{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1992-12-02","aktenzeichen":"2 StR 451/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"A7E\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n2 StR 451/92\nBun 2. Dezenber 1992\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nAugustin N HB | Acus BEE, geboren am @. EB\n1967 in Ba@B (Zentralafrikanische Republik),\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 2. Dezember 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaier\nNiemöller\nGollwitzer\nDr. Bode\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt NEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED aus mm\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Bonn vom 4. März 1992 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch das\nRechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Von den im übrigen offensichtlich unbegründeten Rügen bedürfen der Erörterung lediglich die Verfahrensrügen,\nmit denen der - nur die Gewaltanwendung bestreitende - Beschwerdeführer geltend macht, das Landgericht habe seine\nÜberzeugung von der Wwahrnehmungsfähigkeit der Belastungszeugin, des Tatopfers, zur Tatzeit und somit der Glaubhaftigkeit ihrer Bekundungen in der Hauptverhandlung unter\nVerstoß gegen die $S 261 und 244 Abs. 4 StPO gewonnen.\n\n1. Die in diesem Zusammenhang bedeutsamen Feststellungen ergeben:\n\nAm Nachmittag vor der Tat hatte das Tatopfer, eine\nzwanzigjährige Frau, zunächst Bier getrunken, sodann bei\ndem sie zur Überwindung ihrer Heroinsucht behandelnden Arzt\nden Ersatzstoff Polamidon und schließlich fünf Schlaftabletten Medinox eingenommen. Kurz nach 18.00 Uhr fiel sie,\nnachdem sie sich mit einem Albaner in dessen Wohnung begeben hatte, dort in einen tiefen Schlaf, aus dem sie erst\ngegen 24.00 Uhr wieder aufwachte. Sie wurde vom Angeklagten\nund seinen zwei Bekannten - den Mitverurteilten, die kein\nRechtsmittel eingelegt haben - abgeholt. Auf deren Vorschlag fuhren alle vier Personen gegen 2.00 Uhr zu einem\nSee, an dessen Ufer sie sich niederließen und unter anderem\nBier tranken.\n\nWährenddessen wurde der Angeklagte zudringlich und legte sich auf die Frau. Sie wehrte sich verbal und mit dem\nVersuch, den Angeklagten mit dem Fuß wegzustoßen. Sie wurde\njedoch von allen drei Tätern gewaltsam ausgezogen. Sodann\nwurde sie vom Angeklagten dreimal und von jedem Mittäter\neinmal zum Geschlechtsverkehr gezwungen. Ein Mittäter erzwang außerdem zweimal den Oralverkehr, wobei er das erste\nMal ihren Widerstand unter anderem dadurch brach, daß er\nsie würgte.\n\nNach 4.30 Uhr konnte die Frau fliehen. Aufgrund ihrer\nAnzeige bei der Polizei wurde ihr um 7.30 Uhr eine Blutprobe entnommen, die für den Entnahmezeitpunkt eine Blutalko-\n\nLIE\n\nholkonzentration von 0,42 %0o ergab. Bei der ärztlichen Untersuchung wurden unter anderem zwei blaurote Färbungen im\nBereich des Halses festgestellt.\n\n2. Die Angeklagten haben den äußeren Geschehensablauf\nim wesentlichen eingeräumt, jedoch in Abrede gestellt, der\nZeugin Gewalt angetan zu haben. Zwar habe sie, wie sie angebe, den Angeklagten mit dem Fuß von sich gestoßen und\nauch durch Worte ihr Mißfallen zum Ausdruck gebracht. Dieses Verhalten hätten sie aber als konventionelles Sträuben\nangesehen (UA Bl. 26).\n\n3. Der Verteidiger hatte hilfsweise\n\n\"die Einholung eines kombinierten toxikologischen und\npsychiatrisch-psychologischen Sachverständigengutachtens\"\nzum Beweis der Tatsache beantragt, \"daß der Pharmaka- und\nAlkoholkonsum ... die Wahrnehmungs- und Steuerungsfähigkeit\nder Zeugin ... für den Tatzeitraum zwischen 2.30 Uhr und\n5.30 Uhr erheblich beeinträchtigt\" habe.\n\nzwar hatte schon vor Antragstellung eine Sachverständige die Wahrnehmungs- und Erinnerungsfähigkeit der Zeugin\nbejaht. Der Verteidiger hatte aber in der Antragsbegründung\njenes Gutachten als ungeeignet bezeichnet, weil die Sach-\n\nverständige \"ihren Bekundungen zufolge ... nicht über das\nSachwissen (verfügt), Abbauwerte von L-Polamidon und Medinoxtabletten zu bestimmen, und ... sich infolge dessen au-\n\nBerstande (sieht), Intoxikationswerte dieser Pharmaka für\nden Tatzeitraum anzugeben\".\n\nDas Gericht hat den Antrag in den Urteilsgründen unter\nHinweis auf das bereits erhobene Sachverständigengutachten,\ndem es sich anschloß, abgelehnt und dazu ausgeführt:\n\n\"Entgegen der Ansicht des Angeklagten ... ver-\n\n. EFügt die Sachverständige über das erforderliche\nSachwissen zur Beurteilung der Beeinträchtigung\nvon Wahrnehmungs- und Erinnerungsfähigkeit durch\nMedinox und Polamidon. Daß Frau Dr. H&R die genauen Toxikations- und Abbauwerte der von der\nZeugin eingenommenen Suchtmittel nicht angeben\nkonnte, ist vorliegend unschädlich. Denn auch\naus den insoweit übereinstimmenden Angaben der\nAngeklagten und insbesondere des Zeugen Gerd\nRip, der die Zeugin kurze Zeit nach der Tat\nzur Polizei gefahren hat, ergibt sich, daß die\nZeugin ... in der Tatnacht räumlich und zeitlich\norientiert war und keine erheblichen suchtbedingten Ausfallerscheinungen festzustellen waren\" (UA Bl. 28 £).\n\nIm Hinblick auf die Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin hat das Gericht festgestellt:\n\n\"Als sie gegen 5.00 Uhr in bewohnte Gegend gelangte, klingelte sie am erstbesten Haus. Dort\ntraf sie auf den Zeugen RP, dem sie unter\nSchluchzen erklärte, sie sei gerade vergewaltigt\nworden und wolle so schnell wie möglich Strafanzeige bei der Polizei erstatten. Der Zeuge fuhr\nsie zur Polizeistation Be. Dabei stellte er\n\n4F:\n\nfest, daß die Zeugin am ganzen Körper zitterte.\nSie weinte und schluchzte fortlaufend und machte\ninsgesamt einen aufgelösten Eindruck\" (UA\n\nBl. 23 f; ebenso UA Bl. 30 £.).\n\nII. 1. Der Beschwerdeführer sieht in der Ablehnung des\nHilfsbeweisamtrags einen Verstoß gegen § 244 Abs. 4 StPpo,\nweil er, wie bereits in der Antragsbegründung, die Sachkunde der vom Gericht zur Frage der Wahrnehmungs- und Erinnerungsfähigkeit des Tatopfers angehörten Gutachterin als\nmangelhaft erachtet. Dem kann Jedoch nicht gefolgt werden.\n\nDie Tatsache, daß die Gutachterin die genauen Intoxikations- und Abbauwerte der von der Frau vor der Tat eingenommenen Medikamente nicht angeben konnte, begründete keinen Zweifel an ihrer Sachkunde. Diese Werte sind - auch bei\nein und derselben Person je nach ihrer augenblicklichen Befindlichkeit - unterschiedlich und lassen sich im Nachhinein, hier für einen sechs Monate zurückliegenden Zeitpunkt,\nnicht bestimmen. Aus dem Revisionsvortrag ergibt sich somit\nnichts dafür, daß ein anderer Sachverständiger weitergehende Erkenntnismöglichkeiten als die vom Tatgericht angehörte\nGutachterin gehabt hätte. Ebensowenig ist dargetan oder\nsonst ersichtlich, daß die Gutachterin von unzutreffenden\ntatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen wäre oder aus der\nvorhandenen Tatsachengrundlage fehlerhafte Schlüsse gezogen\nhätte.\n\n2. Mit Recht beanstandet der Beschwerdeführer allerdings, daß die Strafkammer die Aussagen des Zeugen RB\nverwertet, nämlich als Begründung sowohl für die Ablehnung\n\ndes vorbezeichneten Hilfsbeweisamtrags und damit für die\nAnnahme der Wahrnehmungsfähigkeit des Tatopfers, als auch\nfür die Bejahung der Glaubwürdigkeit der Frau herangezogen\nhat. Damit hat das Gericht gegen § 261 StPo verstoßen. Denn\nRB war nur in einer danach unterbrochenen, nicht aber in\nder zum Urteil führenden Hauptverhandlung vernommen worden,\nseine frühere Bekundung wurde auch nicht in sonst zulässiger Weise in das Verfahren eingeführt. Auf dem Fehler beruht das Urteil aber nicht:\n\nDie Angeklagten hatten den äußeren Geschehensablauf für\ndie Strafkammer glaubhaft eingeräumt. Damit hatten die Fragen nach der Wahrnehmungsfähigkeit der Frau zur Tatzeit und\nihrer Glaubwürdigkeit im wesentlichen nur Bedeutung für die\nKlärung, ob sie sich an den sexuellen Handlungen freiwillig\nbeteiligt oder diese nur gezwungen erduldet hatte.\n\na) Für die Annahme, daß die Frau während des Tatgeschehens das hierfür ausreichende Wahrnehmungsvermögen besaß,\nhatte die Strafkammer gewichtige Anhaltspunkte:\n\nAlle drei Angeklagten haben sich zum äußeren Tatgeschehen gleichlautend so eingelassen, wie es im Urteil dargestellt ist. Das Gericht hat ihre Angaben nicht bezweifelt,\nsondern ersichtlich schon darin eine ausreichende Grundlage\nfür seine dahingehende Überzeugungsbildung gesehen. Das ergibt sich auch daraus, daß sich die Strafkammer in der Beweiswürdigung nicht mehr mit der Frage nach dem äußeren\nTathergang befaßt hat. Sie hat sich vielmehr mit der Einlassung der Angeklagten nur noch auseinandergesetzt, \"soweit sie im Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen\n\nASS\n\nstehen - das heißt soweit die Angeklagten einverständliche\nMitwirkung der Frau behauptet hatten - und geprüft, ob die\nZeugin mit ihrer gegenteiligen Behauptung \"die Angeklagten\nzu Unrecht belastet haben könnte\" (UA Bl. 27). Damit ergab\nsich für das Gericht, daß die Zeugin, die das äußere Tatgeschehen übereinstimmend mit den drei Angeklagten geschildert hatte, die vielfältigen und wechselvollen Vorgänge\n\n- auch in Einzelheiten wie zum Beispiel ihren Versuch, den\nAngeklagten mit dem Fuß wegzutreten - zutreffend wahrgenommen und erinnert hatte. Daß diese Darstellung zuerst von\nder Zeugin gegeben wurde - schon wenige Stunden nach der\nTat bei der Polizei, die um 7.30 Uhr bei ihr die Entnahme\neiner Blutprobe veranlaßt und kurz nach 10.00 Uhr die beiden Mittäter festgenommen hatte (UA Bl. 24) - und die Angeklagten danach den Sachverhalt eingeräumt haben (UA\n\nBl. 29), ändert daran nichts.\n\nDer Angeklagte und die beiden Mitangeklagten haben\nübereinstimmend ausgesagt, daß die Frau in der Tatnacht\nräumlich und zeitlich orientiert war und keine erheblichen\nsuchtbedingten Ausfallerscheinungen zeigte.\n\nb) Der Überzeugung des Landgerichts von der Glaubwürdigkeit der Zeugin liegen unter anderem folgende Feststel -\nlungen zugrunde:\n\nDie Frau hatte kurze Zeit nach dem Tatgeschehen Anzeige\nbei der Polizei erstattet. Bis zum Tatgeschehen hatte zwischen den Angeklagten und der Frau gutes Einvernehmen bestanden. Die Angeklagten haben nichts vorgetragen und die\nStrafkammer konnte nichts finden, was für den Fall der\n\n- 10 -\n\nfreiwilligen Mitwirkung der Frau bei dem Sexualgeschehen\nihre sofortige Anzeigeerstattung verständlich gemacht hätte.\n\nDie vom gerichtsmedizinischen Sachverständigen festgestellten Hämatome am Hals der Frau berechtigten das Landgericht zu der Schlußfolgerung, \"daß die Zeugin mit Gewalt\nvon hinten am Hals gepackt und gewürgt wurde und daß sie\nbemüht war, ihren Hals durch Drehung aus der Umklammerung\nzu befreien\" (UA Bl. 30). Seine Überzeugung davon, daß ihr\ndiese Verletzungen nicht schon beim Aufenthalt im Zimmer\ndes Albaners zugefügt worden waren, hat das Gericht trotz\neiner mißverständlichen Formulierung im Ergebnis klar zum\nAusdruck gebracht und nachvollziehbar begründet.\n\nSchließlich durfte das Landgericht die von ihm in Übereinstimmung mit dem aussagepsychologischen Sachverständigengutachten noch für die Zeit der Hauptverhandlung festgestellte psychische Betroffenheit und Traumatisierung der\nZeugin als Indiz für die bekundete Gewaltanwendung werten\n(UA Bl. 26, 31).\n\nATS\n\n- 11 -\n\nUnter diesen Umständen schließt der Senat aus, daß die\nfehlerhafte Verwertung der früheren Aussage des Zeugen R@®-\n@ unmittelbar oder mittelbar durch Heranziehung bei der\nAblehnung des Hilfsbeweisamtrags die Entscheidung des Landgerichts beeinflußt hat.\n\nJähnke Maier Niemöller\nGollwitzer Bode","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-12-02/2-str-451-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-12-02/2-str-451-92","retrieved":"2026-08-21 23:22:31.211019+00:00"},"card":{"id":"bgh/1992-12-02/2-str-451-92","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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