{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1993-02-10","aktenzeichen":"2 StR 608/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"DH\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR_608/92\n\n(sb E vom\n\n10. Februar 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMichael Kenneth Simien J mE zus NEED “ERS\ngeboren au. wm 1968 in KB. zur Zeit einstweilen\n\nuntergebracht,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 10. Februar 1993 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Koblenz vom 2. Juli 1992 wird\nmit der Maßgabe, daß der Angeklagte der Entführung gegen den Willen der Entführten in Tateinheit mit sexueller Nötigung, sexuellem Mißbrauch\nvon Kindern und Körperverletzung sowie der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern und gefährlicher Körperverletzung schuldig ist, als unbegründet verworfen,\nda die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat\n(s 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch das\nRechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen\nzu tragen.\n\nGründe:\n\nDer Senat schließt sich der Stellungnahme des Generalbundesanwalts an, der zutreffend ausgeführt hat:\n\n\"Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision\nführt lediglich zu der beantragten Änderung des Schuldspruchs. Im übrigen ist sie unbegründet i.S.d. S 349 Abs. 2\n\nStPO.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Entführung der\nGeschädigten Andrea TB TUuB entfallen, weil der nach\nMaßgabe des S 238 Abs. 1 StGB erforderliche Strafantrag\nnicht fristgerecht gestellt wurde. Der Antrag der Verletzten auf Zulassung als Nebenklägerin (Bd. III Bl. 483 d.A.;\nvgl. hierzu BGHSt 33, 114 <116>) ist rund viereinhalb Monate nach der Ermittlung und Festnahme des Angeklagten bei\nder Staatsanwaltschaft eingegangen. Es ist mit Sicherheit\ndavon auszugehen, daß die Frist des $S 77 b Abs. 1, Abs. 2\nStGB in diesem Zeitpunkt bereits verstrichen war.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs macht die Aufhebung des\nStrafausspruchs nicht erforderlich. Es kann ausgeschlossen\nwerden, daß die Strafkammer auf niedrigere Strafen erkannt\nhätte, wenn sie das Fehlen des Strafantrags berücksichtigt\nhätte. Denn auch Gesetzesverletzungen, die wegen des Feh-\n\n7\n\nAA\n\nlens einer Prozeßvoraussetzung oder wegen eines Prozeßhindernisses nicht verfolgt werden können, können bei der\nStrafzumessung zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden (vgl. BGHR § 46 Abs. 2 StGB, Vorleben 11).\"\n\nJähnke Maier ' Theune\nGollwitzer Detter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-02-10/2-str-608-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-02-10/2-str-608-92","retrieved":"2026-08-21 23:22:33.701296+00:00"},"card":{"id":"bgh/1993-02-10/2-str-608-92","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1993-02-10","dockets":["2 StR 608/92"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 10.02.1993 – 2 StR 608/92","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-02-10/2-str-608-92","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Koblenz vom 2. Juli 1992 wird\nmit der Maßgabe, daß der Angeklagte der Entführung gegen den Willen der Entführten in Tateinheit mit sexueller Nötigung, sexuellem Mißbrauch\nvon Kindern und Körperverletzung sowie der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern und gefährlicher Körperverletzung schuldig ist, als unbegründet verworfen,\nda die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat\n(s 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch das\nRechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen\nzu tragen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/46","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"46","label":"§ 46 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:22:33.701296+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}