{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1993-02-17","aktenzeichen":"2 StR 31/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 31/93\nAqua\n\nvom\n\n17. Februar 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeinz-Jürgen R EEE aus ROW, geboren am\nD. EEE 1956 in He, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\n0\n\n30\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar\n1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hanau vom 14. Oktober\n1992 im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexueller Nötigung, sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und homosexuellen Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren\nverurteilt.\n\nSeine auf die Verletzung formellen und materiellen\nRechts gestützte Revision ist unbegründet, soweit sie sich\ngegen den Schuldspruch richtet (S 349 Abs, 2 StPO). Der\nStrafausspruch hält aber rechtlicher Nachprüfung nicht\nstand. Das Landgericht führt aus: \"Bei der Strafzumessung\nbesonders zu berücksichtigen waren im vorliegenden Fall ne-\n\nben spezialpräventiven auch generalpräventive Gesichtspunkte. Gerade im Bereich von Sexualdelikten im Zusammenhang\nmit Kindern ist die Dunkelziffer der nicht aufgeklärten\nbzw. angezeigten Fälle immens hoch und eine Verurteilung\nkann und muß eine abschreckende Wirkung entfalten\" (UA\n\nSs. 23).\n\nDiese Begründung ist rechtsfehlerhaft. Abgesehen davon,\ndaß die für die Heranziehung des Strafzwecks der Spezialprävention erforderlichen besonderen Gründe (vgl. BGH StV\n1981, 342, 343) nicht dargelegt sind, tragen die Strafzumessungserwägungen nicht die Berücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte. Es ist zwar nicht zu besorgen, daß\nder Rahmen der schuldangemessenen Strafe überschritten wurde. Der Tatrichter darf aber die Strafe aus den Gründen der\nAbschreckung potentieller Täter nur dann höher bestimmen,\nals sie sonst ausgefallen wäre, wenn eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Taten, wie sie zur\nAburteilung stehen, festgestellt worden ist (vgl. BGH NStZ\n1982, 463; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 2, 3, 4\nund 6). Solche Feststellungen enthalten die Urteilsgründe\naber nicht. Der Hinweis auf die Dunkelziffer im Bereich der\nSexualdelikte gegen Kinder genügt dem nicht, weil gerade\noffen bleibt, wie hoch die Dunkelziffer ist sowie ob und in\nwelchem Maße diese Delikte zugenommen haben. Die Erwägungen\ndes Landgerichts können auch nicht dahin ausgelegt werden,\ndaß die Gefahr der Nachahmung begründet sei und dieser entgegengewirkt werden sollte.\n\nDer Strafausspruch kann deshalb keinen Bestand haben.\n\nJähnke Maier Gollwitzer\n\nDetter Bode\n\n4","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-02-17/2-str-31-93","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-02-17/2-str-31-93","retrieved":"2026-08-21 23:22:34.009029+00:00"},"card":{"id":"bgh/1993-02-17/2-str-31-93","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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