{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1993-01-08","aktenzeichen":"2 StR 616/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 616/92\n\nMrauifet vom\n\n8. Januar 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBurkhard Km „aus NEED, geboren am u. EEEED\n1956 in Alp.\n\nwegen Körperverletzung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Januar 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juli\n1992 dahin geändert, daß die Vollstreckung der\nFreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nvon den Kosten des Rechtsmittelverfahrens und\nden dem Angeklagten durch das Rechtsmittelverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen\ndie Staatskasse ein Drittel, der Angeklagte zwei\nDrittel; die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin trägt der Angeklagte.\n\nGründe:\n\nAuf die im übrigen im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision wird die Vollstreckung der erkannten\nFreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Strafkammer hat dem Angeklagten eine positive Sozialprognose gestellt, jedoch das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB verneint. Die letztgenannte Beurteilung hält rechtlicher Prüfung nicht stand.\n\nBedenken bestehen schon, ob die Strafkammer eine zutreffende Auffassung vom Begriff der \"besonderen Umstände\"\nhat, wenn sie insoweit \"Ausnahmecharakter\"” fordert, aber\nnicht erwähnt, daß auch nur durchschnittliche Milderungsgründe durch ihr Zusammentreffen das Gewicht erhalten können, eine Strafaussetzung als nicht unangebracht und als\nden vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen zu lassen (vgl. Dreher/Tröndle, StGB\n45. Aufl. § 56 Rdn. 9 c; Lackner, StGB 9. Aufl. S 56\nRdn. 19, 20 - jeweils mit Rechtsprechungsnachweisen).\n\nHinzu kommt, daß das Tatgericht der vom Angeklagten bei\nder Tat gezeigten erheblichen kriminellen Energie das entscheidende Gewicht beigemessen hat, den dazu angestellten\nErwägungen aber nicht entnommen werden kann, daß es hierbei\ndie erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens des Angeklagten in angemessener Weise berücksichtigt hat. Daran ändert die pauschale Bezugnahme auf zuvor in anderem Zusammenhang erörterte, für den Angeklagten sprechende Umstände\nnichts. Die Hervorhebung der kriminellen Energie, wie geschehen, ohne gleichzeitige und ausdrückliche Erwähnung der\nTatsache, aus der sich ergibt, daß sie dem Angeklagten nur\nzum Teil angelastet werden kann, spricht dafür, daß das Gericht den gegen den Angeklagten angeführten Umstand überbewertet hat.\n\nSchließlich hätte bei der Gesamtwürdigung die Tatsache,\ndaß sich der Angeklagte wegen der Tat über ein Jahr lang in\nUntersuchungshaft befunden hat, berücksichtigt werden müssen (BGH StV 1990, 304), was ersichtlich nicht geschehen\nist.\n\nDer Senat schließt aus, daß das Tatgericht bei zutreffender würdigung aller maßgeblichen Umstände Strafaussetzung abgelehnt hätte, und gewährt sie selbst.\n\nBei Berücksichtigung des Ganges des Rechtsmittelverfahrens erscheint die aus dem Beschlußtenor ersichtliche Ko-\n\nsten- und Auslagenverteilung angemessen.\n\nJähnke Maier Theune\nGollwitzer Detter\n\n|\n|","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-01-08/2-str-616-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-01-08/2-str-616-92","retrieved":"2026-08-21 23:22:32.234631+00:00"},"card":{"id":"bgh/1993-01-08/2-str-616-92","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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