{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1992-12-02","aktenzeichen":"2 StR 327/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ATS\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n2 StR 327/92\n\n2. Dezember 1992\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nHeinz Walter M o HD zus 11: GREEN.\ngeboren am 8. WB 1941 in ScHiiimn,\n\nwegen Bestechlichkeit u.a.\n\nAFL\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 2, Dezember 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaier\nNiemöller\nGollwitzer\nDr. Bode\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EEEEEEB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE aus GE GEHE\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Dezember 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen fortgesetzter Bestechlichkeit und wegen tateinheitlich begangener\nfortgesetzter Taten der Untreue und des gemeinschaftlichen\nBetruges\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\nund sechs Monaten verurteilt und den Verfall eines Geldbetrages von 14.700 DM angeordnet. Mit seiner Revision rügt\nder Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, die\nVerfahrensrügen brauchen deshalb nicht erörtert zu werden.\n\nA\n\nDas Landgericht hat festgestellt:\n\nDer Angeklagte, Diplomingenieur, war zur Tatzeit als\nBezirksleiter für den U- und Straßenbahnbau bei den Stadtwerken Frankfurt am Main tätig. In dieser Eigenschaft war\ner bei der Vergabe von Bauaufträgen durch die Stadtwerke\nhinsichtlich der Auswahl der zur beauftragenden Privatfirmen vorschlagsberechtigt und -verpflichtet; für die in seine Zuständigkeit fallenden Leistungen der Firmen oblag ihm\nauch die Kostenüberwachung, die Abnahme, die Bauabrechnung\nund die Überwachung der Gewährleistung. In der Praxis wurde\ndem Votum des Baubezirksleiters zur Auswahl - ungeachtet\nder Regelung, nach der die letzte Entscheidung an anderer\nStelle getroffen wurde - ausnahmslos entsprochen. Dies war\nauch den sich um Aufträge bemühenden Firmen bekannt. Im\nTatzeitraum von Anfang des Jahres 1980 bis Juli 1987 hat\nder Angeklagte von zwei Firmen - entsprechend der \"etablierten Praxis bei den Stadtwerken\" (UA Bl. 20) - Geldund Sachzuwendungen gefordert und angenommen als Gegenleistung für die Bevorzugung der jeweiligen Firma bei seinen\nVorschlägen für die Auftragsvergabe.\n\nI. Zuwendungen seitens der Firma Kun HB Straßenund Gleisbau_ GmbH\n\nVom Inhaber der Firma HB erhielt der Angeklagte\nvon Frühjahr 1980 an jedes Jahr regelmäßig im Frühjahr und\nHerbst je 200 DM und zu Weihnachten 300 DM; ab 1983 wurde\ndie Weihnachtszuwendung auf 500 DM erhöht, 1986 erhielt er\nim Frühjahr und Herbst je 300 DM und zu Weihnachten\n1.000 DM, letztmals wurden ihm im Frühjahr 1987 300 DM bezahlt.\n\nII. Zuwendungen seitens der Firma TEE Bau GmbH & Co.\n\n1. Anfang 1980 erhielt der Angeklagte auf seine Initiative vom damaligen Niederlassungsleiter FEB der Firma\nTED 2.000 DM. \"Nachdem er den Barbetrag in einem Umschlag von dem Zeugen erhalten hatte, gab er in unmißverständlicher Weise dem Zeugen gegenüber zu erkennen, daß er\nauch generell in Zukunft Zuwendungen durch die TaEB Bau\nerwarte, womit sich der Zeuge FEB auch bereiterklärte\"\n(UA Bl, 10).\n\nIn der Folgezeit erbrachte die Firma durch FEB und\nspäter durch dessen Nachfolger NE in den meisten Fällen\nauf Wunsch des Angeklagten - lediglich für die nachstehend\nunter 7 angeführten Weihnachtszuwendungen ist dies nicht\nfestgestellt - folgende Leistungen:\n\n2. Anfang 1981 Lieferung und Einbau eines Stahlheizkessels durch die Herstellerfirma in das Haus des Angeklagten\nfür 4.184 DM.\n\n3. Anfang 1981 Lieferung und Einbau einer Mahagoniwandverkleidung durch die Herstellerfirma in das Wohnhaus für\n1.261 DM.\n\n4. Im Frühjahr 1982 Neugestaltung der Außenanlage des\nHauses durch eine Gartenbaufirma für knapp 10.000 DM.\n\n5. In den Jahren 1983 und 1984 Abholscheine für jeweils\neinen Satz Reifen im Wert von 400 DM.\n\n6. Im Februar 1984 oder kurz danach 8.000 DM als teilweise Rückerstattung des Preises, den der Angeklagte der\nFirma TED für den Kauf eines ihrer gebrauchten Personenkraftwagen bezahlt hatte; im Anschluß an diese Zahlung wurde ihm mitgeteilt, daß er aufgrund der Höhe dieser Summe\nzunächst nicht mit weiteren Zahlungen rechnen könne, was\n\nder Angeklagte kommentarlos zur Kenntnis nahm.\n\n7. Zu Weihnachten 1983 und 1984 je 300 DM, 1985 und\n1986 je 400 DM für die Ausrichtung von Weihnachtsfeiern für\nden Baubezirk des Angeklagten.\n\n8. Von Ende 1985 bis Anfang 1986 in drei Raten in drei\naufeinanderfolgenden Monaten insgesamt 958 DM (1985\n410,80 DM und 1986 547,20 DM) als eine vom Angeklagten für\neinen Arbeitskollegen vermittelte und an diesen weitergegebene Zuwendung. Das Landgericht hat dem Angeklagten die\nForderung und Annahme dieser Beträge, weil der Vorteil dem\nArbeitskollegen zugedacht war und zugeflossen ist, nicht\nals Bestechlichkeit angerechnet. Es hat ihm jedoch seine\nMitwirkung bei den Machenschaften, mit denen sich die Firma\nTED sen doppelten Betrag unrechtmäßig zu Lasten der\nStadtwerke verschaffte, als Untreue in Tateinheit mit Betrug angelastet.\n\n9. Im Jahre 1986 2.000 DM.\n\n10. Von Ende 1984 bis Mitte 1987 regelmäßige Erstattung\nprivater Bewirtungskosten, durchschnittlich 800 DM jährlich, insgesamt 2.400 DM.\n\nIII. Maßnahmen des Angeklagten, der Firma TR unrechtmäßig Geldbeträge zu Lasten der Stadtwerke zu ver-\n\nschaffen\n\nHinsichtlich der von der Firma TB erbrachten Zuwendungen - ausgenommen die vorstehend unter A II 1, 6 angeführten Gelder - traf der Angeklagte mit dem Verantwortlichen der Firma jeweils die Vereinbarung, nach der die Firma\nScheinrechnungen zu Lasten der Stadtwerke in Höhe des aufgewendeten (Fälle A II 2, 3, 4) oder doppelten (Fälle\nA II 5, 8, 10) oder dreifachen (Fall A II 9) Betrages zu\neiner städtischen Baumaßnahme einreichte, in die sich die\nfingierte Forderung unauffällig einrechnen ließ.\n\nDas Landgericht hat das Fordern und Entgegennehmen aller von beiden Firmen erbrachten Zuwendungen - ausgenommen\nden für den Arbeitskollegen bestimmten Betrag von 958 DM\n(vorstehend unter A II 8) - als eine fortgesetzte Bestechlichkeit gemäß § 332 StGB beurteilt. Die Machenschaften des\nAngeklagten, der Firma TB aus Anlaß ihrer vorgenannten\nAufwendungen - einschließlich des Betrages von 958 DM - unrechtmäßig Geldbeträge zu Lasten der Stadtwerke zu verschaffen, hat es als ein fortgesetztes Vergehen der Untreue\nin Tateinheit mit Betrug gewertet.\n\nI. 1. Der Strafkammer kann nicht darin gefolgt werden,\ndaß es sich bei allen den Tatbestand der Bestechlichkeit\nerfüllenden Verhaltensweisen einerseits und bei allen Untreue- und Betrugshandlungen andererseits um Jeweils eine\nfortgesetzte Tat handele. Darauf kommt es hier an:\n\nDie ersten verjährungsunterbrechenden Verfahrenshandlungen waren der Haftbefehl sowie die Durchsuchungs- und\nBeschlagnahmeanordnung, beide vom 11. September 1987 (SA\nBd. I Bl. 35, 46). Selbst diese bezogen sich nur auf Fälle\nder Bestechlichkeit (vgl. hierzu BGH NStZ 1990, 436; Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 78 c Rdn. 6; Stree in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. 8 78 c Rdn. 23 - jeweils mit\nRechtsprechungsnachw.). Wann die Verfolgungsverjährung der\nUntreue- und Betrugshandlungen erstmals unterbrochen wurde,\nkann der Senat den ihm vorliegenden Akten nicht zuverlässig\nentnehmen; es ist nicht auszuschließen, daß vor Anklageerhebung Verfahrenshandlungen im Sinne von § 78 c Abs. 1 StGB\nvorgenommen wurden, die nur aus anderen Akten ersichtlich\nsind (s. z.B. den Hinweis in SA Bd. XII Bl. 62 auf Vorgänge\nin Beweismittelordnern).\n\nDamit sind als rechtlich selbständig zu beurteilende\nTaten, die länger als fünf Jahre vor den verjährungsunterbrechenden Handlungen begangen wurden, verjährt. Das ist\nnach den bisherigen Urteilsfeststellungen für einen Teil\nder vom Angeklagten begangenen Vergehen der Fall.\n\nPIL\n\n2. Voraussetzung für die Annahme einer fortgesetzten\nTat ist zur äußeren Tatseite Gleichartigkeit des verletzten\nRechtsgüts, Gleichartigkeit der Begehungsweise sowie enger\nräumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Teilstücken des Gesamtgeschehens. Bloße zeitliche Überschneidung (\"Überlappung\" UA Bl. 22) der einzelnen Tathandlungen ohne Vorliegen der übrigen Voraussetzungen genügt\nnicht (vgl. BGHSt 38, 165, 166; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung, Gesamtvorsatz 30, 31).\n\nzur inneren Tatseite ist ein Gesamtvorsatz erforderlich. Dieser muß so beschaffen sein, daß er die Teilakte\nder geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen\nihrer künftigen Gestaltung umfaßt und den späteren Verlauf\nzwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit\nvorwegbegreift, als das zu verletzende Rechtsgut und sein\nTräger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatbegehung\nin Betracht kommen (ständige Rechtsprechung).\n\nII. 1. Die Feststellungen des Landgerichts zu den von\nder Firma HE in der Zeit von 1980 bis Frühjahr 1987\nals Gegenleistung für laufende Bevorzugung angenommenen\nGeldbeträge ergeben, daß der Angeklagte schon vor der ersten Vorteilsannahme die \"etablierte Praxis\", das \"Klima\nallgemeiner Bestechlichkeit\" bei den Stadtwerken erlebt\nhatte (UA Bl. 20, 23). Ihnen kann jedoch nicht entnommen\nwerden, daß er schon bei Annahme der ersten Zuwendungen die\nVorstellung hatte, daß, in welchen Zeitabständen und in\nwelcher Höhe ihm auch künftig Geldbeträge angeboten würden,\n\n- 10 -\n\nund daß er schon dabei seinen Vorsatz auf deren Annahme erstreckte. Damit bleibt der Umfang der (noch verfolgbaren)\nTat unklar.\n\nVon.dem vorbezeichneten Mangel abgesehen, hätte der Senat in Anwendung der Grundsätze der Entscheidung BGHSt 26,\n4 keine Bedenken gehabt, die von der Strafkammer vorgenommene Beurteilung der Handlungen des Angeklagten als eine\nfortgesetzte Tat zu billigen.\n\n2. Anders verhält es sich jedoch mit den Beziehungen\ndes Angeklagten zu der Firma TB. Sie erbrachte ihre Zuwendungen - ausgenommen allenfalls diejenigen zu Weihnachten von 1983 bis 1986 - nicht von sich aus, sondern nur auf\nVerlangen des Angeklagten. Er trat in unregelmäßigen Abständen je nach aktuellem Bedarf mit unterschiedlich gearteten Wünschen - Lieferung von Gegenständen, Arbeitsleistung, Geldzahlung - an den Verantwortlichen der Firma heran. Es fehlt somit in der Mehrzahl der Fälle sowohl an den\nobjektiven Voraussetzungen der Gleichartigkeit der Begehungsweise und dem engen zeitlichen Zusammenhang, als auch\nan der Feststellung des Gesamtvorsatzes, für den der Zweifelssatz nicht anwendbar ist.\n\nDie Urteilsfeststellungen ergeben nichts dafür, daß die\nvom Angeklagten in dem Zeitraum vorgenommenen tatbestandsmäßigen Handlungen, in den die erste verjährungsunterbrechende Ermittlungshandlung nicht zurückwirkt, mit späteren\nTaten in dem für eine Fortsetzungstat erforderlichen objektiven und subjektiven Zusammenhang stehen.\n\n794\n\nEs besteht auch kein rechtlicher zusammenhang zwischen\ndiesen und den in der Beziehung zur Firma Hi festgestellten Vorteilsannahmen, weder im Sinne von Tateinheit,\nnoch aufgrund eines \"erweiterten Gesamtvorsatzes\",\n\n3. Für die (aus Anlaß der vorstehend unter A II angeführten Vorteilsforderungen und- annahmen) zum Nachteil der\nStadtwerke begangenen Untreue- und Betrugshandlungen lassen\ndie Urteilsfeststellungen die Beurteilung als fortgesetzte\nTat ebenfalls nicht zu. Der Angeklagte hat bei diesen Taten\naus dem jeweiligen aktuellen Anlaß geprüft, bei welcher\nstädtischen Baustelle die fingierte Rechnung unauffällig\nuntergebracht werden konnte. Auch insoweit fehlt es an der\nFeststellung der für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs erforderlichen objektiven und subjektiven Umstände.\n\nAuf der Grundlage der bisherigen Urteilsfeststellungen\nist ein erheblicher Teil der dem Angeklagten angelasteten\nVergehen verjährt. Das bedingt die Aufhebung des Urteils\ninsgesamt. Eine Aufrechterhaltung des Schuldspruchs hinsichtlich der nicht verjährten Fälle kam hier nicht in Betracht. Eine zutreffende Beurteilung, inwieweit Fortsetzungstaten oder rechtlich selbständige Taten vorliegen und\nnoch verfolgbar sind, kann nur das Tatgericht vornehnmen.\nDazu werden teilweise genauere und umfassendere Feststellungen als in den Gründen des angefochtenen Urteils erforderlich sein. Das gilt zum Beispiel für die Fragen nach dem\nZeitpunkt der Bildung des Gesamtvorsatzes in der Beziehung\n\n- 12 -\n\nzur Firma HB (siehe vorstehend C II 1) und nach der\nMitwirkung des Angeklagten bei der unrechtmäßigen Belastung\nder Stadtwerke, insbesondere derjenigen aus Anlaß der Erstattung der Bewirtungskosten sowie der Geldzahlungen für\nWeihnachtsfeiern und für den Arbeitskollegen (vorstehend\n\nA II 7, 8, III).\n\nUnter den gegebenen Umständen sieht der Senat auch von\neiner teilweisen Verfahrenseinstellung ab. Er überläßt dem\nTatgericht die gesamte Beurteilung und Entscheidung auf der\nGrundlage der neu zu treffenden Feststellungen.\n\nJähnke Maier Niemöller\n\nGollwitzer Bode","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-12-02/2-str-327-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-12-02/2-str-327-92","retrieved":"2026-10-24 16:52:15.451992+00:00"},"card":{"id":"bgh/1992-12-02/2-str-327-92","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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