{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1993-02-25","aktenzeichen":"2 StR 52/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"35\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 52/93\nFeel vom\n\n25. Februar 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHorst Ferdinand B OB aus DER, dort geboren am\nWW. 1960, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n%\n\nSS\n\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am\n25. Februar 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 Stpo beschlossen:\n\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVerletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision ist unbegründet, Soweit sie sich gegen den Schuld-Spruch richtet (5 349 Abs. 2 StPo),\n\nten, der im Übermaß Alkohol, Medikamente und Rauschgift zu\nsich genommen haben will, bei der Begehung der einzelnen\nTeilakte der fortgesetzten Handlung ab, da seine Angaben\nüber die von ihm täglich konsumierten Mengen widerlegt seien. Das Landgericht übersieht dabei aber, daß die vom Angeklagten zu seinem Alkoholgenuß gemachten Angaben zwar überhöht sein können, er aber dennoch Alkohol in einer Menge zu\nsich genommen haben kann, daß die Voraussetzungen des § 21\nStGB erfüllt sind {vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 18). Deshalb ist das Tatgericht in solchen Fällen\ngrundsätzlich gehalten, zugunsten des Angeklagten unter Annahme eines Resorptionsdefizits von 30 % sowie eines stündlichen Abbauwertes von 0,2 Promille und eines Sicherheitszuschlages von 0,2 Promille die sich danach ergebende Mindest-Blutalkoholkonzentration zu bestimmen (st. Rspr.; vgl.\nBGHR StGB $S 21 Blutalkoholkonzentration 7, 8, 18; Salger\nDRiZ 1989, 174, 176). Eine solche Kontrollrechnung hat das\nLandgericht hier nicht angestellt, obwohl dies zur Überprüfung der Trinkmengenangaben des Angeklagten erforderlich\nund auch möglich gewesen wäre. Nicht ausreichend ist in\ndiesem Zusammenhang, daß die Strafkammer zugunsten des Angeklagten davon ausgeht (UA S. 16), daß er Alkohol und Drogen in nicht unwesentlichen Mengen konsumiert hat, da es an\nder genauen Feststellung der genossenen Alkoholmenge fehlt.\nDas Vorliegen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit\nwird dadurch nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Es besteht angesichts der mitgeteilten Trinkmengen nämlich die\nMöglichkeit, daß die Kontrollrechnung einen Blutalkoholwert\nergeben hätte, der nicht völlig unwahrscheinlich gewesen\nwäre oder zumindest nicht hätte widerlegt werden können\n\n(vgl. BGHSt 37, 231, 238, 239) und der den Bereich erreichte, in dem die Voraussetzungen verminderter Schuldfähigkeit\nnicht ausgeschlossen sind.\n\nDie Beurteilung der Schuldfähigkeit bedarf deshalb\nnochmaliger Überprüfung. Da jedoch auszuschließen ist, daß\ndie Voraussetzungen des § 20 StGB vorgelegen haben, hat der\nSchuldspruch Bestand.\n\nFür die neue Hauptverhandlung bemerkt der Senat:\n\nErgeben die Urteilsfeststellungen, daß die Gefahr besteht, der Angeklagte könne infolge seiner Abhängigkeit von\nAlkohol oder Betäubungsmitteln rückfällig werden, muß sich\ndas Urteil mit der Frage auseinandersetzen, ob dem durch\neine Unterbringung nach § 64 StGB, die nicht die Feststellung der Voraussetzungen des § 21 StGB erfordert (BGHR StGB\nS 64 Ablehnung 6 und 8), begegnet werden kann. Die Maßregel\nist zwingend anzuordnen, wenn die Voraussetzungen des S 64\nStGB vorliegen. Ein Ermessensspielraum ist dem Tatrichter\ninsoweit nicht eingeräumt (st. Rspr. vgl. BGHSt 37, 5; BGHR\n\nStGB § 64 Ablehnung 3, 7, 8). Angesichts der bisherigen\nFeststellungen der Strafkammer über die \"Alkohol- und Drogenprobleme\" des Angeklagten (UA S., 3/4) bedarf es deshalb\neiner Erörterung der Voraussetzungen des 5 64 StGB.\n\nJähnke Maier Theune\n\nGollwitzer Detter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-02-25/2-str-52-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-02-25/2-str-52-93","retrieved":"2026-08-21 23:22:34.296108+00:00"},"card":{"id":"bgh/1993-02-25/2-str-52-93","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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