{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1993-03-04","aktenzeichen":"2 StR 503/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n2 StR 503/92\nJermored €\n\nvom\n\n4. März 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nLothar WED „aus SCHE StB, geboren am\nMm. EM 1944 in Ne@iiiiie/ Pomi.\n\nwegen Mordes u.a.\n\n20\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 4. März 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaier\nTheune\nGollwitzer\nDetter\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EB aus GEHE GENE,\nRechtsanwalt IR aus EEEED a\n\nals Verteidiger,\ndie Nebenklägerin, Frau ED EEEEEEENED.\nRechtsanwältin > SED >: GE GER\nals Vertreterin der Nebenklägerin,\n\n%\n\nJustizassistentin ww\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nLo\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 20. Dezember 1991 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch das\nRechtsmittel entstandenen notwendigen Ausla-\n\ngen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und\nsexuellen Mißbrauchs eines Kindes zu einer lebenslangen\nFreiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Gegen dieses\nUrteil richtet sich die Revision des Angeklagten, der die\nVerletzung sachlichen Rechts rügt und Verfahrensbeschwerden\n\nerhebt.\n\nDas Rechtsmittel ist unbegründet.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Die Rüge des Beschwerdeführers, das Landgericht habe\neinen Beweisamtrag der Verteidigung auf Einholung eines genomanalytischen Gutachtens zu Unrecht als völlig ungeeignet\nzurückgewiesen, hat im Ergebnis keinen Erfolg.\n\na) Die Verteidigung hatte beantragt, ein solches Gutachten darüber einzuholen, daß die an der Kleidung des Tatopfers festgestellten, als Hundehaare gedeuteten Haare nicht\naus dem Fell der vom Angeklagten gehaltenen Neufundländerhunde stammten. Die Verteidigung hatte dabei darauf hingewiesen, daß der von ihr benannte Sachverständige Dr. EB\nmitgeteilt habe, die Methode der Genomanalyse könne grundsätzlich auch auf Hunde angewandt werden, wenngleich dabei\nder Aufwand deshalb größer sei als beim Menschen, weil in\neiner (nach grober Schätzung) etwa halbjährigen Grundlagenforschung ein System, das die Variabilität der Merkmale bei\nder betreffenden Tierart erfasse, erst noch entwickelt werden müßte. Dieser Weg sei jedoch praktisch gangbar und führe\nmit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer naturwissenschaftlich\npräzisen Aussage, ob die Herkunft einer Spur von bestimmten\nindividualisierten Tieren, von denen Vergleichsproben zur\nVerfügung stehen müßten, ausgeschlossen werden könnte.\n\nDie Schwurgerichtskammer lehnte diesen Antrag ab, weil\ndas Beweismittel völlig ungeeignet sei. Aus der Begründung\ndes Beweisamtrages gehe hervor, daß es zur Zeit eine Methode, die die Beweisfrage beantworten könne, nicht gebe, wie\nim übrigen auch der vom Gericht zugezogene Sachverständige\nDr. WO@EB ausgeführt habe. Es sei danach offen, ob und\nwann eine entsprechende, sichere Untersuchungsmethode überhaupt entwickelt werden könne.\n\nDie Verteidigung rügt diese Ablehnung und bezieht sich\nauf eine neue Stellungnahme des Sachverständigen Dr. Ei,\nwonach es bereits gegenwärtig möglich sei, einige hochpolymorphe exonische Sequenzen von Transplantations-Antigenen\n\nvo\n\ndes Hundes zu charakterisieren und damit eine Ausschlußdia-\n\ngnostik durchzuführen. Die Beweisfrage könne innerhalb angemessener Zeit beantwortet werden, sofern sich noch residua-\n\nle Mengen von DNA an den Hundehaaren befinden.\n\nb) Die Ablehnung dieses Beweisamtrages rügt die Revision zu Recht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Beweismittel dann als völlig ungeeignet\nim Sinne des § 244 Abs. 3 StPO anzusehen, wenn ungeachtet\ndes bisher gewonnenen Beweisergebnisses nach sicherer Lebenserfahrung feststeht, daß sich mit ihm das im Beweisamtrag in Aussicht gestellte Ergebnis nicht erzielen läßt\n(vgl. BGHSt 14, 339, 342; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 4; für die Genomanalyse vgl.: BGHSt 37, 157 £;\nNStZ 1991, 399). Gleiches gilt aber auch, wenn der Sachverständige, dessen Gutachten eingeholt werden soll, eine Untersuchungsmethode anwendet, die unausgereift und nicht zuverlässig ist (vgl. BGH NStz 1985, 515, 516; MDR 1993, 165,\n166; vgl. auch BGH NJW 1978, 1207; Schlüchter in sK - StPO\nRan. 105 zu § 244). Die Frage nach der Eignung bestimmter\nUntersuchungsmethoden ist dabei nach der Lebenserfahrung und\ndem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu beantworten\n(vgl. Gollwitzer in LR 24. Aufl. Rdn. 285 zu S 244 StPO).\nNach der neuerlichen Äußerung des Sachverständigen, bei dem\nes sich um einen erfahrenen Wissenschaftler auf dem Gebiet\nder Genomanalyse handelt, besteht die Möglichkeit, in absehbarer Zeit zu klären, ob ein bestimmtes Tier als Spurenverursacher ausgeschlossen werden kann. Die Begründung des Beweisamtrages durch die Verteidigung in der Hauptverhandlung\ngab zwar insoweit zu Zweifeln Anlaß, denn daraus konnte entnommen werden, daß der Sachverständige erst noch Grundlagen-\n\nforschung, die etwa ein halbes Jahr in Anspruch nehmen sollte, betreiben müßte, um die entsprechenden Abgrenzungskriterien zu entwickeln. Wie der Sachverständige jetzt klargestellt hat, betraf dies lediglich die \"positive Identifizierung der in Frage kommenden Hundeindividuen.\" Ob für einen\nsolchen Fall, wie er sich dem Tatgericht zunächst stellte,\ndie Einholung eines Sachverständigengutachtens noch ein geeignetes Beweismittel ist, ist fraglich; dies braucht hier\naber nicht entschieden zu werden, da der Sachverständige die\nschon im Zeitpunkt der Entscheidung der Schwurgerichtskammer\nbestehende Geeignetheit der Untersuchungsmethode zum Ausschluß der Hunde des Angeklagten als Spurenverursacher ausdrücklich \"bestätigt\" hat. Daß die Methode, die der Sachverständige anwenden will, selbst zu Bedenken Anlaß geben könnte, ist nicht offensichtlich. Ob insoweit die gleichen\nGrundsätze gelten müssen wie bei der Genomanalyse anderer\nSpuren, 2.B. Sperma und Blut, und ob der Tatrichter bei\nFallgestaltungen wie vorliegend grundsätzlich gehalten ist,\neine Genomanalyse durchführen zu lassen, kann offenbleiben\n(vgl. dazu BGH NStZ 1991, 399; BGHSt 37, 157; BGH NStzZ 1992,\n554, zum Abdruck in BGHSt bestimmt; zur Bewertung von Haaranalysen vgl. Rittner/Schacker/Schneider in MedR 1989,\n\n12 £f., 14; Schmitter/Herrmann/Pflug MDR 1989, 402, 403;\nSchneider in Hess. Polizeirundschau 1992, 20, 22; Kunstmann/Bocker/Mempel/Epplen in Münchner Medizinischen Wochenschrift 1990, 741, 742; allgemein zum Haarvergleich vgl.\nBGH, Beschluß vom 5. Februar 1992 - 5 StR 677/91; Forster/Ropohl, Rechtsmedizin 5. Aufl. S. 190; Forster, Praxis\nder Rechtsmedizin 1986, 269 £f.). Die Ablehnung als völlig\nungeeignetes Beweismittel war jedenfalls aus den vom Landgericht angeführten Gründen nicht gerechtfertigt.\n\nLo\n\nc) Der Senat kann jedoch ausschließen, daß das Landgericht bei dem von der Revision behaupteten Ergebnis des Gutachtens Anlaß zu durchgreifenden Zweifeln an der Täterschaft\ndes Angeklagten gehabt hätte und zu einem anderen Ergebnis\ngelangt wäre.\n\nDie Überzeugung des Tatgerichts von der Täterschaft des\nAngeklagten stützt sich, abgesehen von dem Vorhandensein\nentsprechender Hundehaare auch darauf, daß der Angeklagte\nals \"Sexualtäter\" einschlägig vorbestraft ist und sich am\n30. Juni 1990 auf dem Parkplatz eines Schwimmbades mit entblößtem Unterkörper in der Nähe junger Mädchen zu schaffen\nmachte (UA S. 142), einen Gummispanner von der Art besaß,\nwie er als Tatwerkzeug verwendet wurde (UA S. 141) und Bezug\nzum Auffindeort der Leiche hatte (UA S. 142). Als entscheidend sieht die Schwurgerichtskammer aber an, daß Kontakt\nzwischen dem Innen- und Kofferraum des Pkws Citroen BTX-TRD\nTurbo, amtliches Kennzeichen 8-8 EM, den der Angeklagte\nbenutzte, und der Jeanshose, dem T-Shirt und dem Sweat-Shirt\ndes Tatopfers stattgefunden haben muß (UA S. 117 £.). Diese\nÜberzeugung hat die Schwurgerichtskammer aus dem vom Sachverständigen Dr. WOWEEB vermittelten Spurenbild über das\nVorhandensein von verschiedenen Textilfasern gewonnen. Danach wurden auf der Oberbekleidung des Tatopfers und dem\nTatwerkzeug, einem Spannseil, insgesamt 86 Faserspuren gefunden, bei denen es sich nicht um Textilfasern aus dem Bekleidungsbereich handelt und die material- und einfärbungsidentisch sind mit verschiedenen Komponenten im Herstellungsmaterial von drei verschiedenen Innenausstattungstextilien im Pkw Citroen. Sechs Faserexemplare wurden auf der Bekleidung der Getöteten festgestellt, die jeweils material-\n\nund einfärbungsidentisch sind mit dem Herstellungsmaterial\neiner Teppichbrücke und einer Steppdecke aus dem Haushalt\ndes Angeklagten sowie den Sitzbezügen des Pkws Renault Rapid, amtliches Kennzeichen @ #8 EB, den der Angeklagte\nebenfalls benutzte. Ein Faserexemplar wurde im Kofferraum\ndes Pkws Citroen gefunden, das material- und einfärbungsidentisch ist mit dem Herstellungsmaterial einer Couchdecke\naus dem Haushalt der Mutter der Getöteten. Acht weitere Arten von Fasern wurden auf der Kleidung des Tatopfers gefunden, die in Material und Einfärbung nicht von Fasern zu unterscheiden sind, die auch im Pkw Citroen auftreten, aber\nweder im Lebensbereich des Angeklagten noch des Tatopfers\ngefunden worden sind. Zwei dieser Fasern sind durch spezifische Auflagerungen charakterisiert. Von zweien der Faserarten wurden Fasern in erheblicher Anzahl sowohl auf der Kleidung des Tatopfers wie auch im Pkw Citroen gesichert.\n\nDer Beweiswert des festgestellten Spurenbildes rechtfertigt die Annahme, daß das Landgericht auf Grund der aus\ndem Gutachten des Sachverständigen Dr. WORB gewonnenen\nErkenntnisse auch dann zu einer sicheren Überzeugung von der\nTäterschaft des Angeklagten gelangt wäre, wenn es das Vorhandensein entsprechender Hundehaare nicht berücksichtigt\n\nhätte.\nf\n\nDer Senat hat die Sachverständigen Dr. N ) vom Bundeskriminalamt und Dr. wo@B vom Hessischen Landeskriminalamt zur Frage des Beweiswerts von Faserspuren angehört.\nAus deren Gutachten ist zu entnehmen, daß Faserspuren zu den\n\"klassischen Kontaktspuren\" gehören. Textilien geben eigenes\nFasermaterial ab und nehmen fremdes auf, wobei es nicht im-\n\nmer zu einem Austausch kommen muß. Die vorhandenen Meßgeräte\nund die angewendeten Analyseverfahren ermöglichen eine zuverlässige Feststellung der Beschaffenheit der Fasern, insbesonders ist eine zuverlässige Gruppenzuordnung möglich.\nGeklärt werden kann äber meist nur die Material- und Einfärbungsidentität, das heißt die Faser läßt sich vom Herstellungsmaterial des Vergleichtextils nicht unterscheiden, sie\n\"entspricht\" ihm. Dies bedeutet jedoch keine individuelle\nZuordnung, da von einem Textil in der Regel mehrere Stücke\nhergestellt werden, es kann also nur eine Gruppenzuordnung\nerfolgen. Nur wenn zusätzliche Merkmale, wie Anhaftungen\noder Abnutzungsspuren hinzukommen, läßt sich eine Identität\nmöglicherweise feststellen. Ansonsten beurteilt sich der Beweiswert der Faser nach ihrem Verbreitungsgrad. Statistische\nAussagen über den Verbreitungsgrad von Fasern gibt es zur\nZeit jedoch noch nicht. Zwar befinden sich entsprechende Datenbänke im Aufbau, ihnen kommt aber im jetzigen Zeitpunkt\nnoch keine Aussagekraft zu.\n\nAusschlaggebend für die Bewertung des ermittelten konkreten Spurenbildes sind deshalb - unter Beachtung des Verbreitungsgrades der Faser - dessen Besonderheiten. Wird auf\ndem Opfer Fasermaterial gefunden, welches dem Lebensbereich\ndes Tatverdächtigen zugeordnet werden kann, und werden an\ndem verwendeten Tatmittel Fasern aus dem Lebensbereich des\nVerdächtigen gefunden, so kommt einem solchen Befund - für\nsich genommen - besondere Beweiskraft noch nicht zu. Nachgewiesene material- und einfärbungsidentische Fasern sind für\ndie Beurteilung eines möglichen Kontaktes vor allem aber\ndann bedeutsam, wenn das Spurenbild eine große Anzahl verschiedener Faserarten zeigt und jede Faserart in einer hohen\n\nP0174\n\n- 10 -\n\nAnzahl gleichartiger Fasern vertreten ist. Überkreuzungsspuren und Sekundärspuren erweitern dabei den Beweiswert erheblich,\n\nDiesen von den Sachverständigen überzeugend dargelegten\nBeweiswert von Faserspuren muß ein Tatgericht in seine Überlegungen einbeziehen und hat dann entsprechend S 261 StPO\nauf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens sich eine Überzeugung zu bilden, ob das vorgefundene Spurenbild unter Berücksichtigung des Verbreitungsgrades der beteiligten Spurengeber von einer solchen Besonderheit ist, daß der Schluß gerechtfertigt ist, ein Kontakt zwischen den verschiedenen\nTextilien habe stattgefunden. Ein weitergehender Beweiswert\ndarf nach den übereinstimmenden Bekundungen der vom Senat\ngehörten Sachverständigen textilen Spurenbildern nicht zukommen, insbesonders können sie den Ergebnissen serologischer und genomanalytischer Gutachten oder daktyloskopischer\nBeurteilungen nicht gleichgestellt werden, weil zur Zeit bei\nder Bewertung von Faserspurenbildern Wahrscheinlichkeitsrechnungen wegen der fehlenden Statistiken über die Merkmalshäufigkeiten nicht möglich sind (vgl. auch Adolf/\nBrüschweiler Kriminalistik 1987, 393 f, 396/397; Brüschweiler Kriminalistik 1981, 468 f, 472/473; Adolf NStZ 1990, 65,\n70).\n\nDie Urteilsgründe zeigen, daß das Landgericht dem Fasergutachten Beweiswert nur in diesem Rahmen zugemessen hat.\nEs hat aus dem gesamten Spurenbild, auch unter Berücksichtigung des Verbreitungsgrades der verschiedenen Textilien,\ninsbesonders wegen der Vielfältigkeit der gefundenen Fasern,\ndem Vorhandensein von zwei Fasern mit gleichartigen Anhaf-\n\n- 11 -\n\ntungen und einer Faser aus dem Haushalt des Tatopfers\n(Couchdecke) im Pkw des Angeklagten, sachverständig beraten,\nden Schluß gezogen, daß ein solch charakteristisches Spurenbild auf einem ganz fernliegenden Zufall beruhen müßte. Unter Berücksichtigung der anderen oben genannten Indizien hat\ndas Landgericht das Vorliegen eines solchen Zufalls mit Sicherheit ausgeschlossen. Der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zeigt, daß die Schwurgerichtskammer die Übereinstimmung der Hundehaare dabei zwar nicht unbeachtet gelassen\n(vgl. UA S. 124, 140, 143), dieser Feststellung aber nur nebensächliche Bedeutung beigemessen hat. Das Vorhandensein\nvon Hundehaaren auf der Kleidung der Getöteten, die nicht\nvon den Hunden des Angeklagten stammen, deutet im übrigen\nfür sich allein nicht auf die Täterschaft eines anderen als\ndes Angeklagten hin, da das Tatopfer, ein Kind, unverfänglichen Kontakt mit Hunden gehabt haben kann. Ausschlaggebend\nfür die Überzeugungsbildung des Tatgerichts war letztendlich\nder massive Befund von übereinstimmenden Textilspuren. Gerade wegen der vom Landgericht mehrfach hervorgehobenen Massivität der Spuren aus dem textilen Bereich und der darauf beruhenden Überzeugungsbildung von der Täterschaft hält es der\nSenat für ausgeschlossen, daß die Strafkammer bei Wegfall\ndes Indizes \"Hundehaare\" nicht zu einer Verurteilung des Angeklagten gekommen wäre. Das Urteil beruht deshalb nicht auf\ndem oben aufgeführten Rechtsfehler.\n\n2. Die Verteidigung rügt, daß es das Landgericht unterlassen habe, ein in der Wohnung des Klaus Kup. der als\nTatverdächtiger behandelt worden sei, gesichertes Haarbü-\n\nLo\n\n- 12 -\n\nschel und ein blondes Schamhaar, das auf der Kleidung der\nToten gefunden wurde, einer genomanalytischen Untersuchung\nzu unterziehen.\n\na) Dieser Rüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\nDie Verteidigung hatte beantragt, zur Klärung der Frage, ob\ndas in der Wohnung des Klaus KB unter einer Werkbank\nsichergestellte Haarbüschel (Bl. 401 d.A.) von derselben\nPerson stammt, wie das an der Hose der Getöteten gefundene\nblonde Schamhaar, eine genomanalytische Untersuchung auf\nÜbereinstimmung mit Klaus KB bzw. dem Tatopfer durchführen zu lassen. Die Schwurgerichtskammer hat als wahr unterstellt, daß das sichergestellte Schamhaar weder vom Angeklagten noch von der Getöteten stammt. Wem dieses Haar zuzuordnen sei und wie es dorthin gelangt sei, stellt das Landgericht nicht fest. Im Urteil heißt es dazu: \"Gegen die Täterschaft des Angeklagten spricht nicht, daß an der Bekleidung Heikes (Tatopfer) ein blondes Schamhaar gefunden wurde,\ndas weder von Heike selbst noch vom Angeklagten stammt. Dieses Schamhaar kann nämlich auf durchaus unverfängliche Weise\nauf die Kleidung gekommen sein\" (UA S. 144). In den Bereich\nder Tatverdächtigen wurde von den Ermittlungsbehörden zunächst auch Klaus KilB einbezogen, der die Getötete\nkannte, da er mit deren Mutter über einige Zeit Kontakt hatte. Nach den Urteilsfeststellungen kommt Klaus Kain\nnicht als Täter in Betracht, da er bereits vor dem Verschwinden des Tatopfers selbst verschwunden war. Darüber\nhinaus hat keiner der Mitbewohner des Klaus Ki jemals\nein junges Mädchen bei ihm gesehen, in seiner Wohnung konn-\n\nvo\n\n- 13 -\n\nten auch keine Fingerabdrücke der Getöteten gefunden werden\n(UA S. 59 bis 62; 153). Eine Untersuchung des Haarbüschels\nhat das Landgericht abgelehnt, da kein Anlaß dazu bestehe.\n\nDie Revision behauptet, daß im Falle einer sachverständigen Untersuchung sich entweder ergeben hätte, daß das in\nder Wohnung des Klaus KEEEB sesicherte Haarbüschel von\nderselben Person stammt, wie das an der Hose des Tatopfers\ngesicherte Schamhaar oder daß das in der Wohnung des Klaus\nKeEED gefundene Haarbüschel vom Tatopfer stammt. Daraus\nließen sich Schlüsse gegen eine Täterschaft des Angeklagten\nziehen.\n\nb) Entgegen der Ansicht der Revision ist das Vorgehen\nder Schwurgerichtskammer nicht zu beanstanden. Diese mußte\nsich nicht gedrängt sehen, die Haare, die in der Wohnung\nKEEEB Sefunden wurden und das auf der Hose des Tatopfers\nsichergestellte Schamhaar einer genomanalytischen Untersuchung zu unterziehen. Daß es sich bei den in der Wohnung des\nKlaus KB sefundenen Haaren um solche des Tatopfers\nhandelte, lag fern. Dagegen sprach das gesamte Ergebnis der\nErmittlungen. Im Bekanntenkreis des Klaus KB wurden\numfangreiche Erhebungen über einen möglichen Kontakt mit dem\nTatopfer angestellt (vgls Bl. 200 £. d.A). Dabei ergaben\nsich keinerlei Hinweise dafür, daß das Tatopfer jemals dessen Wohnung aufgesucht hatte. Insbesondere konnte ausgeschlossen werden, daß es sich bei dem möglichen Freund des\nTatopfers aus BOEEEEED mit dem Vornamen Klaus um Klaus\nKO Schandelt hat. Die Schwester der Getöteten, >\nGERD, hat nämlich bei ihrer Befragung am 28. März 1990\n(vgl. dazu Vermerk der SOKO EB vom 29. März 1990\n\nBl. 340/341 d.A.) ausdrücklich erklärt, daß es sich dabei um\neinen etwa 14/15 Jahre alten Jungen gehandelt habe, während\nKEEEEED bereits 37 Jahre alt war. Dazu kommt, daß KEN\nnach den Ermittlungen der Sonderkommission einige Tage vor\nder Tat verschwunden war und daher ausgeschlossen werden\nkonnte, daß sein Verschwinden im Zusammenhang mit der möglichen Täterschaft stand. Die Persönlichkeit des Klaus K@B-EB selbst gab keinen Anlaß dazu, ihn in den Bereich möglicher \"Sexualtäter\" einzubeziehen.\n\nSoweit die Revision meint, es sei auch zu berücksichtigen, daß in der Wohnung des Klaus Kgilp ein \"Gummispanner\" gefunden worden sei, kommt dem keine Bedeutung für dessen mögliche Täterschaft zu. Denn es ist nicht festgestellt,\ndaß KB noch einen weiteren Gummispanner besaß; der Besitz eines Gegenstandes der Art wie das Tatwerkzeug ist als\nsolcher kein belastendes Indiz, wenn, wie hier, das Tatwerkzeug, da es bei der Leiche verblieb, sichergestellt ist. Ein\nfrüher beim Angeklagten vorhandener Gummispanner (UA S. 141)\nkonnte demgegenüber nicht mehr bei ihm gefunden werden.\n\nIm übrigen kann nicht unbeachtet bleiben, daß ein aussagekräftiges Beweisergebnis bei der Untersuchung sowohl des\nSchamhaares wie des vorgefundenen Haarbüschels nicht zu erwarten war. Da KB verschwunden war, war eine Feststellung dahingehend, daß das Schamhaar von ihm stammt, nicht\nmöglich, abgesehen davon, daß es sich um ein ausgefallenes,\nnicht aber ausgerissenes Haar handelte. Nicht unbeachtet\ndurfte auch bleiben, daß die Aussagekraft eines Haarvergleiches - abgesehen von der genomanalytischen Untersuchung -\nstark von der Anzahl der Spurenhaare sowie vom Umfang der\n\n- 15 -\n\nVergleichsproben abhängt (vgl. Forster/Ropohl aa0). Die einzelnen Haare zeigen oft bei ein und derselben Person beträchtliche Unterschiede. Schon deshalb ist es schwierig,\ndie Zugehörigkeit einzelner Haare zu einer bestimmten Person\nfestzustellen (vgl. Schwerd, Rechtsmedizin 5. Aufl. S. 33).\nWeder eine genomanalytische noch eine Untersuchung auf der\nbisherigen wissenschaftlichen Basis zur Zuordnung der Haare\nversprach deshalb Aussicht auf Erfolg.\n\nEs ist deshalb auch nicht zu beanstanden, daß das Landgericht als wahr unterstellte, daß das an der Hose des Tatopfers gefundene Schamhaar weder vom Angeklagten noch vom\nTatopfer selbst stammte. Die Lebenserfahrung zeigt, daß ein\nsoches Haar auf vielerlei Art von Kontakt, z.B. durch Benutzung der gleichen Toilette oder der gleichen Sitz- oder Liegefläche, übertragen werden kann. Ein etwaiger Vorrang der\nSachaufklärung (vgl. BGHR StPO S 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 10) bestand deshalb nicht.\n\n3. Die Verteidigung rügt, daß dem von ihr gestellten\nSachverständigen Dr. MOB keine Proben aus den Asservaten\nzur eigenen Untersuchung zur Verfügung gestellt worden seien.\n\n«\n\na) Dieser Rüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nDie Verteidigung hatte den Sachverständigen Dr. Mei\nzu dem Verhandlungstag, an dem der gerichtlich bestellte\nSachverständige Dr. WO vernommen werden sollte, gemäß\n5 220 StPO geladen. Auf Antrag der Verteidigung erstreckte\ndas Gericht durch Beschluß gemäß § 245 Abs. 2 StPO die Be-\n\n- 16 -\n\nweisaufnahme auf den auf die Ladung hin erschienen Sachverständigen Dr. MEER. während der Vernehmung des Sachverständigen Dr. WOEEB ergab sich, daß Meßaufzeichnungen aus\nder mikrospektralphotometrischen Untersuchung sich noch beim\nLandeskriminalamt befanden und weder dem Gericht noch der\nVerteidigung zur Verfügung gestellt worden waren. Die Verteidigung beantragte daraufhin, die Hauptverhandlung auszusetzen und der Verteidigung dieses Material zugänglich zu\nmachen. Diesen Antrag lehnte das Gericht ab, da der Sachverständige Dr. WoB die Unterlagen vorgelegt habe, die aus\nseiner sachverständigen Sicht nötig waren, um das Gutachten\nnachzuvollziehen. Der Sachverständige Dr. WO leitete\naber, als seine Vernehmung aus zeitlichen Gründen unterbrochen werden mußte, dem Sachverständigen Dr. MR von sich\naus die noch bei ihm vorhandenen, bisher dem Gericht nicht\nvorgelegten Untersuchungsunterlagen zu. Letzterer bat nunmehr, ihm zum Zwecke weitergehender Überprüfungen und Untersuchungen auch verschiedene Proben aus den Asservaten zur\nVerfügung zu stellen. Dies lehnte die Schwurgerichtskammer\nab, da der gestellte Sachverständige sich auf Grund der in\nGang befindlichen Hauptverhandlung zu äußern habe, ohne daß\nes weiterer Vorbereitung bedürfte, ansonsten erhalte er die\nihm nicht zustehende Stellung eines gerichtlich bestellten\nGutachters. Soweit im Begehren der Verteidigung der Antrag\nauf Hinzuziehung eines weiteren Gutachters zu sehen sei,\nwurde dieser Antrag abgelehnt.\n\nDie Revision sieht im Vorgehen der Schwurgerichtskammer\neine Verkürzung der Rechte des von ihr geladenen Sachverständigen und damit eine Beeinträchtigung der Verteidigung,\ndes weiteren einen Verstoß gegen das Gebot fairen Verfah-\n\ndo\n\n- 17 -\n\nrens, weil die Strafkammer dem Sachverständigen ausweislich\nder Urteilsgründe die Sachkunde abgesprochen habe, ohne dies\nin der Hauptverhandlung zu erkennen zu geben und eine Verletzung der Aufklärungspflicht, weil kein weiterer Gutachter\nzugezogen worden sei. Im übrigen sei das Gutachten des Sachverständigen Dr. MB auch nicht ausreichend im Urteil gewürdigt worden,\n\nb) Dieses Vorbringen hat keinen Erfolg.\n\nDer Sachverständige Dr. MB war vom Angeklagten vorgeladen und erschienen, auf ihn hat die Strafkammer die Beweisaufnahme erstreckt, da die Voraussetzungen, unter denen\ndie Einvernahme hätte abgelehnt werden können, nicht vorlagen (§ 245 Abs. 2 Satz 2 StPO). Anhaltspunkte dafür, daß es\ndem Sachverständigen an der Sachkunde mangelte, waren im\nZeitpunkt der Entscheidung nicht gegeben. Der gestellte\nSachverständige muß sein Gutachten auf Grund seines, meist\nvom Angeklagten und Verteidiger vermittelten Wissens, wobei\nletzterer die entsprechende Aktenkenntnis besitzt, und den\nErörterungen in der Hauptverhandlung erstatten. Ansonsten\nhandelt es sich nicht mehr um ein der Vorschrift des S 245\nAbs. 2 StPO unterfallendes Beweismittel. Falls der Sachverständige noch weitere Ermittlungen anstellen will, besteht\ngrundsätzlich kein Recht auf Beweiserhebung durch Vernehmung\ndieses Sachverständigen. Wenn er erklärt, er benötige zur\nErstattung des Gutachtens eine weitere Vorbereitung, ist das\nGericht grundsätzlich nicht gehalten, eine solche Maßnahme\nzu ermöglichen oder gar zu fördern (vgl. Alsberg/Nüse/Meyer,\nDer Beweisamtrag im Strafprozeß, 5. Aufl. S. 787; Herdegen\nin KK 2. Aufl. 8 245 Rdn. 4; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg\n\n- 18 -\n\n24. Aufl. S 245 Rdn. 21; Schlüchter SK-StPO S 245 Rän. 9;\nwidmaier StV 1985, 526; vgl. auch BGHSt 6, 289; 23, 176,\n185). Nur wenn ohne Verzögerung der Hauptverhandlung eine\nsolche Untersuchung möglich ist, muß das Tatgericht auch aus\nGründen der Waffengleichheit: dies gestatten. Eine solche\nFallgestaltung lag aber schon nach dem Vortrag der Revision\nnicht vor. Dem Sachverständigen wurden die bei der Vorbereitung der Begutachtung durch den im Hessischen Landeskriminalamt tätigen Gutachter Dr. woilB angefallenen Unterlagen ausgehändigt. Damit konnte er sich ein Bild über den\nGang der Untersuchungen, für die der Gutachter und seine\nHilfskräfte ca. 1.700 Arbeitsstunden aufgewendet hatten, machen. Insbesondere hätte er auf Grund seiner Sachkunde beurteilen können, ob die vom Sachverständigen angewandte Methode zu Einwendungen Anlaß gab. Gerade in der methodischen\nÜberprüfung liegt eine wesentliche Aufgabe des gemäß S 220,\n245 Abs. 2 StPO zugezogenen Gutachters. Dies darf aber nicht\ndazu führen, die Entscheidungsbefugnis des Tatgerichts über\ndie Auswahl des Sachverständigen auszuhöhlen. Nach S 244\nAbs. 4 StPO kommt die Bestellung eines weiteren Gutachters\nnur in Betracht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters\nzweifelhaft ist, sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, Widersprüche enthält oder\nder neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die\ndenen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen. Um\ndiese Voraussetzungen dem Gericht darzulegen, bedurfte es\nweiterer Untersuchungen, wie sie die Verteidigung im vorliegenden Fall gefordert hat, nicht. Weil der Verteidigung die\nMöglichkeit eines Antrags nach § 244 Abs. 4 StPO zusteht,\nist auch nicht die Waffengleichheit, wie die Revision behauptet, verletzt.\n\nzo\n\n- 19 -\n\nEine Aushöhlung des Rechtes der Verteidigung auf Ladung\neines Sachverständigen gemäß SS 220, 245 Abs. 2 StPO kann in\ndem Vorgehen des Landgerichts nicht gesehen werden. Wesentlich für das Gutachten des zugezogenen Sachverständigen war\ndie Möglichkeit, die Methodik der Untersuchungen des gerichtlich bestellten Gutachters zu überprüfen. Dies konnte\ner, ohne selbst Untersuchungen anzustellen.\n\nSoweit die Revision im Rahmen dieses Vorbringens eine\nVerletzung der Aufklärungspflicht rügt, weil kein weiterer\nspurenkundlicher Sachverständiger zugezogen worden sei, ist\ndie Revision im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO offensichtlich\nunbegründet, ebenso, soweit gerügt wird, daß das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. MB nicht erschöpfend gewürdigt sei.\n\nNicht zu beanstanden ist auch, daß die Schwurgerichtskammer in der Hauptverhandlung nicht ausdrücklich darauf\nhingewiesen hat, daß sie die Sachkunde des gemäß S 245\nAbs. 2 StPO zugelassenen Sachverständigen in Zweifel zieht.\nZwar hätte die Strafkammer die Vernehmung des Sachverständigen ablehnen können, wenn es bei ihm offensichtlich an der\nerforderlichen Sachkunde gefehlt hätte (vgl. Gollwitzer\naa0). Dafür lagen aber Zunächst keine Anhaltspunkte vor.\nErst aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Ma ergab\nsich, wie dies im Urteil ausführlich dargetan ist, daß dieser mit den neuesten Forschungsmethoden bei der Auswertung\nvon Textilfaserspuren nicht ausreichend vertraut war (vgl.\nUA S. 126 £.) und nur allgemein über die Probleme bei der\nAuswertung solcher Spuren referierte, die nach der nicht zu\nbeanstandenden Feststellung der Schwurgerichtskammer dem er-\n\nfahrenen Sachverständigen Dr. WOD bekannt waren. Im übrigen bestünde aus Rechtsgründen grundsätzlich keine solche\nHinweispflicht.\n\nII. Die weiteren Verfahrensrügen sind ebenso wie die\nSachrüge offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO. Insbesondere weist die Beweiswürdigung des\nLandgerichts keine den Angeklagten belastenden Rechtsfehler\nauf (vgl. auch die Ausführungen unter I1c).\n\nIII. Da das Urteil des Landgerichts vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 1992 - 2 BvR\n1041/88 und 2 BvR 78/89 (StV 1992, 470 £. = NStZ 1992,\n\n484 f. = NJW 1992, 2947) erging, bedurfte es einer Entscheidung darüber, ob die Schuld des Angeklagten als besonders\n\n- 21 -\n\nschwere Schuld im Sinne des 5 57 a Abs. 1Nr. 2 StGB anzusehen ist, nicht (vgl. st. Rspr. des Senats; vgl. auch BGH\n\nNStZ 1993, 134).\n\nJähnke RiBGH Maier befindet Theune\nsich in Urlaub und ist\ndaher verhindert, seine\nUnterschrift beizufügen.\nJähnke\n\nGollwitzer Detter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-04/2-str-503-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-04/2-str-503-92","retrieved":"2026-08-21 23:22:34.785821+00:00"},"card":{"id":"bgh/1993-03-04/2-str-503-92","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1993-03-04","dockets":["2 StR 503/92"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 04.03.1993 – 2 StR 503/92","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-04/2-str-503-92","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Lo\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 20. Dezember 1991 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch das\nRechtsmittel entstandenen notwendigen Ausla-\n\ngen zu tragen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/244","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"244","label":"§ 244 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/245","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"245","label":"§ 245 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:22:34.785821+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}