{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-01-26","aktenzeichen":"1 StR 735/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 735/92\n\nvom\n\n26. Januar 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFrank C OH us EMMR, ort geboren am EB\n\n1949,\n\nwegen Mordes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 26. Januar 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning,\nDr. Beyer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin uuiuiuugEEED\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizangestellte EW\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts\nMünchen II vom 10. April 1992 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit der\nAngeklagte freigesprochen worden ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in\ndrei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Betrug, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem\nJahr und acht Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt; im übrigen hat es den Angeklagten aus tatsächlichen\nGründen freigesprochen. Mit ihrer auf Rügen der Verletzung\ndes 5 261 StPO und auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen\nden freisprechenden Teil des Urteils. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg; die Frage, inwieweit die dem Angeklagten in der zugelassenen Anklage vorgeworfene Beteiligung am Mord im Zusammenwirken mit den übrigen vier insoweit verurteilten Mitangeklagten bestanden hat,\nbedarf der Prüfung und Entscheidung durch einen neuen Tatrichter.\n\nBei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen, wie er\nhier erfolgt ist, muß der Tatrichter grundsätzlich zunächst\nin einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen\nfeststellen, die er in bezug auf den gegen den Angeklagten\nerhobenen Schuldvorwurf für erwiesen erachtet, bevor er in\nder Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen - zusätzlichen - Feststellungen nicht getroffen werden können. Die Begründung muß dabei so abgefaßt sein, daß das Revisionsgericht prüfen kann,\nob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind, d.h. ob er\nden festgestellten Sachverhalt erschöpfend gewürdigt hat, ob\ndie Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft\nist oder gegen die Denkgesetze verstößt oder ob der Tatrichter an die für eine Verurteilung erforderliche Gewißheit\nüberspannte Anforderungen gestellt hat (vgl. BGH, Urteil vom\n16. Juni 1992 - 1 StR 265/92 -, Urteil vom 23. Juli 1991\n- 1 StR 331/91 -, jeweils m.w.Nachw.). Dies gilt um so mehr\ndann, wenn - wie hier - die Beurteilung des Tatvorwurfs eine Auseinandersetzung mit einer Vielzahl von Aussagen anderer Tatbeteiligter oder dritter Personen oder mit zahlreichen Indizien gebietet oder der Schuldvorwurf in einem Zusammenhang mit anderen Anklagepunkten steht. Das Revisionsgericht darf nicht darauf verwiesen werden, aus umfangreichen Feststellungen zu anderen Taten und Personen diejenigen\nFeststellungen zusammenzusuchen, die dem Freispruch zugrundeliegen könnten, zumal die für jeden der Mitangeklagten gebotene Anwendung des Zweifelsatzes zu unterschiedlichen oder\nsogar einander widersprechenden tatsächlichen Feststellungen\ngeführt haben konnte. Diese Grundsätze läßt das angefochtene\nUrteil im wesentlichen außer acht.\n\nMit Recht weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß\nder Tatrichter zu dem gegen diesen Angeklagten erhobenen\nMordvorwurf keine Feststellungen getroffen hat; eine geschlossene Darlegung derjenigen Tatsachen, die das Landgericht für erwiesen hält, fehlt. Auch in den zum Mordgeschehen getroffenen Feststellungen, auf denen die Verurteilung\nder vier Mitangeklagten beruht, kommt der Angeklagte nicht\nnäher vor. Das Landgericht hätte mit Blick auf den gegen den\nAngeklagten erhobenen Vorwurf der Mitwirkung am Mord konkrete Feststellungen zu dem Beziehungsgeflecht zwischen dem Angeklagten und den vier Mitangeklagten einerseits und dem\nTatopfer andererseits treffen müssen. Erforderlich wären\nhierbei auch nähere Feststellungen über Stellung und Funktion des späteren Tatopfers als beherrschender Inhaber, des\nAngeklagten als Geschäftsführer der Gesellschaft und des\nzeugen KB 'ais Bevolimächtigter neben Erich Kal\ngewesen. Wie sich aus verschiedenen Urteilsstellen ergibt,\nist das Firmenkonto mit dem - ersten - vom Angeklagten veruntreuten Betrag von DM 21.258,72 am 4.1.1991 (UA S. 31) und\ndamit unmittelbar vor der Rückkehr von Erich Kofi aus\neinem Auslandsurlaub (wohl 8.1.1991, UA S. 32, möglicherweise 9.1.1991, UA S. 44) belastet worden. Im Hinblick auf den\nVorwurf, der Angeklagte habe am Mord auch aus Furcht vor der\nEntdeckung seiner Untreuehandlung mitgewirkt, wären nähere\nFeststellungen darüber erforderlich gewesen, wie im einzelnen die Buchhaltung und deren Überwachung in der Gesellschaft gehandhabt worden sind. An alledem fehlt es. Nur auf\nderartiger Tatsachengrundlage wären aber möglicherweise die\nknappen Ausführungen der Strafkammer zum Freispruch des Angeklagten - das Urteil wendet von den insgesamt 78 Seiten\nnicht ganz drei Seiten für die Begründung des Freispruchs\n\ndes Angeklagten vom Mordvorwurf auf, einschließlich einer\nkurzen Mitteilung über den Inhalt des Tatvorwurfs - verständlich einzuordnen und damit für das Revisionsgericht\n\nnachprüfbar gewesen.\n\nEs wird auch nicht mitgeteilt, wie sich der Angeklagte\nzu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf näher eingelassen hat.\nZwar werden im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung zu dem\ngegen die Mitangeklagten erhobenen Schuldvorwurf auch Einzelheiten aus der Einlassung des Angeklagten angeführt; das\ngenügt aber nicht. Das Landgericht hat sich aufgrund der Au-Berachtlassung der für einen Freispruch aufgestellten Darstellungs- und Erörterungsgrundsätze selbst den Blick dafür\nverstellt, daß bei mehreren Angeklagten der erhobene Schuldvorwurf jeweils für jeden der Angeklagten umfassend geprüft\nwerden muß. So liegt hier einerseits auf der Hand, daß etwa\ndie Einlassung der Mitangeklagten L. ER uns LEE. Ger\nAngeklagte habe ihnen Geld als Belohnung für die Tat gegeben, auch bei der Beurteilung des gegen den Angeklagten erhobenen Tatvorwurfs hätte geprüft und erörtert werden müssen\n= was nicht geschehen ist -, und andererseits, daß diese\nEinlassung, wäre sie in diese gebotene Beurteilung einbezogen worden, nicht als \"widerlegt\" mit der Bemerkung hätte\nabgetan werden dürfen, der Angeklagte habe mit der Tat\nnichts zu tun (UA S. 61) - aus diesem Blickwinkel handelte\nes sich um einen unzulässigen zZirkelschluß -; vielmehr hätte\ndies eingehender Erörterung bedurft, bei der auch ein mögliches Motiv der Mitangeklagten für eine falsche Belastung des\nAngeklagten hätte geprüft werden müssen.\n\nUnverständlich ist, wie das Landgericht zu dem Schluß\ngelangen konnte, ein Motiv für die dem Angeklagten zur Last\ngelegte Tat sei nicht zu finden, ohne die unter B. 2. und 3.\nder Urteilsgründe (UA S. 30-32) festgestellte Untreue des\nAngeklagten in diesem Zusammenhang auch nur zu erwähnen. Zu\neiner Prüfung und Erörterung des darin möglicherweise liegenden Mordmotives wäre das Schwurgericht schon deshalb verpflichtet gewesen, weil die zugelassene Anklage - wie das\nUrteil selbst mitteilt - ein Motiv für die vorgeworfene Mitwirkung des Angeklagten am Mord gerade auch darin gesehen\nhat, daß er eine Entdeckung der Untreuehandlung durch das\nTatopfer habe verhindern wollen.\n\nSchließlich fehlt auch jede Abwägung der für und gegen\nden Angeklagten sprechenden Umstände ebenso wie eine Gesamt-\n\nwürdigung.\n\nInfolge der schwerwiegenden Darstellungs- und Erörterungsmängel kann der Freispruch nicht bestehen bleiben; die\nSache bedarf der Prüfung und Entscheidung durch einen neuen\nTatrichter. Darauf, ob die von der Revision angebrachten\nVerfahrensrügen - soweit sie überhaupt gemäß 5 344 Abs. 2\n\nSatz 2 StPO zulässig erhoben worden sein sollten (vgl. etwa\n\nBGH NStZ 1992, 506) - hätten Erfolg haben können, kommt es\nnicht mehr an.\n\nGribbohm Ulsamer Granderath\n\nBrüning Beyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-01-26/1-str-735-92","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-01-26/1-str-735-92","retrieved":"2026-08-21 23:22:33.126475+00:00"},"card":{"id":"bgh/1993-01-26/1-str-735-92","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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