestimmung außer Betracht zu lassen. Ein die verminderte\nTatschuld ganz oder teilweise ausgleichendes Vorverschulden\ndes Angeklagten könnte allenfalls bejaht werden, wenn und\nsoweit dieser den Affektaufbau verhindern konnte (vgl.\nBGHSt 35, 143; BGH NStZ 90, 537; BGH, Urt. v. 6. Oktober\n1992 - 1 StR 574/92; Beschl. v. 13. Juni 1986 -\n\n2 StR 276/86 = BGHR StGB S 21 Strafrahmenverschiebung 14).\n\nEs ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich, daß der\nbisher noch nicht wegen eines Gewaltdelikts vorbestrafte\nAngeklagte mit einer Eskalation des Geschehens bis hin zu\neiner Tötung im Affekt rechnen mußte, als er sich dem\nJungen sexuell näherte. Allein hierauf kommt es aber an\n(vgl. BGH, Beschl. v. 2. Februar 1990 - 2 StR 36/90 = BGHR\nStGB § 21 Affekt 3).\n\nDas dem Tötungsdelikt vorangehende und dieses mitverursachende strafbare Verhalten des Angeklagten ist demnach\nlediglich als ein einzelner gegen den Angeklagten sprechender Umstand zu werten, bei dessen Gewichtung beachtet werden muß, daß der Unrechtsgehalt der versuchten sexuellen\nHandlung wesentlich geringer ist als der des dem Angeklagten hier angelasteten Tötungsdelikts.\n\nV. Es besteht Anlaß zu folgenden Hinweisen:\n\n1. Der neu entscheidende Tatrichter wird zu prüfen haben, ob der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen tötete.\nWut ist ein niedriger Beweggrund, wenn sie ihrerseits auf\nniedrigen Beweggründen beruht (st. Rspr., vgl. BGHR StGB\n$S 212 Abs. 2 niedrige Beweggründe 16, 22).\n\nHandelte der Angeklagte mit affektiv bedingter erheblich verminderter Schuld, dann wird allerdings zu erwägen\nsein, ob er seine Beweggründe gedanklich beherrschen und\nwillensmäßig steuern konnte. War er hierzu nicht in der Lage, dann kommt eine Verurteilung wegen Mordes insoweit\nnicht in Betracht (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 2).\n\n2. Die Annahme einer affektbedingten Verminderung der\nSchuldfähigkeit wird jedoch in Anbetracht der Tatsache, daß\nder Angeklagte während der Tat das Tatmittel wechselte (er\nholte nach dem Strangulieren einen Hammer aus dem Werkzeugkasten seines Pkw und setzte damit die Tötungshandlung\nfort) einer ausführlicheren Begründung bedürfen.\n\n3. Zu prüfen wird auch sein, ob der Angeklagte den Tötungsentschluß nicht noch in voller Verantwortlichkeit faßte und erst während der Tötungshandlung in einen \"Blutrausch\" geriet (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 grausam 2; vgl.\nauch BGHSt 23, 133).\n\nJähnke RiBGH Maier ist Theune\ninfolge Urlaubs\nverhindert, seine\nUnterschrift beizufügen\nJähnke\nGollwitzer Detter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-04/2-str-520-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-04/2-str-520-92","retrieved":"2026-08-21 23:22:34.816146+00:00"},"card":{"id":"bgh/1993-03-04/2-str-520-92","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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